Die Bundessteuerberaterkammer macht auf Folgendes aufmerksam: Seit dem 1. April 2018 kann der „Digitale Finanzbericht“ (DiFin) als bundesweiter Standard zur Übermittlung von Jahresabschlüssen und Einnahmenüberschussrechnungen an die am Verfahren teilnehmenden Finanzinstitute genutzt werden (siehe Kammermitteilungen 2/2018 vom 26. April 2018, Punkt 13). Mittlerweile sind ca. 1.000 Finanzinstitute beteiligt. Im Jahr 2022 gab es auf diesem Weg ca. 60.000 Übermittlungen. Nach wie vor ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Die Bundessteuerberaterkammer hat den DiFin-Prozess von Beginn an intensiv begleitet und zusammen mit dem DStV und dem IDW auf die Implementierung eines Rückkanals hingewirkt, wodurch den wirtschaftlichen Beraterinnen und Beratern automatisiert verarbeitbare Informationen bereitgestellt werden sollen. Bislang handelte es sich um eine reine Einbahnstraße digitaler Informationen.
Nachdem im letzten Jahr eine Testphase (sog. Family & Friends-Phase) zur Implementierung des Rückkanals vorgeschaltet wurde, ging der Rückkanal in diesem Jahr endlich an den Start. Dabei werden Informationen z. B. zu Kontokorrentkonten und Darlehen mit Einzelinformationen wie Auszahlung, Zinsbindung, Sollzins, Gebühren sowie den Zins- und Tilgungsplänen oder Sicherheitenübersichten an den/die Steuerberater/in zurückübermittelt.
Dies sind die zum Bereitstellungszeitpunkt aktuellen Informationen sowie vorgesehene Kontobewegungen. Der Rückkanal ist aber kein Ersatz für Kontoauszüge, Darlehensverträge oder Saldenbestätigungen. Voraussetzung für eine Rückübermittlung ist, dass das jeweilige Kreditinstitut an dem Verfahren teilnimmt und die Bankkundin/der Bankkunde bzw. die Mandantin/der Mandant eine erweiterte Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (mit Rückkanal) unterschrieben hat.
Im Zuge der Weiterentwicklung des DiFin soll in einer nächsten Ausbaustufe die Möglichkeit geschaffen werden, dass Steuerberater/innen neben Jahresabschlussinformationen freiwillig auch strukturierte Kontennachweise zum Jahresabschluss der Finanzbuchhaltung des berichtenden Unternehmens an das Kreditinstitut übermitteln können. Diese optional (durch Hakensetzung) übermittelten Positionen sind nicht Bestandteil des aufgestellten Abschlusses und daher eindeutig als solche gekennzeichnet (über eine Fußnote im übermittelten Datensatz eindeutig erkenn- und auswertbar). Ebenso wird über zusätzliche Rückkanal-Informationen für eine nächste Ausbaustufe diskutiert. Weitere Informationen sowie eine Liste der teilnehmenden Finanzinstitute sind im Internet abrufbar.