Berufsausübungsgesellschaften

Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft

Eine Frau und ein Mann sitzen am Tisch und gehen Dokumente durch.

Verbindung von Steuerberatern zu einer Berufsausübungsgesellschaft

Steuerberater dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften (Bag) verbinden, deren zulässige Rechtsform alle Gesellschaften nach deutschem Recht, einschließlich der Handelsgesellschaften sowie europäische Gesellschaften und Gesellschaften nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum umfasst. Die zuletzt erfolgte Änderung des Steuerberatungsgesetzes eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit der Verbindung von Steuerberater mit Personen anderer freier Berufe im Sinne des § 1 Absatz 2 PartGG zu einer Berufsausübungsgesellschaft.

Dabei wird zwischen nicht anerkannten und anerkannten Berufsausübungsgesellschaften unterschieden. Nur die von der zuständigen Steuerberaterkammer anerkannten Berufsausübungsgesellschaften sind Mitglied der Steuerberaterkammer.

Anerkennung der Bag und Verzicht auf die Anerkennung der Bag

Auf dem Antragsportal der Steuerberaterkammern erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen und können Ihren Antrag stellen:

Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft

Zum Antrag auf Anerkennung einer Berufsausübungsgesellschaft.

Erfassungsbogen für Berufsausübungsgesellschaften

Für die Registrierung und Erfassung der Gesellschaftsdaten.

Verzicht auf die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

Zur Erklärung des Verzichts auf die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft.

Ausnahmen und freiwillige Anerkennung

Berufsausübungsgesellschaften müssen grundsätzlich anerkannt werden, ausgenommen sind bestimmte Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung.

Anerkennungspflicht und Ausnahmen

Grundsätzlich bedürfen alle Berufsausübungsgesellschaften der Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Ausgenommen hiervon sind Personengesellschaften, bei denen keine Haftungsbeschränkung der natürlichen Personen vorliegt, wie die GbR und die einfache Partnerschaftsgesellschaft ohne beschränkte Berufshaftung, deren Gesellschafter und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans keine Berufsfremden sind. Allerdings bleibt für diese Gesellschaften eine freiwillige Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft möglich. Berufsausübungsgesellschaften sind selbst Träger von Berufspflichten und unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

Dokumente zum Thema Berufsausübungsgesellschaft

Folgende Informationen sind als PDF-Datei abrufbar:

Gesellschaftsrecht Neuregelung

Gesetz zur Regelung des Berufsrechts, sowie der Vorschriften der rechtsberatenden Berufe

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Merkblatt

Merkblatt zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

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Antrag zur Berufsausübungsgesellschaft

Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungs-
gesellschaft sowie Auflistungsformular

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Muster GmbH-Gesellschaftsvertrag

Muster für eine nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) anerkannte Berufsausübungsgesellschaft

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Muster Partnerschaftsvertrag

In der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

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Muster GmbH-Gesellschaftsvertrag

Nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Gesellschafterliste (§ 76e StBerG)

Die Gesellschafterliste ist gemäß § 76e StBerG vorzulegen.

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