24.  Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachassistenten/zur Fachassistentin Lohn und Gehalt – Änderungen ab der Prüfung Winter 2024/2025

Wie bereits für die weiteren Fortbildungsqualifikationen umgesetzt, wird auch für die Fortbildungsqualifikation „Fachassistent/Fachassistentin Lohn und Gehalt“ eine die fachlichen Inhalte bestimmende Rechtsvorschrift erforderlich. Zum 1. Juni 2024 werden sich durch die neue Rechtsvorschrift verschiedene Änderungen für diese Fortbildungsprüfung ergeben, auf die die Kammer im Folgenden hinweisen will.

Gegenstand der Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten/zur Fachassistentin Lohn und Gehalt sind ab der Prüfung im Winter 2024/2025 die drei Prüfungsgebiete „Steuerrecht“, „Sozialversicherung“ und „Prozesse der Entgeltabrechnung“. Das bisher eigenständige Prüfungsgebiet „Grundzüge des Arbeitsrechts“ entfällt. Darüber hinaus werden sich für die einzelnen Zugangswege die für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten/zur Fachassistentin Lohn und Gehalt erforderlichen berufspraktischen Zeiten erhöhen. So wird z. B. die nach der Steuerfachangestelltenprüfung nachzuweisende Praxiszeit von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass sich mehr bereits fachlich spezialisierte Steuerfachangestellte zur Prüfung anmelden.

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. November 2022 erlässt die Steuerberaterkammer Stuttgart die (neue) Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (§ 54 BBiG) zum Fachassistenten/zur Fachassistentin Lohn und Gehalt. 

Die mit dem Ausfertigungsvermerk versehene Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (§ 54 BBiG) zum Fachassistenten/zur Fachassistentin Lohn und Gehalt steht hier zum Download bereit und wird hiermit verkündet.

Das Berufsrechtliche Handbuch wurde diesbezüglich aktualisiert.

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8.  Kammermitteilungen: Bezug per E-Mail (Newsletter)

Bisher erhielten alle Mitglieder jährlich jeweils viermal abwechselnd die Kammermitteilungen bzw. Mitteilungen per Post oder per E-Mail. Ab dem Jahr 2023 erscheinen fünfmal jährlich ausschließlich unsere Kammermitteilungen. Die Kammermitteilungen 5/2023 werden am 30....

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10.  Personalien

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16.  Digitaler Finanzbericht: Implementierung des Rückkanals

Die Bundessteuerberaterkammer macht auf Folgendes aufmerksam: Seit dem 1. April 2018 kann der „Digitale Finanzbericht“ (DiFin) als bundesweiter Standard zur Übermittlung von Jahresabschlüssen und Einnahmenüberschussrechnungen an die am Verfahren teilnehmenden...

17.  Überarbeitete Hinweise der Bundessteuer­beraterkammer für die Praxisübertragung, zu notwendigen Maßnahmen im Todesfall von Steuerberatern in Einzelpraxis, für die Haftungsprävention in der Steuerberatungs­kanzlei und für die Tätigkeit des Steuerberaters als Vormund, Pfleger oder Betreuer

Die folgenden Hinweise der Bundessteuerberaterkammer wurden überarbeitet und im Berufsrechtlichen Handbuch veröffentlicht: - Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Praxisübertragung (Fach I., 5.2.3.3) - Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zu notwendigen...

19.  Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) – Hinweise des GKV-Spitzenverbands „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“

Die Bundessteuerberaterkammer teilte mit, dass der GKV-Spitzenverband, Berlin, im Internet (https://www.gkv-spitzenverband.de; Startseite/Pflegeversicherung/Grundprin­zipien/Beitragssatz/Dokumente und Links) „Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der...

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Seit Kurzem befinden sich im Steuerberaterhaus im Aufenthaltsbereich des 1. Stockwerks ein Tischkicker und eine Tischtennisplatte. Diese stehen nicht nur den Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle, sondern allen Besucher/innen des Steuerberaterhauses, wie...

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