Betriebsausflüge – starker Teamgeist vom Fiskus unterstützt

Pressemitteilung 18/2017 vom 11. August 2017

Es gibt viele Gründe, die für Betriebsausflüge sprechen: Für Mitarbeiter besteht die Möglichkeit, sich abseits des Arbeitsalltags besser kennenzulernen und den Zusammenhalt in der Belegschaft zu stärken. Außerdem können sich Arbeitgeber für die geleistete Arbeit bei den Mitarbeitern bedanken. „Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gehören vom Grundsatz her zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Aufwendungen für den Betriebsausflug können jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen beachtet“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. 

Der Betriebsausflug – eine Betriebsveranstaltung 

Ein Betriebsausflug ist ein Event auf betrieblicher Ebene, das gesellschaftlichen Charakter hat, und gehört somit zu den Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss grundsätzlich allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils (Abteilung, Filiale usw.) offenstehen. Wenn dies der Fall ist, können bis zu zwei Mitarbeiter-Events im Jahr steuerfrei bleiben. Nicht als Betriebsveranstaltungen einzuordnen sind Ehrungen einzelner Arbeitnehmer, wie ein runder Geburtstag, oder Veranstaltungen für Kunden bzw. Geschäftspartner. 

Steuerlicher Freibetrag 

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen des Betriebsausflugs sind bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer (inkl. Umsatzsteuer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ist die Zuwendung höher, muss der über 110 Euro hinausgehende Betrag versteuert werden und es fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Kosten oberhalb von 110 Euro pro Teilnehmer können allerdings lohnsteuerlich pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, sodass sie im Regelfall auch sozialversicherungsfrei bleiben. Ein nicht ausgeschöpfter Teil des Freibetrags ist nicht auf den nächsten Betriebsausflug oder eine andere Betriebsveranstaltung übertragbar. 

Was fällt unter den Freibetrag? 

In den Freibetrag sind alle Aufwendungen für den Betriebsausflug einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um allgemeine Ausgaben handelt, wie Raum- oder Ausstattungskosten. Zu den Aufwendungen gehören Kosten für Speisen, Getränke, Eintrittskarten, kleinere Geschenke mit einem Wert von bis zu 60 Euro, Übernachtungen und Fahrten. 

Auf wen sind die Kosten zu verteilen? 

Die Gesamtkosten sind zu gleichen Teilen auf alle beim Betriebsausflug anwesenden Arbeitnehmer aufzuteilen. Es ist nicht auf die geplante Teilnehmerzahl abzustellen. Das bedeutet, dass, wenn der Betrag von 110 Euro pro Person nahezu erreicht ist und mehrere Personen kurzfristig, beispielsweise aufgrund von Krankheit, ausfallen, der Freibetrag dadurch überschritten werden kann. 

Sind auch Partner oder Angehörige zu dem Ausflug mit eingeladen, darf der Arbeitgeber für solche Begleitpersonen keinen zusätzlichen Freibetrag ansetzen. Die auf sie entfallenden Kosten sind dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnen. Auch in so einem Fall kann der Kostenrahmen den Freibetrag gegebenenfalls überschreiten. 

Was gilt bei der Umsatzsteuer? 

Übliche Zuwendungen bis 110 Euro bei Betriebsausflügen oder anderen Mitarbeiter-Events gelten als überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst. Sie stellen deshalb umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Leistungen dar. Ein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen ist aber nur dann möglich, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung mit einer Kosten-grenze von 110 Euro brutto pro Teilnehmer handelt. Wenn diese Grenze überschritten ist und der Unternehmer von vornherein beabsichtigt, die bezogenen Leistungen, wie Kosten für Getränke, im Rahmen der Betriebsveranstaltung zu verwenden, kann er dafür also keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die 110-Euro-Grenze je Teilnehmer überschritten worden ist, dann ist bei erfolgtem Vorsteuerabzug ggf. eine spätere Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Umsatzsteuerlich ist außerdem von einer Freigrenze auszugehen, das heißt, bei Aufwendungen von mehr als 110 Euro pro Teilnehmer unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuer, nicht nur der Teil, der den lohnsteuerlichen Freibetrag übersteigt. 

Fazit 

Damit ein Betriebsausflug nicht teurer wird als geplant, sollte der Arbeitgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen bereits von Anfang an im Auge behalten. Da kann es sinnvoll sein, schon bei der Planung einen Steuerberater als kompetenten Ansprechpartner hinzuzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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