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Corona-Hilfen

Informationen, Schreiben und Erlasse (Bund, Land und OFD)

Letzte Aktualisierung am 6. Mai 2022

 

Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:

 

Fördermaßnahmen Bund

Letzte Aktualisierung am 7. Mai 2021

 

Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:

 

Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit

Um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wird das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit zunächst vorläufig bewilligt. Die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld erfolgt in einer Abschlussprüfung. In den FAQs der Bundesagentur für Arbeit zu den Abschlussprüfungen nach dem Ende von Kurzarbeitergeld werden das Verfahren beim Kurzarbeitergeld Schritt für Schritt erläutert sowie häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung (u. a. Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Agentur) beantwortet.

Die Grundzüge der Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit werden in der Präsentation der Bundesagentur für Arbeit für eine Online-Veranstaltung am 29. November 2021 erläutert.

Aktuelles Rundschreiben der BStBK vom 06.02.2024 im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Information vom 6. Februar 2024

Aus dem Berufsstand werden diverse Probleme und Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen geschildert. Hierbei geht es insbesondere um unverhältnismäßige Rückfragen und Nachweisanforderungen sowie eine restriktive Auslegung der Förderbedingungen zunehmend zu Lasten der Antragsteller.

Diese Probleme hat die Bundessteuerberaterkammer bereits mehrfach intensiv mit dem BMWK diskutiert.

Nach dem Eindruck der Bundessteuerberaterkammer wird das BMWK allerdings keine umfassenden Lösungen auf den Weg bringen.

Zur Unterstützung des Berufsstandes hat die Bundessteuerberaterkammer ein Musterschreiben erstellt, das die Mitglieder an Landtagsabgeordnete oder Bundestagsabgeordnete vor Ort senden können.

Wichtige Hinweise zur Beendigung der Corona-Hilfen

Letzte Aktualisierung 11. Juli 2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte der Bundessteuerberaterkammer Anfang Juni 2022 zusammenfassende Informationen zum baldigen Auslaufen der Corona-Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe (ÜH) sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, geendet hat.

 

Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 6. Juli 2022 ist noch Folgendes zu beachten:

Nach dem Auslaufen des Temporary Frameworks können grundsätzlich keine neuen Fördermittel mehr bewilligt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat jedoch in Abstimmung mit der EU-Kommission klargestellt, dass Vorgänge, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden, davon nicht betroffen sind. In Rechtsbehelfsverfahren muss vielmehr auch nach dem 30. Juni 2022 eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers über die Gewährung der Hilfen möglich bleiben. Das folgt aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz. Das bedeutet, dass in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren bei einer Entscheidung zugunsten der Unternehmen auch nach dem 30. Juni 2022 noch zusätzliche Mittel ausgezahlt werden können. Dies gilt ebenso, wenn erst nach dem 30. Juni 2022, aber fristgerecht, ein Rechtsbehelf gegen einen vor oder nach dem Stichtag ergangenen Bescheid eingelegt wurde.

Die Finanzierung der bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachträglich noch auszuzahlenden Leistungen ist nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gesichert.

Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024

Letzte Aktualisierung 15. März 2024

Die Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung. Ein weiteres Mahnschreiben an den prüfenden Dritten erfolgt nach Fristablauf nicht.

Regelung für Schausteller zur Überbrückungshilfe

Letzte Aktualisierung 11. Juli 2023

Bitte beachten Sie im passwortgeschützten Mitgliederbereich die unter der Rubrik „Sonstiges“ eingestellte Informationen des BWMK vom 26. Juni 2023 „Corona-Überbrückungshilfen Verbundbetrachtung Schausteller“.

Überbrückungshilfen I bis IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 sowie November- und Dezemberhilfe

Detaillierte Informationen zu den ausgelaufenene Hilfen (Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus und IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022, November- und Dezemberhilfe) sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.

Verordnungen und Förderprogramme etc. des Landes Baden-Württemberg

Letzte Aktualisierung am 6. Mai 2022

 

Weitere noch relevante Informationen aus dem Jahr 2020:

 

Schlussabrechnung Corona-Hilfen - Hinweise der L-Bank und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg / Fälligkeit von Rechnungen

Letzte Aktualisierung am 16. Juli 2024

Am 10. Juni 2024 fand ein Informationsaustausch der baden-württembergischen Steuerberaterkammern mit der L-Bank und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg zu den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen statt. Eine Zusammenstellung zu den wichtigsten Punkten ist abrufbar.

