Fachberater

Spezialisieren Sie sich als Fachberater

Ein Mann in Hemd unterhält sich mit zwei Personen im Büro und zeigt ihnen Dokumente.

Als Steuerberater/in und Steuerbevollmächtigte/r können Sie sich in bestimmten Fachbereichen spezialisieren. Die Fachberaterordnung (FBO) ermöglicht es Ihnen, eine amtlich verliehene Zusatzbezeichnung zu erwerben.

Zurzeit können von den Steuerberaterkammern zwei Bezeichnungen verliehen werden:

  • Fachberater/in für Internationales Steuerrecht

  • Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern

Die Verleihung der Fachberaterbezeichnungen erfolgt aufgrund besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse, die sich auf die in den Anlagen zur FBO aufgeführten Gebiete erstrecken müssen.

Voraussetzungen für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung

Damit Ihnen die Steuerberaterkammer die Fachberaterbezeichnung verleiht, müssen Sie theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung nachweisen.

Theorie

Die besonderen theoretischen Kenntnisse können in der Regel nur durch den Besuch eines Lehrgangs bei einem von einer Steuerberaterkammer im Bundesgebiet zertifizierten Lehrgangsveranstalter nachgewiesen werden. Der Lehrgang muss sich über mindestens 120 Zeitstunden erstrecken und auch drei Leistungskontrollen enthalten.

Praxis

Die besondere praktische Erfahrung kann durch mindestens 30 Fälle aus dem jeweiligen Fachgebiet, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet worden sind, nachgewiesen werden. Als „Fall“ in diesem Sinne gilt jede Mandatsbearbeitung von „mittlerer Art und Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittlerem Umfang und mittlerem Schwierigkeitsgrad.

Berufsangehörige, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und seit mindestens drei Jahren als Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt sind, können bei der Kammergeschäftsstelle einen – gebührenpflichtigen – Antrag auf Verleihung der jeweiligen Fachberaterbezeichnung stellen.

Antrag

Der Antragsvordruck steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.

Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung

Sofern Sie bei uns Kammermitglied sind, stellen Sie Ihren Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung an die Steuerberaterkammer Stuttgart, Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Nachweis des Besuchs eines zertifizierten Lehrgangs einschließlich der Information, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
  • die im Rahmen des Lehrgangsbesuchs erfolgreich abgelegten mindestens drei Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original,
  • eine Fallliste, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem Fachgebiet mindestens 30 Fälle persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet hat. Aus der Liste müssen sich Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Stand der Beratungsangelegenheit ergeben. Eine konkrete Beschreibung des Falles und der zu bearbeitenden spezifischen steuerrechtlichen Fragestellungen sind erforderlich.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags in Höhe von 750,– Euro ist unter Angabe des Namens und des Stichworts „Fachberater“ auf das Konto bei der Volksbank Stuttgart eG (BIC: VOBADESS; IBAN: DE39 6009 0100 0213 9970 02) zu überweisen.

Informationen und Formulare

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Berufsordnung inklusive Fachberaterordnung in der Fassung ab 1. August 2022
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Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung
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Fallliste – Anlage zum Antrag auf Verleihung einer Fachberaterbezeichnung
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Übersicht zur Fallliste – Anlage zum Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“
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Übersicht zur Fallliste – Anlage zum Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“
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Fortbildungspflicht

Fachberater/innen sind verpflichtet, sich jährlich fortzubilden und die Erfüllung dieser Pflicht unaufgefordert der Kammer nachzuweisen, um ihre Fachberaterbezeichnung zu erhalten und zu behalten.

Pflichtfortbildung für Fachberater/innen

Berufsangehörige, die eine Fachberaterbezeichnung erworben haben, sind verpflichtet, sich jährlich im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden auf dem jeweiligen Fachgebiet fortzubilden. Dies kann durch eigene wissenschaftliche Publikationen und/oder Teilnahme an Seminaren geschehen, die für die Inhalte der jeweiligen Fachberaterbezeichnung einschlägig sind. Beispielsweise finden Sie auf unserem Fortbildungsportal Seminare, die für die Pflichtfortbildung von Fachberater/innen geeignet sind.

Nachweispflicht gegenüber der Kammer

Die Nachweise über die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der Kammer unaufgefordert vorzulegen, da die Kammer nach der FBO die Aufgabe hat, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu überwachen. Ein Verstoß gegen diese Fortbildungspflicht kann zum Widerruf der Fachberaterbezeichnung führen.

Häufige Fragen