Corona-Hilfen
Informationen, Schreiben und Erlasse (Bund, Land und OFD)
Letzte Aktualisierung am 6. Mai 2022
- Rückmeldeverfahren Soforthilfe
- FAQ zu den Beihilferegelungen (für alle Programme)
- Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
- Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
- BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus – Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
- BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2021 zur steuerlichen Behandlung von Corona-Hilfen und zu weiteren steuerrechtlichen Erleichterungen
- BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus – Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen
- Information der OFD Karlsruhe vom 24. November 2021 über die Durchführung von Außenprüfungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Aktuelle Informationen des Ministeriums der Finanzen zum Corona-Virus, u. a. FAQ zu allen Steuerthemen
- Stundungen für von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe bis zum 30. Juni 2021 verlängert (Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 12. März 2021)
Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:
- BMF-Schreiben vom 19. März 2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020
- Schreiben der OFD Karlsruhe vom 23. März 2020 betr. Hinweise zu Stundungsanträgen bei Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge der Corona-Pandemie
- Hinweise der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25. März 2020 zur Beantragung steuerlicher Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.
- Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 9. April 2020 betr. Informationen für Steuerberaterinnen und Steuerberater im Zusammenhang mit den Coronavirus-Maßnahmen
- Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. April 2020 zu weiteren Liquiditätshilfen für Handel, Kultur und kleine Unternehmen und Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April 2020 zu Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
- Information der OFD Karlsruhe vom 6. Mai 2020 und vom 23. Oktober 2020 über die Durchführung von Außenprüfungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Fördermaßnahmen Bund
Letzte Aktualisierung am 7. Mai 2021
- Informationen und Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Selbstständige und Unternehmen zu Corona-Hilfen des Bundes
- „KfW-Schnellkredit 2020“ – KfW-Sonderprogramm bis 31. Dezember 2021 verlängert
- Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern”
Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:
- Schreiben zu staatlichen Hilfen des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Energie vom 26. März 2020 und aktualisierte Kurzübersicht vom 30. März 2020
- Gemeinsames Schreiben des Bundesfinanzministers Olaf Scholz und des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier vom 8. Juni 2020 zum Konjunkturprogramm der Koalition vom 3. Juni 2020
Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit
Um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wird das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit zunächst vorläufig bewilligt. Die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld erfolgt in einer Abschlussprüfung. In den FAQs der Bundesagentur für Arbeit zu den Abschlussprüfungen nach dem Ende von Kurzarbeitergeld werden das Verfahren beim Kurzarbeitergeld Schritt für Schritt erläutert sowie häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung (u. a. Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Agentur) beantwortet.
Die Grundzüge der Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit werden in der Präsentation der Bundesagentur für Arbeit für eine Online-Veranstaltung am 29. November 2021 erläutert.
Wichtige Hinweise zur Beendigung der Corona-Hilfen
Letzte Aktualisierung 11. Juli 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte der Bundessteuerberaterkammer Anfang Juni 2022 zusammenfassende Informationen zum baldigen Auslaufen der Corona-Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe (ÜH) sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, geendet hat.
Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 6. Juli 2022 ist noch Folgendes zu beachten:
Nach dem Auslaufen des Temporary Frameworks können grundsätzlich keine neuen Fördermittel mehr bewilligt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat jedoch in Abstimmung mit der EU-Kommission klargestellt, dass Vorgänge, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden, davon nicht betroffen sind. In Rechtsbehelfsverfahren muss vielmehr auch nach dem 30. Juni 2022 eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers über die Gewährung der Hilfen möglich bleiben. Das folgt aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz. Das bedeutet, dass in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren bei einer Entscheidung zugunsten der Unternehmen auch nach dem 30. Juni 2022 noch zusätzliche Mittel ausgezahlt werden können. Dies gilt ebenso, wenn erst nach dem 30. Juni 2022, aber fristgerecht, ein Rechtsbehelf gegen einen vor oder nach dem Stichtag ergangenen Bescheid eingelegt wurde.
Die Finanzierung der bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachträglich noch auszuzahlenden Leistungen ist nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gesichert.
Schlussabrechnung - Nachfrist für die Einreichung der Schlussabrechnung bzw. für die Anlage eines Organisationsprofils bis 31.01.2024 - bei beantragter Fristverlängerung bis 31.03.2024
Letzte Aktualisierung 31. Oktober 2023
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung oder Beantragung einer Fristverlängerung wurde um 2 Monate auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um 3 Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen.
