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Steuerfachwirt / Steuerfachwirtin

Fortbildungsprüfung

Die Kammer führt zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch berufliche Tätigkeiten erworben worden sind, Fortbildungsprüfungen nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durch.

In der Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin haben die Prüfungsteilnehmer/innen nachzuweisen, dass sie qualifizierte berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberaterpraxis mit Sachverhalten aus dem Steuerrecht, dem Rechnungswesen und der Betriebswirtschaft bearbeiten können. Für diese Prüfung gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (§ 56 BBiG) sowie die Rechtsvorschrift für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (§ 54 BBiG) zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin.

Die Klausuren der Steuerfachwirt-Prüfung werden inhaltsgleich von allen Steuerberaterkammern im Bundesgebiet gestellt. Zum Zweck der Prüfungsvorbereitung stehen die gemeinsamen Aufgaben bzw. Klausuren (ohne Lösungshinweise) zurückliegender Termine der Steuerfachwirt-Prüfung auf der Homepage der im Prüfungsverbund federführenden Steuerberaterkammer Düsseldorf zum Download als pdf-Dateien zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine entgeltliche Weitergabe in Druckform oder auf elektronischem Wege, ist nicht gestattet.

Der Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin liegt ein bundeseinheitliches Anforderungsprofil zur näheren Bestimmung der Inhalte der Fachwirtprüfung zu Grunde.  Bitte beachten Sie, dass das Anforderungsprofil in erster Linie als Orientierungshilfe dient. Das Anforderungsprofil gibt erläuternde Hinweise zu den Prüfungsgebieten und den Qualifikationsinhalten gemäß § 6 der Rechtsvorschrift. Die Hinweise dienen als Orientierungshilfe für Interessenten für die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin, für Mitglieder der Prüfungsausschüsse, für Klausurersteller und für Anbieter von Vorbereitungslehrgängen. Sie können jedoch schon wegen der schnell fortschreitenden Entwicklung auf einzelnen Prüfungsgebieten nicht abschließend sein.

Durch eine Änderung der Prüfungsinhalte ist es ab der Fortbildungsprüfung im Winter 2023/2024 möglich, sich eine erfolgreich bestandene FARC-Prüfung bei der Steuerfachwirt-Prüfung anrechnen zu lassen. Dadurch kann man sich von der BWL-Klausur bei der Steuerfachwirt-Prüfung befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerfachwirt-Prüfung zu stellen.

Die Möglichkeit auf eine Anrechnung des erfolgreichen Abschlusses zum/zur Bilanzbuchhalter/-in auf die Steuerfachwirtprüfung (Prüfungsfach Rechnungswesen) ist mit der neuen Fortbildungs-Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Stuttgart sowie im Zusammenhang mit der neuen Verordnung der IHK zur Bilanzbuchhalterprüfung (18.12.2020) ab dem Prüfungsdurchlauf Winter 2023/24 nicht mehr möglich.

Zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin wird die Teilnahme an einem Seminar empfohlen.

Prüfungstermine

Die schriftliche Steuerfachwirt-Prüfung findet in der Regel Anfang Dezember statt. Die schriftliche Prüfungen der nächsten Jahre wurden wie folgt terminiert (Änderungen jeweils vorbehalten):

Prüfungstermine
Fortbildungsprüfung Winter 2024/202511. bis 13. Dezember 2024
Fortbildungsprüfung Winter 2025/202610. bis 12. Dezember 2025
Fortbildungsprüfung Winter 2026/202709. bis 11. Dezember 2026
Fortbildungsprüfung Winter 2027/202808. bis 10. Dezember 2027
Fortbildungsprüfung Winter 2028/202913. bis 15. Dezember 2028
Fortbildungsprüfung Winter 2029/203005. bis 07. Dezember 2029
Fortbildungsprüfung Winter 2030/203111. bis 13. Dezember 2030

Die mündliche Steuerfachwirt-Prüfung findet in der Regel im März statt (Änderungen jeweils vorbehalten).

Nähere Informationen zur nächsten Steuerfachwirt-Fortbildungsprüfung:

Fortbildungsprüfung Winter 2023/2024
Fortbildungsprüfung Winter 2023/2024

schriftlicher Teil
mündlicher Teil
zugelassene Hilfsmittel

6./7. und 8. Dezember 2023
März 2024

Hochschulzugangsberechtigung

Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung besitzen in Baden-Württemberg unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 LHG die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. Absolventen der Steuerfachwirt-Prüfung können daher – sofern auch die sonstigen Voraussetzungen (u.a. die Teilnahme an einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang, der auf die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin vorbereitet) erfüllt sind – zu einem Studium an einer Hochschule zugelassen werden. Näheres ist in der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium (Berufstätigenhochschulzugangsverordnung – BerufsHZVO) vom 1. April 2014 geregelt.

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Weitere Informationen und Filme

Mehr zu den Ausbildungsinhalten, dem täglich Ablauf in der Kanzlei sowie hilfreiche Tipps zur Bewerbung finden Sie sehr anschaulich auf den folgenden Seiten:

Jennifer Hof (ehemalige Gewinnerin der Castingshow Germany’s next Topmodel): Vom Laufsteg in die Kanzlei