Fachberater
Spezialisieren Sie sich als Fachberater

Als Steuerberater/in und Steuerbevollmächtigte/r können Sie sich in bestimmten Fachbereichen spezialisieren. Die Fachberaterordnung (FBO) ermöglicht es Ihnen, eine amtlich verliehene Zusatzbezeichnung zu erwerben.
Zurzeit können von den Steuerberaterkammern zwei Bezeichnungen verliehen werden:
Die Verleihung der Fachberaterbezeichnungen erfolgt aufgrund besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse, die sich auf die in den Anlagen zur FBO aufgeführten Gebiete erstrecken müssen.
Voraussetzungen für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung
Damit Ihnen die Steuerberaterkammer die Fachberaterbezeichnung verleiht, müssen Sie theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung nachweisen.
Theorie
Die besonderen theoretischen Kenntnisse können in der Regel nur durch den Besuch eines Lehrgangs bei einem von einer Steuerberaterkammer im Bundesgebiet zertifizierten Lehrgangsveranstalter nachgewiesen werden. Der Lehrgang muss sich über mindestens 120 Zeitstunden erstrecken und auch drei Leistungskontrollen enthalten.
Praxis
Die besondere praktische Erfahrung kann durch mindestens 30 Fälle aus dem jeweiligen Fachgebiet, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet worden sind, nachgewiesen werden. Als „Fall“ in diesem Sinne gilt jede Mandatsbearbeitung von „mittlerer Art und Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittlerem Umfang und mittlerem Schwierigkeitsgrad.
Berufsangehörige, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und seit mindestens drei Jahren als Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt sind, können bei der Kammergeschäftsstelle einen – gebührenpflichtigen – Antrag auf Verleihung der jeweiligen Fachberaterbezeichnung stellen.
Antrag
Der Antragsvordruck steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung
Sofern Sie bei uns Kammermitglied sind, stellen Sie Ihren Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung an die Steuerberaterkammer Stuttgart, Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags in Höhe von 750,– Euro ist unter Angabe des Namens und des Stichworts „Fachberater“ auf das Konto bei der Volksbank Stuttgart eG (BIC: VOBADESS; IBAN: DE39 6009 0100 0213 9970 02) zu überweisen.
Fortbildungspflicht
Fachberater/innen sind verpflichtet, sich jährlich fortzubilden und die Erfüllung dieser Pflicht unaufgefordert der Kammer nachzuweisen, um ihre Fachberaterbezeichnung zu erhalten und zu behalten.
Pflichtfortbildung für Fachberater/innen
Berufsangehörige, die eine Fachberaterbezeichnung erworben haben, sind verpflichtet, sich jährlich im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden auf dem jeweiligen Fachgebiet fortzubilden. Dies kann durch eigene wissenschaftliche Publikationen und/oder Teilnahme an Seminaren geschehen, die für die Inhalte der jeweiligen Fachberaterbezeichnung einschlägig sind. Beispielsweise finden Sie auf unserem Fortbildungsportal Seminare, die für die Pflichtfortbildung von Fachberater/innen geeignet sind.
Nachweispflicht gegenüber der Kammer
Die Nachweise über die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der Kammer unaufgefordert vorzulegen, da die Kammer nach der FBO die Aufgabe hat, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu überwachen. Ein Verstoß gegen diese Fortbildungspflicht kann zum Widerruf der Fachberaterbezeichnung führen.