Aufgrund der gewährten Fristverlängerung kann bis zum 31. Oktober 2023 eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System bis 31. Oktober 2023 durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Fristverlängerung gilt nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.
Laut der Ansage des Service-Desk des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 31. Oktober 2023 wird für die Einreichung der Schlussabrechung sowie für die Anlage eines Organisationsprofils zur Fristverlängerung bis 31. März 2024 eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 gewährt.
Weitere Hinweise zur Schlussabrechnung sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.
Regelung für Schausteller zur Überbrückungshilfe
Letzte Aktualisierung 11. Juli 2023
Bitte beachten Sie im passwortgeschützten Mitgliederbereich die unter der Rubrik „Sonstiges“ eingestellte Informationen des BWMK vom 26. Juni 2023 „Corona-Überbrückungshilfen Verbundbetrachtung Schausteller“.
Überbrückungshilfen I bis IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 sowie November- und Dezemberhilfe
Detaillierte Informationen zu den ausgelaufenene Hilfen (Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus und IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022, November- und Dezemberhilfe) sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.
Verordnungen und Förderprogramme etc. des Landes Baden-Württemberg
Letzte Aktualisierung am 6. Mai 2022
- Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Corona-Hilfsangebote der L-Bank
- Informationen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit
- Stabilisierungshilfe II
- Härtefallhilfe
- Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg stellt seit 15. Juli 2020 gemeinsam mit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sofortbürgschaften für Soloselbstständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten bereit. Unternehmen können die Sofortbürgschaft auf zwei Wegen beantragen. Über das Finanzierungsportal für den Mittelstand können sie bei positiver Prüfung eine elektronische Vorabzusage für eine Sofortbürgschaft in Höhe von 90 Prozent für einen Kredit bis zu 250.000 Euro der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg erhalten. Diese Vorabzusage wird direkt an ein Kreditinstitut nach Wahl zugeleitet. Daneben ist der Antragsweg über das klassische Hausbankverfahren möglich. Hier beantragt die Hausbank eine Bürgschaft in Höhe von 90 Prozent für ein Darlehen bis zu 125.000 Euro. Für eine spätere weitere Finanzierung (bis maximal 125.000 Euro) kann sie auf Wunsch 100 Prozent Bürgschaft erhalten.
- Broschüre „Wirtschaftsförderung des Landes Baden-Württemberg in der Corona-Krise” des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (wird laufend ergänzt und aktualisiert)
- Förderprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (u. a. Antrag und Merkblatt)
Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:
- Auslegungshinweise zu Ladenschließungen auf Grund der Corona-Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (Pressemitteilung vom 21. März 2020)
- Informationen über das zum 31. Mai 2020 ausgelaufene Programm „Soforthilfe Corona“ des Bundes und des Landes Baden-Württemberg
- Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfe (Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 29. März 2020)
- Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020
Schlussabrechnung Corona-Hilfen - Hinweise der L-Bank und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg / Fälligkeit von Rechnungen
Letzte Aktualsierung am 17. Juli 2023
E-Mail der Steuerberaterkammer Stuttgart zur Videokonferenz am 7. Juli 2023 mit der L-Bank und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir hatten am Freitag, 7. Juli 2023, unsere regelmäßige Videokonferenz mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der L-Bank.
Es gab im Rahmen der Schlussabrechnungen einen großen Unmut in der Kollegenschaft. Viele von Ihnen haben uns angeschrieben und ihre Sorgen berichtet. Wir haben all diese Punkte ge-sammelt und z.T. vorab schon an die L-Bank bzw. das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tou-rismus Baden-Württemberg geschickt.
Wir wollen Sie nachfolgend insbesondere über wichtige Punkte informieren, die Sie alle betreffen:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat eingestan-den, dass es in den letzten Wochen bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen zu kei-nem guten Prozessablauf gekommen ist. Hierfür hat sich ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ausdrücklich entschuldigt mit der Bitte dies an die Kollegenschaft weiterzugeben.
2. Wir wurden seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg informiert, dass es einen Wechsel des Dienstleisters, der die Abarbeitung mit begleitet, gegeben hat. Jetzt wird im Laufe des Julis ein entschlackter Prüfprozess entwi-ckelt, um ständige und unsinnige Rückfragen zu vermeiden.