Die L-Bank hat der Kammer eine kompakte Zusammenfassung zur anstehenden Stichprobenprüfung in der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe I und II zusammengestellt.

Die L-Bank hat der Kammer wichtige Aspekte aus dem gemeinsamen Austausch mit den baden-württembergischen Steuerberaterkammern am 22. Februar 2024 zusammengestellt, die mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg abgestimmt sind sowie auf den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen basieren, die vom Bund bekannt- und vorgegeben sind.

Die L-Bank macht darauf aufmerksam, dass die Pflicht zur fristgemäßen Einreichung der Schlussabrechnung auch dann gilt, wenn ein bewilligter oder teilbewilligter Bescheid mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) angefochten wurde und die Entscheidung darüber noch aussteht. Die Schlussabrechnung kann in solchen Fällen unter Berücksichtigung des Widerspruchbegehrens eingereicht werden.

Die L-Bank hat aufgrund des Austausches am 20. November 2023 folgende Aspekte aus dem Austausch zusammengestellt:

  • Corona-Soforthilfen – Widerspruchsbearbeitung:

Die Widerspruchsbearbeitung im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren bei der Soforthilfe Corona läuft derzeit noch. Die L-Bank bittet in diesem Zusammenhang diejenigen Steuerberaterinnen und Steuerberater, die als Bevollmächtigte in diesen Verfahren beteiligt sind darum, möglichst davon abzusehen, Schreiben und Unterlagen auf mehreren Kommunikationswegen parallel an die L-Bank zu schicken. Zwar besteht Verständnis für gewisse Unsicherheiten auf Seiten der Bevollmächtigten, da diesen die Einhaltung der gesetzlichen Frist- und Formvorschriften obliegt und sich diese damit auch Haftungsrisiken ausgesetzt sehen. Allerdings entsteht durch die gleichzeitige Kommunikation per E-Mail, Fax und Brief zusätzlicher Aufwand auf Seiten der L-Bank, der letztlich auch zu längeren Bearbeitungsdauern führen kann. Angesichts der Bedingungen des Massenverfahrens ist der Versand individueller Eingangsbestätigungen der L-Bank leider nicht möglich.

Für die im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren in der Soforthilfe Corona eingesetzten Sammelpostfächer anhoerung-recht@l-bank.de und rueckmeldeverfahren-corona@l-bank.de ist eine automatische Antwort auf eingehende Mails eingerichtet.

  • Verbundbetrachtung Franchiseunternehmen:

Die Tatsache, dass es sich bei einem Unternehmen um ein Franchiseunternehmen handelt, begründet für die L-Bank alleinig noch keinen Unternehmensverbund. So wird auch im Benutzerleidfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU (auf den in den FAQ des Bundes Bezug genommen wird) aufgeführt: „Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Franchisebeziehung, so muss es sich nicht zwangsläufig um verbundene Unternehmen handeln.“ Damit Franchiseunternehmen als verbundene Unternehmen eingestuft werden, müssen auch bei diesen die allgemeinen Verbundkriterien erfüllt werden, wie beispielsweise, dass ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen hat oder bei der Tätigkeit auf einem gemeinsamen Markt zugleich ein gemeinsames Handeln über familiäre Verbindungen angenommen werden muss.

  • Mögliche Fristversäumnisse prüfender Dritter aufgrund ausbleibender Benachrichtigung im Portal des Bundes:

Da die Betreuung der Antragsplattform durch den IT-Dienstleister des Bundes erfolgt, kann die L-Bank keine verlässlichen Aussagen über technische Störungen tätigen. Der L-Bank sind allerdings keine Fälle in Baden-Württemberg bekannt, in denen es zu Fristversäumnissen aufgrund ausbleibender Benachrichtigungen gekommen ist. Sollten dennoch entsprechende Fehlermeldungen an die L-Bank herangetragen werden, kann die L-Bank diese gerne zur Prüfung an den IT-Dienstleister des Bundes weiterleiten.

  • Schlussabrechnungen / Bearbeitungsfortschritt:

Das Fachverfahren zur Bearbeitung der Schlussabrechnungen wurde den Bewilligungsstellen erst Monate nachdem die Schlussabrechnungen bereits über das Portal des Bundes eingereicht werden konnten, zur Verfügung gestellt. Zudem waren umfassende Abstimmungen des Prüfkonzepts sowie auch Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfungen mit dem Bund erforderlich. Diese Faktoren führten im Ergebnis dazu, dass eine „Bugwelle“ an Schlussabrechnungen bei der L-Bank aufgelaufen ist. Die L-Bank bittet vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass die Prüfung einzelner Schlussabrechnungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Mittlerweile konnten jedoch auch schon deutliche Fortschritte bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen erzielt werden. So wurden 5.000 der eingereichten 43.000 Schlussabrechnungspakete beschieden. Die L-Bank arbeitet weiterhin mit voller Kraft und der angemessenen Sorgfalt daran, auch die übrigen Schlussabrechnungspakete möglichst rasch abzuschließen.

