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Die neue Aktivrente

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente.

Im Hintergrund ist ein blauer Himmel mit vereinzelten Wolken zu sehen. Im Vordergrund ist ein gelbes, geteiltes Verkehrsschild. Auf dem oberen Teil steht mit schwarzer Schrift Active, im unteren Teil steht passiv rot durchgestrichen

Zur Klarstellung: Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag für Rentner/innen. Was verbirgt sich genau dahinter und wer kann die Aktivrente nutzen? „Als Rentner/in noch weiterzuarbeiten, wird durch die Aktivrente finanziell sehr attraktiv,“ so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Was sind die Ziele der Aktivrente?

Mit der Einführung der Aktivrente will die Bundesregierung einen gezielten Anreiz dafür geben, dass ältere Arbeitnehmer/innen auch nach Erreichen des Rentenalters weiter beruflich tätig bleiben. Hintergrund ist die demografische Entwicklung, die in den nächsten Jahren den Fachkräftemangel weiter verschärfen wird. Durch finanzielle Erleichterungen für ältere Beschäftigte soll Erfahrungswissen länger in den Betrieben gehalten werden. Eine höhere Erwerbsquote von Rentnern bzw. Rentnerinnen soll dazu beizutragen, volkswirtschaftliches Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen.

Wer kann die Aktivrente bekommen?

Die Aktivrente besteht aus einem zusätzlichen Steuerfreibetrag von 24.000 Euro im Jahr, also 2.000 Euro im Monat, die unselbstständig Beschäftigte ab dem Monat erhalten können, der auf den Eintritt der Regelaltersgrenze für den Renteneintritt folgt. Das Renteneintrittsalter wurde 2008 gesetzlich von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben – die Anhebung erfolgt jedoch schrittweise im Rahmen eines Übergangszeitraums. Für jemanden, der beispielsweise 1956 geboren ist, beträgt das Regeleintrittsalter 65 Jahre und 10 Monate, für einen 1960 Geborenen sind es 66 Jahre und 4 Monate. Für alle nach 1964 und später Geborenen gilt die Altersgrenze von 67 Jahren. Nur wer nach Überschreiten seiner Altersgrenze weiter beschäftigt bleibt, kann die Aktivrente in Anspruch nehmen. Sie kommt also für Personen mit einer vorgezogenen Altersrente nicht in Frage – auch nicht, wenn es sich dabei um eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) handelt. Auch Beamte bzw. Beamtinnen und selbstständig Tätige wie Land- und Forstwirte bzw. Land- und Forstwirtinnen, Freiberufler/innen oder Gewerbetreibende haben keinen Anspruch auf den Freibetrag.

Wofür gilt der Freibetrag?

Der Steuerfreibetrag gilt für laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wird bei der monatlichen Entgeltabrechnung berücksichtigt. Der Freibetrag gilt nicht für Einnahmen in Form von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Er gilt auch nicht für Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die auf Zeiträume zurückgehen, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die über 2.000 Euro im Monat hinausgehen, müssen normal versteuert werden. Der Freibetrag kann beim Lohnsteuerabzug nur in einem Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden. Ob er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf mehrere Arbeitgeber/innen aufgeteilt werden kann, ist noch offen.

Weitere Voraussetzungen

Bei der Arbeit muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln – ein Minijob reicht nicht aus. Es müssen daher weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden. Arbeitgeber/innen müssen für Aktivrentner/innen auch weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichten – Beschäftigte selbst müssen dies nicht. Entscheiden sie sich allerdings dafür, weiterhin in die Rentenversicherung einzuzahlen, sammeln sie damit weitere Entgeltpunkte und die Rente erhöht sich. Dafür ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber den Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen erforderlich. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Rentenbezug aufzuschieben, solange man weiterarbeitet. Auch dadurch kann man seine spätere Rente aufbessern. Für den Freibetrag der Aktivrente ist ein Rentenbezug nicht nötig. Es reicht das Überschreiten der Regelaltersgrenze mit der Möglichkeit eines Rentenbezugs.

Fazit

Für viele Arbeitnehmer/innen im Rentenalter ist die Aktivrente aber eine attraktive Möglichkeit, die Finanzen aufzubessern. Steuerberater/innen informieren über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen im konkreten Einzelfall, damit die Entscheidung für oder gegen eine weitere Beschäftigung auf einer soliden Grundlage getroffen werden kann. Das amtliche Steuerberaterverzeichnis auf der Webseite der Steuerberaterkammer Stuttgart unter https://stbk-stuttgart.de (Steuerberater/Amtliches Steuerberaterverzeichnis) unterstützt bei der Suche nach einem/einer Steuerberater/in.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.

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