Steuertipps für Familien – wie Eltern vom Fiskus entlastet werden

Pressemitteilung 5/2024 vom 25. April 2024

Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Sie bereichern das Leben, kosten aber auch viel Geld. Den zusätzlichen Aufwand von Eltern erkennt der Staat an und unterstützt Familien durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Diese sind jedoch nicht immer hinreichend bekannt. „Eltern sollten sämtliche Entlastungsoptionen kennen, um optimal von den vom Fiskus gewährten Steuervorteilen zu profitieren. Das Spektrum reicht hier weit über die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen hinaus“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag im Jahr 2024

Die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder berücksichtigt der Fiskus beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept: Der Fiskus unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2024 für jedes Kind 250 Euro. Alternativ gibt es für das Jahr 2024 einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht bei zusammenveranlagten Ehegattinnen bzw. Ehegatten genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt: 9.312 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr 2024 verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde automatisch, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell besser unterstützt.

Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Der Kinderzuschlag beträgt ab dem 1. Januar 2024 monatlich höchstens 292 Euro pro Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt.

Kinderbetreuungskosten

Zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erkennt der Fiskus zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, welches sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei der Tages- oder Wochenbetreuung und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie z. B. Au-pairs, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In letzterem Fall wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (Ausnahme: Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht).

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro jährlich erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.

Kindergrundsicherung ab dem Jahr 2025

Die bisherigen finanziellen Förderungen, wie das Kindergeld und der Kinderzuschlag, sollen ab dem 1. Januar 2025 durch die sog. Kindergrundsicherung ersetzt werden.

Fazit

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten. Um die steuermindernden Möglichkeiten, die der Fiskus bietet, vollumfänglich auszuschöpfen, empfiehlt es sich, eine Steuerexpertin bzw. einen Steuerexperten zurate zu ziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


Ansprechpartner für die Presse

Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de

Fotos

Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.

 

Archiv