Herzlich willkommen
auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer Stuttgart, der Berufskammer für alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg.
Das Steuerrecht wird immer komplizierter und die Zahl der Gesetzesänderungen nimmt zu. Deshalb gilt weiterhin:
Gute Beratung ist Geld wert
Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater berät in allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten (neben Steuerberatung z.B. auch Unternehmensberatung und Existenzgründungsberatung).
Verlängerung der Abgabefristen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 – Unser Einsatz hat sich gelohnt!
Letzte Aktualisierung am 1. Juli 2022
Der Durchbruch ist gelungen. Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I, S. 911 ff.) wurden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 wie folgt verlängert:
Erklärungsfrist für 2020: 31. August 2022
Erklärungsfrist für 2021: 31. August 2023
Erklärungsfrist für 2022: 31. Juli 2024
Erklärungsfrist für 2023: 31. Mai 2025
Erklärungsfrist für 2024: 30. April 2026
Wir bitten die Kollegenschaft aber auch, weiterhin eine kontinuierliche Bearbeitung der Jahressteuererklärungen vorzunehmen und bei den Finanzämtern einzureichen.
Umsetzung Grundsteuerreform 2022
Letzte Aktualisierung 3. Februar 2023
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.
Zum 1. Januar 2022 sind im Rahmen einer Hauptfeststellung neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
Mit öffentlicher Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen Baden-Württemberg vom 30. März 2022 wurden die Grundstückseigentümer zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert.
Ferner hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ein Merkblatt „Neue Grundsteuer – Informationen der Finanzverwaltung“ zur Verfügung gestellt.
Nach Mitteilung der Finanzverwaltung ist seit dem 1. Juli 2022 die Möglichkeit eröffnet, über das Elster-Portal eine Feststellungserklärung elektronisch einzureichen.
Im Hinblick auf die Bodenrichtwerte hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Kammer das „Infoblatt Portal BORIS-Baden-Württemberg – Produkt ‚Bodenrichtwerte Grundsteuer B‘“ sowie die Anleitung für den Viewer „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ zugeleitet.
Zwischenzeitlich hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Kammer den Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg „Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 (AE LGrStG)“ vom 5. Juli 2022 übermittelt.
Die Finanzämter haben zur Unterstützung der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer Informationsschreiben versandt. Aufgrund vielfacher Hinweise, dass keine Informationsschreiben angekommen sind, teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf Rückfrage der Kammer mit, dass die Versandaktion an die privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bereits abgeschlossen und ein systematischer Nachdruck nicht möglich sei. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion können in den betroffenen Fällen die gewünschten Informationen und die erforderlichen Daten durch eigene Unterlagen der Mandantschaft oder des Steuerberaters und der zur Verfügung stehenden Portale (z. B. www.grundsteuer-bw.de) geklärt werden. Für diesen Fall bittet die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Berufsangehörigen von Anfragen an das Finanzamt insoweit abzusehen. Sollte das EW-Aktenzeichen nicht bekannt sein und auch nicht aus einem Einkommensteuerbescheid oder einem Grundsteuerbescheid der Kommunen zu entnehmen sein, ist dennoch in der Regel eine Klärung mit dem Finanzamt erforderlich. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat hierzu das „Muster-Informationsschreiben“ vom 10. Mai 2022 sowie die Pressemitteilung vom 12. Mai 2022 zur Verfügung gestellt.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe bittet die Berufsangehörigen, von Anforderungen von Kopien der Einheitswertbescheide bei den Finanzämtern abzusehen.
Die Bemühungen des Berufsstandes waren erfolgreich. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen wurde verlängert. Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer haben Steuerpflichtige und ihre Berater/innen bis zum 31. Januar 2023 Zeit, die Feststellungserklärung einzureichen.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe teilte der Kammer mit Schreiben vom 29. September 2022 mit, dass der im Oktober 2022 vorgesehene Versand der Informationsschreiben an private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz auf Anfang Januar 2023 verschoben wird. Die Steuerverwaltung wird Erinnerungen zur Abgabe der Feststellungserklärung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz voraussichtlich im zweiten Quartal 2023 versenden. Wird die Erklärung bis zu dem in der Erinnerung genannten Termin abgegeben, so wird das Finanzamt keinerlei negative Folgen ziehen.
