25.06.2025
Pressemitteilungen
Was bei der Steuererklärung 2024 zu beachten ist
Für steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen gibt es nur Entweder-oder: Entweder liegt eine Verpflichtung zum Einreichen der Steuererklärung vor oder die Abgabe erfolgt freiwillig.

Für steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen gibt es nur Entweder-oder: Entweder liegt eine Verpflichtung zum Einreichen der Steuererklärung vor oder die Abgabe erfolgt freiwillig. Im Fachjargon handelt es sich bei Ersterem um eine sogenannte „Pflichtveranlagung“ und bei Zweiterem um eine „Antragsveranlagung“. „Je nach Veranlagung können sich unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Personen, die die Steuererklärung 2024 abgeben müssen, haben dafür bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Werden sie dabei von Steuerberatern beziehungsweise Steuerberaterinnen unterstützt, müssen sie die Steuererklärung sogar erst am 30. April 2026 abgeben. Steuerpflichtige, die die Erklärung freiwillig abgeben, können sich deutlich mehr Zeit lassen mit der Einreichung. Für sie endet die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe vier Jahre nach dem Veranlagungszeitraum (VZ) und damit für das Steuerjahr 2024 erst Ende 2028“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Beziehen Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, müssen sie nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Die Einkommensteuer, die auf den Arbeitslohn anfällt, wird bereits jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. Damit sind die Einkünfte grundsätzlich bereits versteuert. In bestimmten Fällen kann der Lohnsteuerabzug alleine die steuerlichen Pflichten jedoch nicht abschließend berücksichtigen. Dann sind Arbeitnehmer/innen doch verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung abzugeben.
Zur Abgabe verpflichtet sind unter anderem:
- Steuerpflichtige, die neben Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit zusätzlich Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro (z. B. Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) beziehungsweise Lohnersatzleistungen erhalten haben, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410 Euro im Jahr betragen. Beim Progressionsvorbehalt fließt die Höhe bestimmter steuerfreier Einkünfte in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes ein. Hierunter fallen beispielsweise Eltern-, Kranken-, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld. Der Steuersatz berechnet sich dann aus der Höhe der Einkünfte – je höher die Einkünfte, desto höher der Steuersatz.
- Zusammenveranlagte Ehepaare, die Arbeitslohn bezogen haben und einer beziehungsweise eine von ihnen Steuern nach der Steuerklasse V oder VI abführen muss, oder wenn das Ehepaar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat.
- Steuerpflichtige, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern beziehungsweise Arbeitgeberinnen gleichzeitig Lohn bezogen haben.
Wann lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung?
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommensteuererklärung innerhalb der 4-Jahresfrist abzugeben. Dies kann sich etwa dann lohnen, wenn Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Kommen Steuerpflichtige mit ihren Aufwendungen über den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag, der immer abgezogen wird, entsteht ein Steuervorteil. Für die Steuererklärung 2024 liegt dieser bei 1.230 Euro. Beträgt bei einer Fünftagewoche die Entfernung von der Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstätte 18 km oder mehr, kann es sich – je nach tatsächlichen Anwesenheitstagen – bereits aufgrund der Fahrtkosten lohnen, eine Steuererklärung abzugeben. Denn der Fiskus gewährt für die ersten 20 vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer 0,38 Euro für eine einfache Wegstrecke. Zu beachten ist jedoch, dass diese Kilometerpauschale für Arbeitstage im Homeoffice nicht gilt. Stattdessen kann für diese Tage die sogenannte Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag für bis zu 210 Tage für das Jahr 2024, d. h. maximal 1.260 Euro.
Falls neben Homeoffice-Tagen und gefahrenen Kilometern noch weitere Werbungskosten, wie Aufwendungen für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Weiterbildungskosten et cetera, angefallen sind, hat die Abgabe einer Steuererklärung in der Regel spürbare finanzielle Vorteile. Auch Kinderbetreuungs- oder Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Betragen die Entfernungspauschale, Homeoffice-Pauschale sowie sonstigen angefallenen Werbungskosten nicht mehr als 1.230 Euro, „verpuffen“ sie letztlich im Werbungskostenpauschbetrag.
Benötigt das Finanzamt zwingend Belege im Rahmen der Steuererklärung?
Eine Pflicht zum Übersenden von Belegen zusammen mit der Steuererklärung besteht nicht. Vielmehr gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Dies bedeutet, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden müssen. Nur für den Fall, dass das Finanzamt Rückfragen oder Zweifel hinsichtlich einzelner Aufwendungen, z. B. von Arbeitsmitteln, Beiträgen zu Berufsverbänden, Spenden oder Beiträgen zu Versicherungen hat, fordert es entsprechende Belege an. Die Belege können dann neben einer postalischen Zusendung auch digital über das Portal ELSTER übermittelt werden. Auch die Lohnsteuerbescheinigungen müssen Steuerpflichtige nicht selbst einreichen, da sie von Arbeitgebern beziehungsweise Arbeitgeberinnen bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden.
Hat es Konsequenzen, wenn Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht oder zu spät einreichen?
Wenn Steuerpflichtige trotz Abgabeverpflichtung und Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärung abgeben, schätzt das Finanzamt als ultima ratio das zu versteuernde Einkommen. Diese Schätzung kann zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ausfallen. Die Schätzung ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen. Ergeht der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, werden nach erfolgter Einreichung der Steuererklärung sämtliche Angaben berücksichtigt und der Bescheid auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte geändert. Wenn der Schätzungsbescheid hingegen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, können Steuerpflichtige nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist dagegen vorgehen.
Bevor es zu einer Schätzung kommt, hat das Finanzamt weitere Möglichkeiten, um säumige Steuerpflichtige dazu zu bringen, ihren Pflichten nachzukommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Wenn die Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des relevanten Steuerjahres abgegeben wird, ist das Finanzamt von Amts wegen verpflichtet, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Dieser Zeitraum verlängert sich aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie für den VZ 2024 letztmalig auf 16 Monate. Für die Steuererklärung 2024 bedeutet dies, dass ab dem 1. Mai 2026 zwingend ein Verspätungszuschlag erhoben wird. Vor diesem Zeitpunkt liegt die Erhebung eines Verspätungszuschlags bei nicht fristgerecht eingereichter Steuererklärung im Ermessen des Finanzamts. Gleiches gilt z. B., wenn die Steuer auf 0 Euro oder eine Steuererstattung festgesetzt wird.
Doch dieser ganze Sanktionsmechanismus kann vermieden werden. Wenn Steuerpflichtige bereits absehen können, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärung voraussichtlich nicht eingehalten wird, können sie beim zuständigen Finanzamt einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellen. Mögliche Gründe sind z. B. der Tod von nahen Angehörigen, ein längerer Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen, eine längere Krankheit beziehungsweise ein längerfristiger Krankenhausaufenthalt oder ein Umzug. Es kann Sinn ergeben, die Steuererklärung über einen Steuerberater beziehungsweise eine Steuerberaterin erstellen beziehungsweise abgeben zu lassen. Denn neben steuerlicher Expertise haben sie für den VZ 2024 eine gegenüber dem 31. Juli 2025 längere Abgabefrist bis zum 30. April 2026.
Fazit
Bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 gibt es eine Menge zu beachten. Dies betrifft sowohl diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind, als auch diejenigen, die dies freiwillig tun. Wer sich bei dem Thema unsicher fühlt, sollte rechtzeitig die fachliche Beratung von Steuerberatern beziehungsweise Steuerberaterinnen in Anspruch nehmen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberaterinnen beziehungsweise Steuerberater nach den Kriterien Ort (beziehungsweise Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt unter anderem einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
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