Fortbildungsprüfung

Prüfung Steuerfachwirt

Fortbildungsprüfung

Die Kammer führt die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in durch.

Rechtliche Grundlagen

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Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungs-
prüfungen zum/r Steuerfachwirt/in (§ 54 BBiG)

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (§ 56 BBiG)
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Prüfungsinhalte

Die Prüfungsteilnehmenden müssen nachweisen, dass sie qualifizierte berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberatungspraxis bearbeiten können. Dazu gehören Sachverhalte aus

  • dem Steuerrecht
  • dem Rechnungswesen
  • der Betriebswirtschaft

Anforderungsprofil

Teilnehmende der Fortbildungsprüfung, Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Klausurersteller und Anbieter von Vorbereitungslehrgängen erhalten mit dem bundeseinheitliches Anforderungsprofil eine Orientierungshilfe zu den Inhalten der Prüfung (die Hinweise sind nicht abschließend):

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Anforderungsprofil
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Zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung wird die Teilnahme an einem Lehrgang empfohlen.

Die nächsten Prüfungstermine

  • Winter 2025/2026  10.-12.12.2025

  • Winter 2026/2027  09.-11.12.2026

  • Winter 2027/2028  08.-10.12.2027

  • Winter 2028/2029  13.-15.12.2028

  • Winter 2029/2030  05.-07.12.2029

  • Winter 2030/2031  11.-13.12.2030

Die mündliche Steuerfachwirt-Prüfung findet in der Regel im März statt.

Zugelassene Hilfsmittel

Diese Hilfsmittel sind bei der Prüfung Winter 2025/2026 zugelassen.

Zum Lehrgang anmelden

Umfassende Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Steuerfachwirt-Prüfung findet in der Regel Anfang/Mitte Dezember statt.

Klausuren

Die Klausuren der Steuerfachwirtprüfung werden inhaltsgleich von allen Steuerberaterkammern in Deutschland gestellt. Die Klausuren (ohne Lösungshinweise) von zurückliegenden Prüfungsterminen finden Sie auf der Homepage der Steuerberaterkammer Düsseldorf:

Mündlicher Teil der Prüfung

Die mündliche Steuerfachwirt-Prüfung findet in der Regel im März statt.

Zulassung

Zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in sind zugelassen:

Steuerfachangestellte müssen zum Ende des Vormonats der schriftlichen Prüfung eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens nachweisen können:

  • Tätigkeitsdauer: Mindestens drei Jahre
  • Tätigkeitsumfang: Mindestens 16 Stunden pro Woche
  • Tätigkeitsort: Bei einem/einer Steuerberater/in, Steuerbe-
    vollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesell-
    schaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundes-
    rechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nummer 8 StBerG

Absolvent/innen eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt können sich gleichfalls zur Prüfung anmelden. Sie müssen zum Ende des Vormonats der schriftlichen Prüfung eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens nachweisen können:

  • Tätigkeitsdauer: Mindestens drei Jahre
  • Tätigkeitsumfang: Mindestens 16 Stunden pro Woche
  • Tätigkeitsort: Bei einem/einer Steuerberater/in, Steuerbe-
    vollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesell-
    schaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundes-
    rechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nummer 8 StBerG

Nach dem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung können Sie ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, z. B. als Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Bankkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel.

Sie müssen zum Ende des Vormonats der schriftlichen Prüfung eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens nachweisen können:

  • Tätigkeitsdauer: Mindestens fünf Jahre
  • Tätigkeitsumfang: Mindestens 16 Stunden pro Woche
  • Tätigkeitsort: Von den fünf Jahren mindestens drei Jahre bei einem/einer Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwalts-
    ordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungs-
    gesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nummer 8 StBerG

Auch ohne passende Ausbildung können Sie die Steuerfachwirt-Prüfung ablegen, wenn sie zum Ende des Vormonats der schriftlichen Prüfung eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens nachweisen können:

  • Tätigkeitsdauer: Mindestens acht Jahre
  • Tätigkeitsumfang:  Mindestens 16 Stunden pro Woche
  • Tätigkeitsort: Von den acht Jahren mindestens fünf Jahre bei einem/einer Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwalts-
    ordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungs-
    gesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nummer 8 StBerG

Ausnahmefälle und weitere Informationen finden Sie in der Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Steuerfachwirt / zur Steuerfachwirtin (§ 54 BBiG):

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Rechtsvorschrift
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Häufig gestellte Fragen
Bitte melden Sie sich über das Antragsportal an. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, sich über unsere Anmeldeunterlagen anzumelden. Diese finden Sie ab Mitte Juli hier.
Prüflinge, die die FARC-Prüfung bestanden haben, können sich bei der Steuerfachwirt-Prüfung von der BWL-Klausur befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung gestellt werden.
Eine Anrechnung des Abschlusses zum/zur Bilanzbuchhalter/in auf die Steuerfachwirt-Prüfung ist nicht möglich.

Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung in Baden-Württemberg, die die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 LHG erfüllen, sind qualifiziert für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt.

Absolvierende der Steuerfachwirtprüfung können daher zu einem Studium an einer Hochschule zugelassen werden, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, unter anderem Teilnahme an einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang, der auf die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt / zur Steuerfachwirtin vorbereitet.

Näheres ist in der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium (Berufstätigenhochschulzugangsverordnung – BerufsHZVO) vom 1. April 2014 geregelt.

STEUERFACHWIRTLEHRGANG

Die perfekte Vorbereitung auf die Steuerfachwirtprüfung