Hinsichtlich der Abrechnung der Gebühren für die Erstellung der Feststellungserklärung ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung am 10. Juni 2022 in Kraft getreten, wonach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eingefügt wurde. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung „der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro.“ Die Steuerberatervergütungsverordnung wurde entsprechend aktualisiert.
Aufgrund der umfassenden im Zusammenhang mit den Grundsteuerfeststellungerklärungen anfallenden Arbeiten stellt die Bundessteuerberaterkammer dem Berufsstand einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung. Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem sind u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention enthalten. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.
Zudem hat die Bundessteuerberaterkammer komprimierte Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer erarbeitet.
Der Bund der Steuerzahler hat am 7. Dezember 2022 ein Musterverfahren 1 zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als Sprunganfechtungsklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht. Eine Zusammenfassung der bisher vorgetragenen Argumente wurde zur Verfügung gestellt.
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unterstützt zudem zusammen mit den Verbänden Haus und Grund Württemberg, Haus und Grund Baden und dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg mehrere Musterverfahren gegen die Landesgrundsteuer. Bei den Musterfällen sollen ausschließlich Fälle von allgemeiner rechtlicher bzw. verfassungsrechtlicher Bedeutung einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Ein erstes Verfahren, das sich mit Fragen der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast, der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW insgesamt sowie der fehlenden Justiziabilität der Bodenrichtwerte beschäftigt, ist bereits beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem AZ 8 K 2368/22 anhängig.
Das Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem AZ 8 K 2491/22 soll zusätzlich zu den o.g. verfassungsrechtlichen Fragestellungen die Frage klären, ob die Bodenrichtwerte allgemein sowie insbesondere aufgrund ihrer Spannweite +/- 30 % für die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht exakt genug sind.
Sobald weitere Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2022 vorliegen, erfolgt eine Aktualisierung.
Vielfältige Unterstützung für Geflüchtete aus der Ukraine
Letzte Aktualisierung am 16. März 2023
KfW-Sonderprogramm Ukraine-Belarus-Russland
Die KfW hat nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer ein Förderprogramm für Unternehmen aufgelegt, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder Sanktionen gegen Russland und Belarus betroffen sind (KfW-Sonderprogramm UBR 2022). Das Programm ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Einzelheiten des Programms wurden in zwei Webinaren vorgestellt.
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat unter www.migration-bw.de/ukraine folgende Informationen zusammengestellt:
- FAQs des Landes Baden-Württemberg
Erste Informationen zu aufnahme-, leistungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragen rund um die Ukraine, die angesichts der insgesamt dynamischen Situation ständig aktualisiert werden. - Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Zudem stellt das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ein Formular zur Verfügung, mit dem Wohnungsraumangebote gemeldet werden können. Das Ministerium rät jedoch, sich idealerweise direkt an die bekannten Hilfsorganisationen vor Ort oder das für den jeweiligen Wohnort zuständige Landratsamt bzw. an das jeweils zuständige Bürgermeisteramt zu wenden. Von dort aus kann am besten beurteilt werden, welche Hilfe überhaupt konkret gebraucht wird und von dort erfolgt auch die Koordination der Hilfe vor Ort. - Weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17. März 2022 ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht.
In Ergänzung des Schreibens vom 17. März 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen am 13. März 2023 das Schreiben zu Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine veröffentlicht.
Bundesverband der Freien Berufe e. V.
Die Bundesregierung und ihre Ministerien haben eine Vielzahl von Hilfen für betroffene des Ukraine-Krieges installiert. Der Bundesverband der Freien Berufe gibt unter https://www.freie-berufe.de/ukraine/ einen Überblick über die Hilfeleistungen und über Sanktionen gegen Russland. Ferner sind Hilfsmaßnahmen von Freiberufler-Organisationen aufgeführt.
BDA, BDI, DIHK und ZDH
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bündeln unter https://www.wirtschafthilft.info/ alle Informationen und Aktivitäten für die Betriebe und Unternehmen, u. a. Hinweise zu bedarfsgerechtem Spenden sowie Informationen zur Sicherung des Geschäftsbetriebs und Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und zur vorübergehenden Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten.
