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Offenlegung von Jahresabschlüssen

Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 bis Mitte März 2026

Auf einer aufgeschlagenen Seite eines Buches ist ein Stempel mit der Aufschrift TOP abgebildet

Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 bis Mitte März 2026

Die intensiven Bemühungen des Berufsstandes waren erfolgreich. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat bekannt gegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, ab Mitte März 2025, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten. Die darin liegende faktische Fristverlängerung, wie es sie auch in den vergangenen Jahren gab, soll aber letztmalig erfolgen.

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