  • Unterlagenanforderung in Stichprobenfällen / Stichprobenauswahl:

Die Stichprobenfälle werden den Bewilligungsstellen systemseitig vorgegeben. Wurde ein Vorgang im Rahmen der Schlussabrechnung vom System als Stichprobenfall ausgewählt, kann die L-Bank als Bewilligungsstelle nicht von der Durchführung einer Stichprobenprüfung absehen. Soweit jedoch bei diesen Fällen bereits im Erstantrag eine Stichprobenprüfung erfolgt ist, kann auf die entsprechenden Prüfungsergebnisse zurückgegriffen werden, was im Regelfall den (zusätzlichen) Prüfungsaufwand verringert sowie dementsprechend die Bearbeitungszeit verkürzt.

  • Anforderung von Hygienekonzepten:

Die Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen oder Kosten ist abhängig vom Vorliegen eines Hygienekonzepts (z. B. bauliche Maßnahmen oder Hygienemaßnahmen). Ausweislich der FAQ des Bundes ist eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem dieser Fälle erforderlich. Die Anforderung von Hygienekonzepten erfolgt durch die L-Bank daher in solchen Fällen, in denen nach den Vorgaben des Bundes die Förderfähigkeit entsprechend zu prüfen ist. Das Hygienekonzept ist dabei von den Antragstellenden zu erstellen bzw. beizubringen. Von den prüfenden Dritten wird selbstverständlich nicht erwartet, dass diese die Schlüssigkeit des Hygienekonzepts fachlich beurteilen oder inhaltlich bestätigen.

  • Weitere Optimierung der Zusammenarbeit mit den Steuerberaterinnen und Steuerberatern:

Die L-Bank schätzt und lobt die Zusammenarbeit mit den Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die in der überwiegenden Mehrheit der Fälle auch problemlos läuft. Der Kommunikationsweg ist dabei mit dem Portal des Bundes vorgegeben. Soweit eine Anfrage der L-Bank über das Portal erfolgt, bittet die L-Bank darum, dass die Beantwortung auch über das Portal erfolgt. Soweit (nach Abstimmung mit der L-Bank) in Ausnahmefällen die Beantwortung von Anfragen außerhalb des Portals erfolgt, bittet die L-Bank darum, zusätzlich die entsprechende Anfrage im Portal zu beantworten und in der Rückmeldung anzugeben, wann und auf welchem Weg die Beantwortung erfolgt ist. Dadurch kann der Vorgang von der Sachbearbeitung leichter nachvollzogen und die Bearbeitung beschleunigt werden.

Zu den Problemstellungen in Sachen Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes und Verhältnis zu den coronabedingten Zuschussprogrammen der Länder hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 17.11.2023 Hinweise erteilt.

 

E-Mail der Steuerberaterkammer Stuttgart zur Videokonferenz am 7. Juli 2023 mit der L-Bank und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir hatten am Freitag, 7. Juli 2023, unsere regelmäßige Videokonferenz mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der L-Bank.

Es gab im Rahmen der Schlussabrechnungen einen großen Unmut in der Kollegenschaft. Viele von Ihnen haben uns angeschrieben und ihre Sorgen berichtet. Wir haben all diese Punkte gesammelt und z.T. vorab schon an die L-Bank bzw. das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg geschickt.

Wir wollen Sie nachfolgend insbesondere über wichtige Punkte informieren, die Sie alle betreffen:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat eingestanden, dass es in den letzten Wochen bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen zu keinem guten Prozessablauf gekommen ist. Hierfür hat sich ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ausdrücklich entschuldigt mit der Bitte dies an die Kollegenschaft weiterzugeben.

2. Wir wurden seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg informiert, dass es einen Wechsel des Dienstleisters, der die Abarbeitung mit begleitet, gegeben hat. Jetzt wird im Laufe des Julis ein entschlackter Prüfprozess entwickelt, um ständige und unsinnige Rückfragen zu vermeiden.

