Steuersparpotenzial bei doppelter Haushaltsführung
Pressemitteilung 24/2016 vom 6. Dezember 2016
In der heutigen Arbeitswelt wird von den Arbeitnehmern immer größere Flexibilität erwartet. Das kann letztlich sogar dazu führen, dass eine Ortsänderung erforderlich wird, um eine zumutbare Entfernung zum Arbeitsplatz zu sichern. Nicht in jedem Fall jedoch kann die Familie mit umziehen. In aller Regel begründet der Arbeitnehmer dann einen doppelten Haushalt, d. h., er verbringt die Arbeitstage am Tätigkeitsstandort und die Wochenenden bei der Familie, also am sog. Lebensmittelpunkt. Dass ein solch zweiter Haushalt mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, bezweifelt sicher niemand. Und auch der Fiskus sieht das so. Entsprechend können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen im Rahmen der „doppelten Haushaltsführung“ als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Definition der doppelten Haushaltsführung
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Ein „eigener Hausstand“ erfordert die Nutzung einer Wohnung aus eigenem Recht, als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, sowie auch eine finanzielle Beteiligung an deren Unterhalt. D. h., es genügt nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haus seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer oder auch eine Wohnung unentgeltlich nutzt, er muss sich nachweislich auch mit mehr als 10 % an den laufenden Kosten der Lebensführung beteiligen. Dazu gehören etwa regelmäßig anfallende Kosten wie Miete, Mietnebenkosten, Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs. Außerdem muss der Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunktes real einen Haushalt unterhalten, d. h., er muss die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen, wobei beispielsweise das Erledigen von Reparaturen im und am Haus anerkennungsfähig sein kann. Prinzipiell ist eine doppelte Haushaltsführung sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen möglich, auch kann sie im Inland oder im Ausland vorliegen. Sie muss aber stets beruflich veranlasst sein.
Fahrt- und Verpflegungskosten
Ist ein beruflich veranlasster doppelter Haushalt grundsätzlich anerkannt, können die Fahrt- und Unterkunftskosten sowie für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt oder als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt für die erste und letzte Fahrt zum oder vom Ort des doppelten Haushalts und für jeweils eine wöchentliche Familienheimfahrt, für die 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer in aller Regel steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Unterkunftskosten
Die tatsächlichen Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer steuermindernd angesetzt oder vom Arbeitgeber erstattet werden. Dieser Betrag umfasst dann allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung bzw. der Unterkunft zusammenhängen, wie Miete inklusive Betriebskosten, Abschreibungen auf notwendige Einrichtungsgegenstände sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze.
Professioneller Rat ist bares Geld wert
Die steuerlich relevanten Kosten rund um die doppelte Haushaltsführung beinhalten einiges Sparpotenzial, sie führen jedoch auch immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Deshalb kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, professionellen steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
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