Prüfung Fachassistent Land- und Forstwirtschaft
Fortbildungsprüfung
Die Kammer führt die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in durch.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachassistenten / zur Fachassistentin Land- und Forstwirtschaft (§ 54 BBiG):
Prüfungsinhalte
Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf diese Prüfungsgebiete:
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Fachassistenten-Prüfung wird in der Regel im Frühjahr durchgeführt.
- 1
Steuerrecht, circa 50 % der Bearbeitungsdauer
- 2
Jahresabschlusserstellung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL-Jahresabschluss), circa 20 % der Bearbeitungsdauer
- 3
Landwirtschaftliche Betriebslehre, circa 20 % der Bearbeitungsdauer
- 4
Einzelfragen berufsspezifischer Aufgaben in einer Landwirtschaftlichen Buchstelle, circa 10 % der Bearbeitungsdauer
Zur Beachtung regionaler Unterschiede ist das Prüfungsgebiet „Einzelfragen berufsspezifischer Aufgaben in einer landwirtschaftlichen Buchstelle“ im schriftlichen Teil der Prüfung auf die Teilbereiche „landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung“ begrenzt.
Klausuren
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur.
Alle Steuerberaterkammern in Deutschland stellen die Klausuren der Prüfung zum/zur Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft inhaltsgleich. Auf der Homepage der Steuerberaterkammer Niedersachsen finden Sie die Klausuren (ohne Lösungshinweise) von bisherigen Prüfungsterminen:
Mündliche Prüfung
Die mündliche Fachassistenten-Prüfung wird in der Regel im Juni durchgeführt.
Der mündliche Teil der Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer/in 30 Minuten nicht überschreiten. Er erstreckt sich auf alle genannten Prüfungsgebiete. Der/die Teilnehmende muss zeigen, dass er/sie praxistypische und prüfungsgebietsübergreifende Fälle lösen kann.
Im mündlichen Teil können auch Fragen zur wein- und gartenbaulichen Nutzung sowie zu sonstiger Nutzung im Sinne von § 62 BewG geprüft werden.
Zulassung
Zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft sind zugelassen:
Ausnahmefälle und weitere Informationen finden Sie in der Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachassistenten / zur Fachassistentin Land- und Forstwirtschaft (§ 54 BBiG):