Offenlegung von Jahresabschlüssen
Verzicht auf Sanktionierung
bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 bis 2. April 2024
Letzte Aktualisierung am 24. Dezember 2023
Die intensiven Bemühungen waren letztlich erfolgreich. Das BfJ wird in Abstimmung mit dem BMJ gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.