Ziel soll eine gezielte Rückfrage sein und bei ausreichender Beantwortung bleibt es dann dabei. Auch wird über eine Kleinbetragsregelung nachgedacht. Insgesamt sollen die anste-henden Schulungen der Mitarbeiter*innen des Dienstleisters insbesondere die Verhältnis-mäßigkeit der Rückfragen im Blick haben. Auf die Anforderung von Übertragungsprotokol-len der Umsatzsteuervoranmeldungen wird ab sofort verzichtet.
3. Besondere Lösung bei Verbundunternehmen:
Wir haben Ihnen im passwortgeschützten Mitgliederbereich unserer Homepage unter „Sonstiges“ die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlasse-ne Information zu Verbundunternehmen von Schaustellern eingestellt. Diese Regelung stellt im Vergleich zu anderen Branchen eine Schwierigkeit dar und wird dazu führen, dass wir bei allen Bescheiden, bei denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, Widerspruch einlegen müssen, um bei möglichen späteren gerichtlichen Entscheidungen nicht aus Haf-tungsgründen von den Antragstellern wegen unterlassener Offenhaltung der Rechtspositi-on belangt werden zu können.
Wir haben die Bundessteuerberaterkammer gebeten, hier nochmals deutlich mit dem BMWK ins Gespräch zu gehen und auf die unbefriedigende Situation hinzuweisen und auf Abhilfe zu drängen.
4. Gebühren für die Schlussabrechnung des prüfenden Dritten sollen in dem Monat eingege-ben werden, in dem die Kosten der Antragsstellung eingetragen wurden. Hier will man, wenn es keine eklatanten Ausreiser gibt, auf weitere Nachfragen verzichten.
5. Hinsichtlich der Frage der Fälligkeit von Zahlungen soll es in Baden-Württemberg bei den Regelungen bleiben, die wir Ihnen bereits mitgeteilt haben und die auf unserer Homepage eingestellt sind.
6. Wenn bis zum 31. August 2023 weder eine Schlussabrechnung abgegeben noch eine Fristverlängerung beantragt wurde, wird es nach Einschätzung des Ministeriums für Wirt-schaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg erst ein Erinnerungsschreiben geben, bevor ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Diese Erinnerungsschreiben sollen an die prü-fenden Dritten gehen. Wir werden die Bundesteuerberaterkammer bitten im BMWK darauf hinzuwirken, dass das Verfahren so kommt und ebenso, dass solche Schreiben direkt an die Antragsteller gehen. Denn wir haben Fälle, in denen kein steuerliches Mandatsverhält-nis zum Antragssteller mehr besteht und wir keinen Zugriff auf den Antragsteller mehr ha-ben.
7. Ärgerlich, aber derzeit nicht anders gewollt, ist die Situation bei der Überbrückungshilfe III plus, bei der in der Schlussabrechnung nicht mehr der Zeitraum der Förderung geändert werden kann. Hier muss die Schlussabrechnung exakt über die Monate erfolgen, die bei der Antragsstellung zu Grunde gelegt wurden.
8. Außerhalb der Verständigung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der L-Bank wollen wir Ihnen zu der Frage des in der Schlussab-rechnung nicht mehr zu beantragenden Unternehmerlohns folgendes mitteilen:
Wir hatten mehrere Abgeordnete auf die unbefriedigende Vorgehensweise hingewiesen. Daraufhin hat uns der Abgeordnete Prof. Dr. Schweickert – Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus – am 4. Juli 2023 geschrieben, dass er zusammen mit anderen Abgeordneten einen Entschließungsantrag an den Landtag von Baden-Württemberg über einen Bericht der Landesregierung zu Fragen rund um die Coronaso-forthilfen und den Unternehmerlohn gestellt hat und er im Nachgang in Rahmen der Aus-schussberatungen dieses Thema nochmals aufgreifen wird.
Soweit die Informationen, die uns wichtig erschienen, um Ihnen eine Richtschnur des weiteren Vorgehens im Rahmen der Schlussabrechnungen zu geben.
Wir bedanken uns sehr herzlich für die vielfältigen Rückmeldungen, die zusammen mit den Rückmeldungen der beiden anderen Kammern eine Prozessüberprüfung ausgelöst haben.
Mit kollegialen Grüßen
Prof. Dr. Schramm
Präsident
Fälligkeit von Rechnungen
Nach gemeinsamer Abstimmung der L-Bank und der Steuerberaterkammern Baden-Württemberg mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg geben wir Ihnen folgende Klarstellung zu dem Thema der Fälligkeit einer Rechnung im Rahmen der Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung zur Kenntnis:
„Im Rahmen der Schlussabrechnungen können Rechnungen mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels muss einheitlich für ein Förderprogramm ausgeübt werden.
