Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe, Sie konnten über den Sommer ein wenig Kraft tanken und kehren gestärkt an die Arbeit zurück.
Das Thema „Fristverlängerungen“ ist gegen Ende Juli 2023/Anfang August 2023 noch einmal aufgeschlagen. Für die Abgabe der Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen sowie für das Anlegen des Profils, um Fristverlängerung zu beantragen, wurde nun der 31. Oktober 2023 festgelegt. Fristverlängerungen werden bis zum 31. März 2024 gewährt. Der Termin gilt auch für zum 31. Dezember 2023 bereits beantragte Fristverlängerungen. Diese werden automatisch auf den 31. März 2024 gesetzt.
Die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2021 war ja vom Gesetzgeber bereits auf den 31. August 2023, also um ein halbes Jahr verlängert worden. Da es sich hierbei um eine vom Bundesgesetzgeber festgelegte gesetzliche Frist handelt, wurde uns als Steuerberaterkammer signalisiert, dass seitens des Landesfinanzministeriums und der OFD Karlsruhe keine weiteren Fristverlängerungen möglich sind. Wir haben alle Bezirksbeauftragten im Kammerbezirk angeschrieben mit der Bitte, vor Ort mit dem/der Amtsleiter/in des jeweiligen Finanzamtes zu sprechen, inwieweit – auch aufgrund des Bearbeitungsstandes – bei Einzel- oder Listenanträgen noch Verlängerungen möglich sind, sofern dies benötigt wird. Hier gilt ein großer Dank an alle Bezirksbeauftragen, die dies ohne Verzögerung umgesetzt haben. Nach der jeweiligen Rückmeldung an uns haben wir dann die Kollegenschaft des betreffenden Finanzamtsbezirks per E-Mail entsprechend unterrichtet. Die Finanzämter haben unterschiedlich reagiert. Viele konnten eine Verlängerung auf Antrag bis 30.9. oder gar 31.10. zusagen. Einige Finanzämter, darunter auch die Finanzämter in Stuttgart und Ludwigsburg, lehnten ein solches Verfahren ab. Da die Vorgehensweise der Finanzämter mit Fristverlängerungen jeweils im Ermessen der Amtsleitung lag, wurden wir gebeten, dies nicht als abgestimmtes Vorgehen der Finanzverwaltung auszugeben. Daher haben wir immer nur die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen in den betroffenen Finanzamtsbezirken informiert. Leider haben sich wohl Kolleginnen und Kollegen mit dem Anliegen der Fristverlängerung direkt an die OFD Karlsruhe gewandt. Dies hat nun dazu geführt, dass die Finanzämter auf die Einhaltung der Frist hingewiesen wurden. Die möglichen Vereinbarungen vor Ort sind hier immer hilfreicher, als auf „großer Bühne“ Themen zu diskutieren, die nicht in der Regelungskompetenz des Landes liegen. Kammerseitig tun wir hier immer etwas, auch wenn es nicht so nach außen dringt. Ich bitte die Kollegenschaft aber auch darum, die interne Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass wir in den nächsten Jahren den gesetzlichen Terminpfad für die Abgabe der Erklärungen einhalten. Von vielen Kolleginnen und Kollegen weiß ich, dass es kein Problem war, die Frist vom 31. August 2023 einzuhalten. Und wenn es noch Nachläufer gab, war dies oft auch im Verhalten der Mandantinnen und Mandanten begründet.
Damit wir in unseren Kanzleien die Arbeit erledigen können, benötigen wir die entsprechenden Mitarbeiter/innen. Hier ist erfreulicherweise festzustellen, dass zum Beginn des Ausbildungsjahres am 1. September 2023 über 10 % mehr Ausbildungsverträge abgeschlossen wurden, als im Jahr 2022. Mit 417 eingetragenen Ausbildungsverträgen zu diesem Stichtag erreichen wir den höchsten Stand seit 2002. Hinzu kommen noch die Verträge an den Dualen Hochschulen im Land im Studiengang Rechnungswesen Steuern Wirtschaftsrecht (RSW). Auch hier zeichnet sich zum Studienbeginn am 1. Oktober 2023 mit über 200 Verträgen am Standort Stuttgart ein neuer Höchststand ab. Vielen Dank allen Kolleginnen und Kollegen, die sich hier engagieren. Nur wir können unseren Nachwuchs ausbilden und Sie können auch jetzt noch Ausbildungsverträge zum/zur Steuerfachangestellten abschließen und bei der Kammer registrieren lassen.
