Die Bundessteuerberaterkammer macht darauf aufmerksam, dass seit Juli 2023 für jede im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle einer Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) besteht. Das beSt wird, auf Antrag bei der zuständigen regionalen Steuerberaterkammer, durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet (§ 86d Abs. 7, § 86e Abs. 5 StBerG).
Seit Juni 2023 können Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer bei den regionalen Steuerberaterkammern beantragen. Die betriebsbereite Bereitstellung der beantragten Postfächer erfolgt seit dem 1. Juli 2023.
Um die Antragstellung zu erleichtern, hat die Bundessteuerberaterkammer ein Muster-Antragsformular „Antrag auf Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für eine weitere Beratungsstelle“ angefertigt.