Steuerfreie Lohnbestandteile – was Arbeitgeber beachten sollten
Pressemitteilung 14/2017 vom 10. Juli 2017
Aufgrund der demografischen Entwicklung und des Arbeitskräftemangels in Deutschland sind steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer für die Gewinnung von Arbeitskräften immer bedeutsamer. Hierbei gibt es allerdings einiges zu beachten.
Steuerfreier Arbeitslohn und steuerfreie Zuwendungen
Eine allgemeine Definition des steuerfreien Arbeitslohns gibt es nicht, vielmehr ist insbesondere in § 3 EStG eine enumerative Aufzählung enthalten. Darüber hinaus gibt es weitere Zuwendungen, die etwa aufgrund von Verwaltungsanweisungen ausdrücklich steuerfrei gestellt sind oder es sind Zuwendungen, die nicht steuerbar sind. Als Beispiel zu Letzteren sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu nennen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen und schon die Definition des Arbeitslohns nicht erfüllen. Hierunter fallen beispielsweise bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen.
Beispiele
§ 3 EStG enthält einen bunten Strauß an steuerfreien Zuwendungen, wie die Stellung typischer Berufskleidung, die von der privaten Nutzung ausgeschlossen ist. Beispielhaft für die typische Berufskleidung sind Schutzanzüge. Der BFH hat in zahlreichen Urteilen entschieden, dass beim Vorliegen einer privaten Nutzung hingegen ein steuerpflichtiger Sachbezug gegeben ist. Weitere Beispiele sind Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Ganz neu hinzugekommen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs. Diese Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbringen.
Eine große Rolle spielen in der Praxis Belegschaftsrabatte, die bis zur Höhe von 1.080 Euro jährlich steuerbefreit sind. Im Rahmen der Preisermittlung ist vorab ein Preisabschlag von 4 % vorzunehmen, wodurch Bewertungsungenauigkeiten ausgeglichen werden.
Ebenfalls von Bedeutung sind Betriebsveranstaltungen, die gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG dann nicht steuerpflichtig sind, wenn sie den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Diese Steuerbefreiung gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Fahrtkostenzuschüsse sind dagegen generell steuerpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein sog. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis eines Jobtickets überlassen. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Jobticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist kein geldwerter Vorteil.
Schließlich sind noch steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu erwähnen, die in bestimmten Grenzen gem. § 3b EStG lohnsteuerfrei sind.
Sachbezüge
Für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt in Betrieben gewährt werden, gelten amtliche Sachbezugswerte aus der Sachbezugsverordnung, deren Wert im Regelfall erheblich unter den normalen Endpreisen liegen. Werden die Mahlzeiten nicht kostenlos, sondern verbilligt abgegeben, sind die Sachbezugswerte, vermindert um den vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Essenspreis, maßgebend. Ein geldwerter Vorteil bei verbilligten Mahlzeiten entsteht daher nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes bezahlt.
Eine weitere Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen steuerfreien Sachbezug zu gewähren, ist die Abgabe von Warengutscheinen, die den Wert pro Monat i. H. v. 44 Euro nicht überschreiten. Diese Lohnsteuerfreiheit ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.
Pauschalierung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, unter weiteren Voraussetzungen auch an seine eigenen Arbeitnehmer Sachzuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro jährlich mit 30 % pauschal zu versteuern (gem. § 37b EStG). Begünstigt sind ausschließlich Sachzuwendungen, nicht jedoch Geldzuwendungen. Besonders ist zu beachten, dass trotz der Pauschalierungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber diese Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.
Fazit
Die Gewährung lohnsteuerfreier Bezüge bietet Arbeitgebern eine gute Möglichkeit, Arbeitnehmer zu gewinnen und zu halten. Aufgrund der Komplexität der Materie ist es jedoch ratsam, einen Steuerberater bereits bei der Planung möglicher Vorteile für die Arbeitnehmer heranzuziehen. Ein Fallstrick ergibt sich vor allen Dingen aus der unterschiedlichen Behandlung der Bezüge bei der Lohnsteuer und bei der Sozialversicherung. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
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