Bei Begünstigen, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen, kann hilfsweise auch auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden. Die L-Bank wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Angaben der prüfenden Dritten bezüglich der zeitlichen Zuordnung vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden oder sich aus anderen Gründen Zweifel hieran ergeben.
Diese Regelung gilt nicht für die Kosten der prüfenden Dritten. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).“
Anrechnung von in Baden-Württemberg gewährten Soforthilfen (Corona)
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat zu der Anrechnung von Soforthilfen Folgendes zur Klarstellung mitgeteilt:
„Die FAQ des Bundes beinhalten bezüglich der Anrechnung von Soforthilfen auf die Überbrückungshilfe I unterschiedliche Vorgaben für Soforthilfen des Bundes und Soforthilfen der Länder (Ziffern 4.6 und 4.7 der FAQs zur Überbrückungshilfe I).
Zur Klarstellung können wir Ihnen mitteilen, dass die in Baden-Württemberg gewährte Soforthilfe Corona im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen stets nach den Regelungen in Ziffer 4.6 der FAQs auf die Überbrückungshilfe I anzurechnen ist.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die aufgeführten Regelungen sich ausschließlich auf die Anrechnung der Soforthilfe Corona auf die Überbrückungshilfe I beziehen. Andere Fördermodalitäten, wie beispielsweise der Betrachtungszeitraum der Soforthilfe Corona zur Bestimmung des Liquiditätsengpasses, werden von dieser Anrechnungsregelung nicht berührt.“
Rückforderungsverfahren Soforthilfe Corona
Letzte Aktualisierung am 23. August 2022
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat der Kammer mit Schreiben vom 28. Juli 2022 Informationen zum Rückforderungsverfahren Soforthilfe Corona einschließlich eines Musters des Rückforderungsbescheids samt Begleitschreiben zur Verfügung gestellt.
Auf Rückfrage teilte die L-Bank mit, dass sich der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren (auch in der Soforthilfe) von einem Steuerberater vertreten lassen kann. Dies ergibt sich aus §§ 14, 80 VwVfG. Diese Vorschriften beziehen sich für das Vorverfahren auf sonstige Bevollmächtigte. Eine besondere Vertretungsbefugnis ist nach Einschätzung der L-Bank nicht erforderlich.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 8. Juni 2022 und Vollzugshinweise des Bundes vom 15. Februar 2022 – Verlängerung des Unternehmerlohns für die Monate April bis Juni 2022 - Antragstellung nur bis 15. Juni 2022 möglich
Letzte Aktualisierung am 10. Juni 2022
Wie bereits in den ersten vier Phasen der Überbrückungshilfe ergänzt das Land Baden-Württemberg auch im Rahmen der kommenden Phase die Überbrückungshilfe landesseitig. Das Land Baden-Württemberg gewährt im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt.
In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 8. Juni 2022 werden die Antragsvoraussetzungen für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 aufgeführt. Die Antragstellung ist nur bis zum 15. Juni 2022 möglich.
Der fiktive Unternehmerlohn wird nach Maßgabe der Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) gewährt (Stand: 15. Februar 2022).
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach § 56 Absatz 1 und § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Letzte Aktualisierung am 2. Dezember 2022
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass das Land Baden-Württemberg seit Frühsommer 2020 für die Antragstellung von Entschädigungsanträgen nach § 56 Absatz 1 IfSG (Verdienstausfall wegen Absonderung) und nach § 56 Absatz 1a IfSG (Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen) das Online Portal www.ifsg-online.de nutzt.
Es besteht die Möglichkeit, ein Nutzerkonto für das Portal einzurichten. Bei dem Nutzerkonto, bei dem beispielsweise Anträge zwischengespeichert werden können, handelt es sich um ein Angebot. Anträge können weiterhin auch ohne Nutzerkonto gestellt werden. Weitere Details zum Nutzerkonto sind dem Informationsschreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2021 zu entnehmen.
Darüber hinaus gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG und nach § 56 Absatz 1a IfSG, die reglmäßig aktualisiert werden.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg machte zudem mit E-Mail vom 11. März 2022 bei den Entschädigungsverfahren nach §§ 56ff. Infektionsschutzgesetz auf die Verfahrensvereinfachung beim Nachweis der Absonderungspflicht und die Verkürzung des Genesenenstatus aufmerksam.