15.10.2025
Pressemitteilungen
Erben und Schenken – rechtzeitiges Planen sichert steuerliche Vorteile
Die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation ist nicht nur eine emotionale, sondern auch eine steuerliche Herausforderung.
Ohne vorausschauende Planung kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer die Substanz des Nachlasses erheblich mindern. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Gestaltung der Vermögensnachfolge zu befassen. Ob durch Schenkungen zu Lebzeiten oder eine andere Form der vorweggenommenen Erbfolge – wer seine Möglichkeiten kennt, kann Freibeträge ausschöpfen und steuerliche Risiken minimieren. „Frühzeitige Entscheidungen sichern Vermögen und geben Gestaltungsfreiheit“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Zahlreiche rechtliche Instrumente stehen bereit, die nicht nur steuerliche Vorteile bringen, sondern auch die persönliche Absicherung der Schenkenden gewährleisten.
Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer
Für Erbschaften und Schenkungen gelten steuerliche Freibeträge. Erst wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, sind umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Die Freibeträge sind im nahen Familienkreis beträchtlich. Ehegatten dürfen sich beispielsweise alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei schenken und ein Kind darf von jedem Elternteil 400.000 Euro im Zehn-Jahres-Turnus erhalten, ohne mit dem Fiskus teilen zu müssen. Beschenken beide Elternteile ein Kind, beträgt der Freibetrag damit 800.000 Euro alle zehn Jahre. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen, das deutlich über den Freibeträgen liegt, oder bei Übertragungen unter entfernten Verwandten oder Nichtverwandten, da sich der Freibetrag dann auf lediglich 20.000 Euro beläuft.
Übertragung gegen Versorgungsleistungen
Eine Form der vorweggenommenen Erbfolge stellt die Übertragung, insbesondere die Schenkung eines Betriebs, gegen Versorgungsleistungen dar. Diese spielt vor allem in der Unternehmensnachfolge im Mittelstand eine Rolle. Da die Erträge des Betriebs oftmals die einzige Einkommensquelle der übergebenden Person darstellen, ist im Rahmen der Nachfolgeplanung die finanzielle Absicherung dieser Person von zentraler Bedeutung. Dabei können die im Rahmen der Unternehmensübertragung vereinbarten Versorgungsleistungen den Wert des Unternehmens mindern und somit auch die Schenkungsteuerlast reduzieren. Die laufenden Versorgungsleistungen kann der Beschenkte in der Regel als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Beim Schenkenden führen sie zu sonstigen Einkünften.
Schenkung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt
Eine Alternative zur Übertragung gegen Versorgungsleistungen stellt die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt dar. Davon spricht man beispielsweise, wenn die schenkende Person bereits zu Lebzeiten die Immobilie an die Nachkommen verschenkt. Sie gibt dabei in der Regel die Rechte an der Immobilie ab (Kreditsicherungsrecht, Möglichkeit zu verkaufen), kann sich aber als Absicherung ein lebenslanges Nutzungsrecht (Nießbrauchsrecht) vorbehalten. Dadurch steht der schenkenden Person (dem Nießbrauchberechtigten bzw. der Nießbrauchberechtigten) das Recht zu, in der Immobilie zu wohnen oder diese zu vermieten, und damit auch ein Recht auf die Mieteinnahmen. Bei der beschenkten Person mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den Wert des Vermögens und damit die Schenkungsteuer.
Weitere steuerliche Besonderheiten bei Immobilien
Die Schenkung einer im Inland bzw. in einem EU-/EWR-Staat gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) an Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner/innen ist unabhängig vom Immobilienwert vollständig steuerfrei.
Wird die Immobilie vererbt, bleibt der Erwerb ebenfalls von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie von der erbenden Person für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst bewohnt wird. Voraussetzung ist, dass der Einzug unverzüglich erfolgt. Als unverzüglich wird ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angesehen. Ferner darf die Immobilie während dieser Zeit weder verkauft noch vermietet oder verpachtet werden. Wird gegen diese Bedingungen verstoßen, entfällt die Steuerbefreiung.
Bei Kindern und – im Fall deren Todes – Kindeskindern beschränkt sich die Steuerbefreiung auf den Erbfall und eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern, wobei auch hier Voraussetzung ist, dass die Immobilie selbst bewohnt wird. Für alle anderen Erben gibt es keine solche Steuerbefreiung. Begründet wird diese steuerliche Begünstigung mit dem besonderen Schutz des familiären Lebensraums.
Erbe ausschlagen
Im Erbfall kann es steuerlich vorteilhaft sein, ein Erbe nicht anzutreten. Das gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn sein Wert die persönlichen Freibeträge deutlich übersteigt. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Alle begünstigten Familienmitglieder können ihre Freibeträge nutzen und eine unnötige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden. Überlebende Ehepartner/innen, die das Erbe ausgeschlagen haben, müssen dennoch nicht leer ausgehen. Sie können sich von den Kindern eine entsprechende Abfindung zusagen lassen, die dann steuerlich an die Stelle der Erbschaft tritt.
Pflichtteilsansprüche beachten
Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Das hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod der Schenker/innen veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch. Im Jahr des Todesfalls werden zunächst 100 Prozent der Schenkung dem Nachlass zugerechnet. Pro Jahr, das die Schenkung zurückliegt, werden zehn Prozent weniger angerechnet, sodass die Schenkung nach zehn Jahren für den Pflichtteil ohne Bedeutung ist. Bei Schenkungen an Ehepartner/innen werden alle Schenkungen während der Ehezeit zugunsten der Pflichtteilsberechtigten bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt; die Zehn-Jahres-Frist beginnt nicht vor der Beendigung der Ehe.
Fazit
Die Planung des Vermögensübergangs ist auch steuerrechtlich nicht immer einfach. Steuerzahler/innen sollten hierbei die Unterstützung von Steuerberatern bzw. Steuerberaterinnen in Anspruch nehmen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt unter anderem einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
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