Ziel soll eine gezielte Rückfrage sein und bei ausreichender Beantwortung bleibt es dann dabei. Auch wird über eine Kleinbetragsregelung nachgedacht. Insgesamt sollen die anstehenden Schulungen der Mitarbeiter*innen des Dienstleisters insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Rückfragen im Blick haben. Auf die Anforderung von Übertragungsprotokollen der Umsatzsteuervoranmeldungen wird ab sofort verzichtet.

3. Besondere Lösung bei Verbundunternehmen:

Wir haben Ihnen im passwortgeschützten Mitgliederbereich unserer Homepage unter „Sonstiges“ die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassene Information zu Verbundunternehmen von Schaustellern eingestellt. Diese Regelung stellt im Vergleich zu anderen Branchen eine Schwierigkeit dar und wird dazu führen, dass wir bei allen Bescheiden, bei denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, Widerspruch einlegen müssen, um bei möglichen späteren gerichtlichen Entscheidungen nicht aus Haftungsgründen von den Antragstellern wegen unterlassener Offenhaltung der Rechtsposition belangt werden zu können.

Wir haben die Bundessteuerberaterkammer gebeten, hier nochmals deutlich mit dem BMWK ins Gespräch zu gehen und auf die unbefriedigende Situation hinzuweisen und auf Abhilfe zu drängen.

4. Gebühren für die Schlussabrechnung des prüfenden Dritten sollen in dem Monat eingegeben werden, in dem die Kosten der Antragsstellung eingetragen wurden. Hier will man, wenn es keine eklatanten Ausreiser gibt, auf weitere Nachfragen verzichten.

5. Hinsichtlich der Frage der Fälligkeit von Zahlungen soll es in Baden-Württemberg bei den Regelungen bleiben, die wir Ihnen bereits mitgeteilt haben und die auf unserer Homepage eingestellt sind.

6. Wenn bis zum 31. August 2023 weder eine Schlussabrechnung abgegeben noch eine Fristverlängerung beantragt wurde, wird es nach Einschätzung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg erst ein Erinnerungsschreiben geben, bevor ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Diese Erinnerungsschreiben sollen an die prüfenden Dritten gehen. Wir werden die Bundessteuerberaterkammer bitten im BMWK darauf hinzuwirken, dass das Verfahren so kommt und ebenso, dass solche Schreiben direkt an die Antragsteller gehen. Denn wir haben Fälle, in denen kein steuerliches Mandatsverhältnis zum Antragssteller mehr besteht und wir keinen Zugriff auf den Antragsteller mehr haben.

7. Ärgerlich, aber derzeit nicht anders gewollt, ist die Situation bei der Überbrückungshilfe III plus, bei der in der Schlussabrechnung nicht mehr der Zeitraum der Förderung geändert werden kann. Hier muss die Schlussabrechnung exakt über die Monate erfolgen, die bei der Antragsstellung zu Grunde gelegt wurden.

8. Außerhalb der Verständigung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der L-Bank wollen wir Ihnen zu der Frage des in der Schlussabrechnung nicht mehr zu beantragenden Unternehmerlohns folgendes mitteilen:

Wir hatten mehrere Abgeordnete auf die unbefriedigende Vorgehensweise hingewiesen. Daraufhin hat uns der Abgeordnete Prof. Dr. Schweickert – Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus – am 4. Juli 2023 geschrieben, dass er zusammen mit anderen Abgeordneten einen Entschließungsantrag an den Landtag von Baden-Württemberg über einen Bericht der Landesregierung zu Fragen rund um die Coronasoforthilfen und den Unternehmerlohn gestellt hat und er im Nachgang in Rahmen der Ausschussberatungen dieses Thema nochmals aufgreifen wird.

Soweit die Informationen, die uns wichtig erschienen, um Ihnen eine Richtschnur des weiteren Vorgehens im Rahmen der Schlussabrechnungen zu geben.

Wir bedanken uns sehr herzlich für die vielfältigen Rückmeldungen, die zusammen mit den Rückmeldungen der beiden anderen Kammern eine Prozessüberprüfung ausgelöst haben.

Mit kollegialen Grüßen

Prof. Dr. Schramm
Präsident

Fälligkeit von Rechnungen

Nach gemeinsamer Abstimmung der L-Bank und der Steuerberaterkammern Baden-Württemberg mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg geben wir Ihnen folgende Klarstellung zu dem Thema der Fälligkeit einer Rechnung im Rahmen der Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung zur Kenntnis:

„Im Rahmen der Schlussabrechnungen können Rechnungen mit dem Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels angesetzt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen Rechnungsdatum oder innerhalb eines Zahlungsziels muss einheitlich für ein Förderprogramm ausgeübt werden.

