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Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundestag als Gesetz beschlossenen Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBVV ergibt, fordern, wenn dies in Textform mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV).

Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis D der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem sogenannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters

Beispiel:

  • Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt.
  • Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens € 8.000.

und

b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

und

c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.

Einige Beispiele zur Berechnung einer konkreten Gebühr finden Sie hier.

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein (§ 11 StBVV).

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei der Betragsrahmengebühr ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommt nur bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.

Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen € 30 und € 75 je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenden Gebühren gem. StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf:

  • Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens € 20 (§ 16 StBVV),
  • Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV),
  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und
  • die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 16 %, ab dem 1. Januar 2021 19 %.

Übersicht über die Gebühren für die wichtigsten Hilfeleistungen in Steuersachen
 

Leistung des SteuerberatersGebührenart Gebührenrahmen Gegenstandswert
1.(erstmaliges) Einrichten einer BuchführungZeitgebühr30,00 € bis 75,00 € je angefangene halbe Stunde./.
2.Erledigung der gesamten Buchführung oder Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-VoranmeldungenWertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C2/10 bis 12/10Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes (der jeweils höhere Betrag)
3.erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der StammdatenBetragsgebühr5,00 € bis 18,00 € je Arbeitnehmer
4.Führung von Lohnkonten und Anfertigung der LohnabrechnungBetragsgebühr5,00 € bis 28,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, können auch höhere Gebühren vereinbart werden.
5.Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungWertgebühr nach Tabelle B10/10 bis 40/10das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
6.Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und VerpachtungWertgebühr nach Tabelle A1/20 bis 12/20Summe der Einnahmen oder Summe der Werbungskosten (der jeweils höhere Betrag), mindestens 8.000 €
7.Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der EinkünfteWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/10Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €
8.Anfertigung der KörperschaftsteuererklärungWertgebühr nach Tabelle A2/10 bis 8/10Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens 16.000 €
9.Anfertigung der Gewerbesteuererklärung nach dem GewerbeertragWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/10Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens 8.000 €
10.Anfertigung der Kapitalertragsteueranmeldung sowie jede weitere Erklärung im Zusammenhang mit Kapitalerträgen Wertgebühr nach Tabelle A1/20 bis 6/20Summe der kapitalertrag-steuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 4.000 €
11.Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und MeldungenWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/1010 % des Gesamtbetrages der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens 650 €
12.UmsatzsteuerjahreserklärungWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 8/10wie 11., Mindestgegenstandswert hier jedoch 8.000 €

Grundsätzliches zur Vergütung der weiteren Leistungen

Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Vergütungsordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser.

    Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).

  2. Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Vergütungsordnung geregelt ist, gilt Folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.

    Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in Textform und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.

Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.

Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.

Gem. § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.

Honorarmethoden bei Vergütung des Steuerberaters gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB

Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen kann, so richtet sich seine Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.

Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. 

Es ist jedoch zu bedenken, dass der Steuerberater den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im Vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im Vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.

Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z.B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.

Hinsichtlich der Vergütung kann auch eine Kombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der Steuerberater für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z.B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des Steuerberaters auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.