Private Unterkünfte
Neben den staatlichen Stellen bieten auch viele Privatpersonen Unterkünfte an. Um Angebot und Nachfrage bestmöglich zusammen zu bringen, können Privatleute die Plattformen www.unterkunft-ukraine.de und https://de.airbnb.org/help-ukraine nutzen.
Arbeitsmarktintegration im steuerberatenden Beruf
Einige Geflüchtete besitzen eine akademische und/oder eine praktische Vorbildung z. B. im Bereich Buchhaltung. Weitere Informationen zur möglichen Integration auf dem Arbeitsmarkt, z. B. durch auf diese Zielgruppe abgestimmte Weiterbildungsangebote, werden an dieser Stelle veröffentlicht.
Betroffenheit von Steuerberatern durch Russland-Sanktionen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat Informationen für Unternehmen und Verbände vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine erstellt.
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen mit der Frage gewandt, inwieweit Steuerberater bzw. Steuerberatungsleistungen direkt oder indirekt von Russland-Sanktionen betroffen sein könnten. Eine konkrete Aussage kann noch nicht getroffen werden. Die Fragestellungen sollen im Rahmen einer Task Force behandelt werden.
Informationen, Schreiben und Erlasse (Bund, Land und OFD)
Letzte Aktualisierung am 6. Mai 2022
- Rückmeldeverfahren Soforthilfe
- FAQ zu den Beihilferegelungen (für alle Programme)
- Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
- Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
- BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus – Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
- BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2021 zur steuerlichen Behandlung von Corona-Hilfen und zu weiteren steuerrechtlichen Erleichterungen
- BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus – Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen
- Information der OFD Karlsruhe vom 24. November 2021 über die Durchführung von Außenprüfungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Aktuelle Informationen des Ministeriums der Finanzen zum Corona-Virus, u. a. FAQ zu allen Steuerthemen
- Stundungen für von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe bis zum 30. Juni 2021 verlängert (Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 12. März 2021)
Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:
- BMF-Schreiben vom 19. März 2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020
- Schreiben der OFD Karlsruhe vom 23. März 2020 betr. Hinweise zu Stundungsanträgen bei Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge der Corona-Pandemie
- Hinweise der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25. März 2020 zur Beantragung steuerlicher Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.
- Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 9. April 2020 betr. Informationen für Steuerberaterinnen und Steuerberater im Zusammenhang mit den Coronavirus-Maßnahmen
- Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. April 2020 zu weiteren Liquiditätshilfen für Handel, Kultur und kleine Unternehmen und Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April 2020 zu Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
- Information der OFD Karlsruhe vom 6. Mai 2020 und vom 23. Oktober 2020 über die Durchführung von Außenprüfungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Fördermaßnahmen Bund
Letzte Aktualisierung am 7. Mai 2021
- Informationen und Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Selbstständige und Unternehmen zu Corona-Hilfen des Bundes
- „KfW-Schnellkredit 2020“ – KfW-Sonderprogramm bis 31. Dezember 2021 verlängert
- Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern”
Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:
- Schreiben zu staatlichen Hilfen des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Energie vom 26. März 2020 und aktualisierte Kurzübersicht vom 30. März 2020
- Gemeinsames Schreiben des Bundesfinanzministers Olaf Scholz und des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier vom 8. Juni 2020 zum Konjunkturprogramm der Koalition vom 3. Juni 2020
Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit
Um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wird das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit zunächst vorläufig bewilligt. Die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld erfolgt in einer Abschlussprüfung. In den FAQs der Bundesagentur für Arbeit zu den Abschlussprüfungen nach dem Ende von Kurzarbeitergeld werden das Verfahren beim Kurzarbeitergeld Schritt für Schritt erläutert sowie häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung (u. a. Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Agentur) beantwortet.
Die Grundzüge der Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit werden in der Präsentation der Bundesagentur für Arbeit für eine Online-Veranstaltung am 29. November 2021 erläutert.
Wichtige Hinweise zur Beendigung der Corona-Hilfen
Letzte Aktualisierung 11. Juli 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte der Bundessteuerberaterkammer Anfang Juni 2022 zusammenfassende Informationen zum baldigen Auslaufen der Corona-Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe (ÜH) sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, geendet hat.
Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 6. Juli 2022 ist noch Folgendes zu beachten:
Nach dem Auslaufen des Temporary Frameworks können grundsätzlich keine neuen Fördermittel mehr bewilligt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat jedoch in Abstimmung mit der EU-Kommission klargestellt, dass Vorgänge, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden, davon nicht betroffen sind. In Rechtsbehelfsverfahren muss vielmehr auch nach dem 30. Juni 2022 eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers über die Gewährung der Hilfen möglich bleiben. Das folgt aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz. Das bedeutet, dass in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren bei einer Entscheidung zugunsten der Unternehmen auch nach dem 30. Juni 2022 noch zusätzliche Mittel ausgezahlt werden können. Dies gilt ebenso, wenn erst nach dem 30. Juni 2022, aber fristgerecht, ein Rechtsbehelf gegen einen vor oder nach dem Stichtag ergangenen Bescheid eingelegt wurde.
Die Finanzierung der bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachträglich noch auszuzahlenden Leistungen ist nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gesichert.
Schlussabrechnung - Fristverlängerung mindestens bis 30. Juni 2023
Letzte Aktualisierung am 19. August 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat der Bundessteuerberaterkammer mitgeteilt, dass die Vollzugshinweise zeitnah wie folgt geändert werden:
„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis
31. Dezember 202230. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“
Weitere Hinweise zur Schlussabrechnung sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.
Überbrückungshilfen I bis IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 sowie November- und Dezemberhilfe
Detaillierte Informationen zu den ausgelaufenene Hilfen (Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus und IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022, November- und Dezemberhilfe) sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.
Verordnungen und Förderprogramme etc. des Landes Baden-Württemberg
Letzte Aktualisierung am 6. Mai 2022
- Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Corona-Hilfsangebote der L-Bank
- Informationen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit
- Stabilisierungshilfe II
- Härtefallhilfe
- Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg stellt seit 15. Juli 2020 gemeinsam mit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sofortbürgschaften für Soloselbstständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten bereit. Unternehmen können die Sofortbürgschaft auf zwei Wegen beantragen. Über das Finanzierungsportal für den Mittelstand können sie bei positiver Prüfung eine elektronische Vorabzusage für eine Sofortbürgschaft in Höhe von 90 Prozent für einen Kredit bis zu 250.000 Euro der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg erhalten. Diese Vorabzusage wird direkt an ein Kreditinstitut nach Wahl zugeleitet. Daneben ist der Antragsweg über das klassische Hausbankverfahren möglich. Hier beantragt die Hausbank eine Bürgschaft in Höhe von 90 Prozent für ein Darlehen bis zu 125.000 Euro. Für eine spätere weitere Finanzierung (bis maximal 125.000 Euro) kann sie auf Wunsch 100 Prozent Bürgschaft erhalten.
- Broschüre „Wirtschaftsförderung des Landes Baden-Württemberg in der Corona-Krise” des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (wird laufend ergänzt und aktualisiert)
- Förderprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (u. a. Antrag und Merkblatt)
Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:
- Auslegungshinweise zu Ladenschließungen auf Grund der Corona-Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (Pressemitteilung vom 21. März 2020)
- Informationen über das zum 31. Mai 2020 ausgelaufene Programm „Soforthilfe Corona“ des Bundes und des Landes Baden-Württemberg
- Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfe (Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 29. März 2020)
- Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020
Schlussabrechnung Corona-Hilfen - Hinweise der L-Bank und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg / Fälligkeit von Rechnungen
Letzte Aktualsierung am 6. April 2023
Fälligkeit von Rechnungen
Nach gemeinsamer Abstimmung der L-Bank und der Steuerberaterkammern Baden-Württemberg mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg geben wir Ihnen folgende Klarstellung zu dem Thema der Fälligkeit einer Rechnung im Rahmen der Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung zur Kenntnis:
„Im Rahmen der Schlussabrechnungen können Rechnungen mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels muss einheitlich für ein Förderprogramm ausgeübt werden.
Bei Begünstigen, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen, kann hilfsweise auch auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden. Die L-Bank wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Angaben der prüfenden Dritten bezüglich der zeitlichen Zuordnung vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden oder sich aus anderen Gründen Zweifel hieran ergeben.