Wir haben zur Ausbildung eine neue „Landingpage“ auf unserer Homepage eingerichtet. Dort finden Sie gebündelt alle Informationen rund um die Ausbildung, insbesondere nach der neuen Ausbildungsordnung, die ab dem jetzigen Ausbildungsbeginn gilt. Weiterhin zu erwähnen sind die gemeinsamen Maßnahmen mit dem DSTV BW im Rahmen der gemeinsamen Ausbildungsoffensive, über die wir alle Kolleginnen und Kollegen mit einer E-Mail-Aktion informiert haben. Nutzen Sie für das eigene Kanzleimarketing in Sachen Ausbildung die bislang erstellten Vorlagen der Kammer und/oder die „neu“ angebotenen Infomaterialien. So können Sie Ihre eigenen Ressourcen am effektivsten nutzen.
Die Grundsteuer bleibt noch eine Zeit lang ein Thema. Mit dem „Outing“ des Gutachterausschusses der Gemeinde Calw, die einmal selbstkritisch ihre eigene Arbeit beurteilten und selbstständig zu Korrekturen gekommen sind, ist es u. E. notwendig, dass dies alle Gutachterausschüsse ebenso tun. Ich habe in einem Beitrag im SWR, der auf der Startseite unserer Homepage (Umsetzung Grundsteuerreform 2022) eingesehen werden kann, dies auch breitenwirksam gefordert. Auch wenn seitens der Finanzverwaltung von nur „geringen Fallzahlen“ korrigierter Bodenrichtwerte ausgegangen wird, ist jeder einzelne Fall für die betroffene Steuerbürgerin bzw. den betroffenen Steuerbürger ein wichtiger Schritt zu Gerechtigkeit. Offensichtlich haben viele Gutachterausschüsse von dem Ermessen, das ihnen seitens der Verordnung vorgegeben ist, zu selten Gebrauch gemacht, um eine differenzierte Bewertung bei Grundstücken unterschiedlicher Bebaubarkeit zu berücksichtigen. Es war bisher auch noch nicht der Fall, dass Bodenrichtwerte von Gutachterausschüssen in die Bemessungsgrundlage von laufenden Steuern eingegangen sind. Die einmal getroffene Entscheidung des Gutachterausschusses hat hier bis zum nächsten Bewertungsstichtag (bisher geplant in sechs Jahren) in der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer eine entscheidende Funktion. Das war bisher nicht so, denn die Bodenrichtwerte wurden im Wesentlichen bei einmaligen Vorgängen wie Erbschaften/Schenkungen, Vermögensauseinandersetzungen oder Entschädigungsleistungen herangezogen. Neu ist jetzt, dass der Wert in eine laufende Steuer eingeht. Das war wohl nicht in allen Fällen präsent. Deshalb ist es notwendig, dass hier flächendeckend nochmals eine Prüfung der Bewertung vorgenommen wird.
Liebe Kolleginnen und Kollegen. Starten Sie nun nach der Sommerpause zuversichtlich, um die uns übertragenen Arbeiten mit hoher Qualität zu bewältigen. Wir haben als Organ der Steuerrechtspflege eine wichtige Funktion im Räderwerk der Besteuerung. Damit wir unsere Arbeit qualitativ hochwertig erledigen können, benötigt es einen verlässlichen Rahmen. Hierfür sind wir als Kammer und im Ehrenamt vielfältig unterwegs und erreichen auch immer wieder gute Ergebnisse. Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam weitergehen.
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
StB Prof. Dr. Schramm
Präsident