Bei Begünstigen, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen, kann hilfsweise auch auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden. Die L-Bank wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Angaben der prüfenden Dritten bezüglich der zeitlichen Zuordnung vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Zahlungen außerhalb der Zahlungsziele geleistet wurden oder sich aus anderen Gründen Zweifel hieran ergeben.

Diese Regelung gilt nicht für die Kosten der prüfenden Dritten. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).“

Anrechnung von in Baden-Württemberg gewährten Soforthilfen (Corona)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat zu der Anrechnung von Soforthilfen Folgendes zur Klarstellung mitgeteilt:

„Die FAQ des Bundes beinhalten bezüglich der Anrechnung von Soforthilfen auf die Überbrückungshilfe I unterschiedliche Vorgaben für Soforthilfen des Bundes und Soforthilfen der Länder (Ziffern 4.6 und 4.7 der FAQs zur Überbrückungshilfe I).

Zur Klarstellung können wir Ihnen mitteilen, dass die in Baden-Württemberg gewährte Soforthilfe Corona im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen stets nach den Regelungen in Ziffer 4.6 der FAQs auf die Überbrückungshilfe I anzurechnen ist.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die aufgeführten Regelungen sich ausschließlich auf die Anrechnung der Soforthilfe Corona auf die Überbrückungshilfe I beziehen. Andere Fördermodalitäten, wie beispielsweise der Betrachtungszeitraum der Soforthilfe Corona zur Bestimmung des Liquiditätsengpasses, werden von dieser Anrechnungsregelung nicht berührt.“

Rückforderungsverfahren Soforthilfe Corona

Letzte Aktualisierung am 23. August 2022

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat der Kammer mit Schreiben vom 28. Juli 2022 Informationen zum Rückforderungsverfahren Soforthilfe Corona einschließlich eines Musters des Rückforderungsbescheids samt Begleitschreiben zur Verfügung gestellt.

Auf Rückfrage teilte die L-Bank mit, dass sich der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren (auch in der Soforthilfe) von einem Steuerberater vertreten lassen kann. Dies ergibt sich aus §§ 14, 80 VwVfG. Diese Vorschriften beziehen sich für das Vorverfahren auf sonstige Bevollmächtigte. Eine besondere Vertretungsbefugnis ist nach Einschätzung der L-Bank nicht erforderlich.

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 8. Juni 2022 und Vollzugshinweise des Bundes vom 15. Februar 2022 – Verlängerung des Unternehmerlohns für die Monate April bis Juni 2022 - Antragstellung nur bis 15. Juni 2022 möglich

Letzte Aktualisierung am 10. Juni 2022

Wie bereits in den ersten vier Phasen der Überbrückungshilfe ergänzt das Land Baden-Württemberg auch im Rahmen der kommenden Phase die Überbrückungshilfe landesseitig. Das Land Baden-Württemberg gewährt im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt.

In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 8. Juni 2022 werden die Antragsvoraussetzungen für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 aufgeführt. Die Antragstellung ist nur bis zum 15. Juni 2022 möglich.

Der fiktive Unternehmerlohn wird nach Maßgabe der Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) gewährt (Stand: 15. Februar 2022).

Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach § 56 Absatz 1 und § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Letzte Aktualisierung am 2. Dezember 2022

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass das Land Baden-Württemberg seit Frühsommer 2020 für die Antragstellung von Entschädigungsanträgen nach § 56 Absatz 1 IfSG (Verdienstausfall wegen Absonderung) und nach § 56 Absatz 1a IfSG (Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen) das Online Portal www.ifsg-online.de nutzt.

Es besteht die Möglichkeit, ein Nutzerkonto für das Portal einzurichten. Bei dem Nutzerkonto, bei dem beispielsweise Anträge zwischengespeichert werden können, handelt es sich um ein Angebot. Anträge können weiterhin auch ohne Nutzerkonto gestellt werden. Weitere Details zum Nutzerkonto sind dem Informationsschreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2021 zu entnehmen.

Darüber hinaus gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG und nach § 56 Absatz 1a IfSG, die reglmäßig aktualisiert werden.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg machte zudem mit E-Mail vom 11. März 2022 bei den Entschädigungsverfahren nach §§ 56ff. Infektionsschutzgesetz auf die Verfahrensvereinfachung beim Nachweis der Absonderungspflicht und die Verkürzung des Genesenenstatus aufmerksam.