Beantragung von Überbrückungshilfen: Steuerberater als Scharnier zwischen Staat und Mandant
Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 8. Juli 2020
Die neuen Überbrückungshilfen sind Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer fungieren bei der Bewilligung der Überbrückungshilfen als „Gütesiegel“: Fördergelder fließen erst, wenn sie die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten von Unternehmen in geeigneter Weise geprüft und bestätigt haben.
BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont: „Wir stärken damit unsere Rolle als wichtiges Scharnier zwischen Staat und Mandant! Das sichert auch langfristig die Stellung unseres Berufsstands. Und das ist immens wichtig – gerade in Zeiten, in denen aus Europa diese besondere Rolle immer wieder in Frage gestellt wird. Im Grunde haben wir eine neue Vorbehaltsaufgabe erhalten. Außerdem tragen wir Steuerberater als besonders qualifizierte Berufsträger dazu bei, Missbrauch von Fördergeldern wirksam zu verhindern.“
Damit die Funktion als Gütesiegel aber nicht überbordende Bürokratieprozesse für den Berufsstand nach sich zieht, macht sich die BStBK für eine standardisierte und praxisnahe Regelung stark. Sie fordert eine klare Abgrenzung der förderfähigen Kosten, damit sie möglichst einfach aus der Buchhaltung übernommen und in den Antrag auf Förderung eingespielt werden können. Erfreulicherweise wurden im Antragsformular viele BStBK-Anliegen berücksichtigt. „Auch von einer Haftung gegenüber dem die Zuschüsse auszahlenden Land sind Steuerberater, wie von uns gefordert, ausdrücklich freigestellt“, so Schwab.
Für den Berufsstand problematisch ist allerdings, dass beantragte Überbrückungsgelder nicht nachträglich aufgestockt werden können. Sollte also ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zu vorsichtig geschätzt haben und sich bei der Endabrechnung herausstellen, dass der Mandant Anspruch auf eine höhere Überbrückungshilfe gehabt hätte, soll der Differenzbetrag entgegen bisheriger Aussagen nicht nachgezahlt werden. „Dieses Risiko darf keinesfalls auf die Berufsträger abgewälzt werden“, so Schwab.
Die BStBK unterstützt den Berufsstand bei der Beantragung der Überbrückungshilfe. So finden Steuerberater erste Informationen in einem BStBK-FAQ-Katalog und einer Checkliste u. a. zu Unterlagen für den Antragsteller sowie einer weiteren Checkliste zu Unterlagen für die Antragstellung der Neumandanten unter www.bstbk.de.