Diese Regelung gilt nicht für die Kosten der prüfenden Dritten. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).“
Anrechnung von in Baden-Württemberg gewährten Soforthilfen (Corona)
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat zu der Anrechnung von Soforthilfen Folgendes zur Klarstellung mitgeteilt:
„Die FAQ des Bundes beinhalten bezüglich der Anrechnung von Soforthilfen auf die Überbrückungshilfe I unterschiedliche Vorgaben für Soforthilfen des Bundes und Soforthilfen der Länder (Ziffern 4.6 und 4.7 der FAQs zur Überbrückungshilfe I).
Zur Klarstellung können wir Ihnen mitteilen, dass die in Baden-Württemberg gewährte Soforthilfe Corona im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen stets nach den Regelungen in Ziffer 4.6 der FAQs auf die Überbrückungshilfe I anzurechnen ist.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die aufgeführten Regelungen sich ausschließlich auf die Anrechnung der Soforthilfe Corona auf die Überbrückungshilfe I beziehen. Andere Fördermodalitäten, wie beispielsweise der Betrachtungszeitraum der Soforthilfe Corona zur Bestimmung des Liquiditätsengpasses, werden von dieser Anrechnungsregelung nicht berührt.“
Rückforderungsverfahren Soforthilfe Corona
Letzte Aktualisierung am 23. August 2022
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat der Kammer mit Schreiben vom 28. Juli 2022 Informationen zum Rückforderungsverfahren Soforthilfe Corona einschließlich eines Musters des Rückforderungsbescheids samt Begleitschreiben zur Verfügung gestellt.
Auf Rückfrage teilte die L-Bank mit, dass sich der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren (auch in der Soforthilfe) von einem Steuerberater vertreten lassen kann. Dies ergibt sich aus §§ 14, 80 VwVfG. Diese Vorschriften beziehen sich für das Vorverfahren auf sonstige Bevollmächtigte. Eine besondere Vertretungsbefugnis ist nach Einschätzung der L-Bank nicht erforderlich.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 8. Juni 2022 und Vollzugshinweise des Bundes vom 15. Februar 2022 – Verlängerung des Unternehmerlohns für die Monate April bis Juni 2022 - Antragstellung nur bis 15. Juni 2022 möglich
Letzte Aktualisierung am 10. Juni 2022
Wie bereits in den ersten vier Phasen der Überbrückungshilfe ergänzt das Land Baden-Württemberg auch im Rahmen der kommenden Phase die Überbrückungshilfe landesseitig. Das Land Baden-Württemberg gewährt im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt.
In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 8. Juni 2022 werden die Antragsvoraussetzungen für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 aufgeführt. Die Antragstellung ist nur bis zum 15. Juni 2022 möglich.
Der fiktive Unternehmerlohn wird nach Maßgabe der Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) gewährt (Stand: 15. Februar 2022).
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach § 56 Absatz 1 und § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Letzte Aktualisierung am 2. Dezember 2022
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass das Land Baden-Württemberg seit Frühsommer 2020 für die Antragstellung von Entschädigungsanträgen nach § 56 Absatz 1 IfSG (Verdienstausfall wegen Absonderung) und nach § 56 Absatz 1a IfSG (Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen) das Online Portal www.ifsg-online.de nutzt.
Es besteht die Möglichkeit, ein Nutzerkonto für das Portal einzurichten. Bei dem Nutzerkonto, bei dem beispielsweise Anträge zwischengespeichert werden können, handelt es sich um ein Angebot. Anträge können weiterhin auch ohne Nutzerkonto gestellt werden. Weitere Details zum Nutzerkonto sind dem Informationsschreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2021 zu entnehmen.
Darüber hinaus gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG und nach § 56 Absatz 1a IfSG, die reglmäßig aktualisiert werden.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg machte zudem mit E-Mail vom 11. März 2022 bei den Entschädigungsverfahren nach §§ 56ff. Infektionsschutzgesetz auf die Verfahrensvereinfachung beim Nachweis der Absonderungspflicht und die Verkürzung des Genesenenstatus aufmerksam.
Steuerberaterkammer Stuttgart
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hegelstraße 33
70174 Stuttgart
Tel. (0711) 61948-0
Fax (0711) 61948-703
mail@stbk-stuttgart.de
info@stbk-stuttgart.de-mail.de
www.stbk-stuttgart.de