Das ändert sich 2021 – was Steuerzahler beachten sollten
Pressemitteilung 1/2021 vom 1. Februar 2021
Auch das Jahr 2021 beschert dem Steuerzahler neue Steuerregelungen – und damit neue Möglichkeiten, Geld zu sparen. „Um den Geldbeutel zu schonen und steuerliche Fallstricke zu umgehen, sollten Unternehmer und Privatpersonen im neuen Jahr steuerlich einiges beachten“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Auch die Corona-Pandemie hat für einige Steueränderungen gesorgt.
Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Steuerpflichtige, die im Homeoffice arbeiten, aber die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, können für die Jahre 2020 und 2021 eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale wird für Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Sie wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (1.000 Euro) angerechnet.
Corona-Bonus an Arbeitnehmer
Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Es können insgesamt maximal 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden.
Erhöhung von Freibeträgen und Kindergeld
Wie bereits für das Jahr 2020 werden auch 2021 einige Freibeträge angehoben: Der Grundfreibetrag steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten auf 19.488 Euro). Zum Abbau der sogenannten kalten Progression ist damit auch eine Tarifanpassung der Einkommensteuer verbunden: die Eckwerte des Steuertarifs werden dabei um 1,52 Prozent angehoben. Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag im kommenden Jahr für jedes Elternteil um 144 Euro (insgesamt 288 Euro) auf 2.730 Euro (insgesamt 5.460 Euro). Zudem steigt das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 für jedes zu berücksichtigende Kind um 15 Euro pro Monat. Nach der Erhöhung beträgt das monatliche Kindergeld künftig für erste und zweite Kinder jeweils 219 Euro, für dritte Kinder 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
Zusätzlicher Freibetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhielten bisher für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Rückwirkend ab 2020 steigt dieser auf 4.008 Euro. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender berücksichtigt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Teilweiser Wegfall des Solidaritätszuschlags
Ab 2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben (für zusammen veranlagte Ehegatten: von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Wie sich die Anhebung der Freigrenze im Einzelnen auswirkt, hängt auch von den Lebensumständen der Steuerpflichtigen ab. Denn der Zuschlag wird nach der Höhe der Einkommensteuer berechnet, für die es unterschiedliche Freibeträge etwa für Kinder, Alleinerziehende oder Ehegatten gibt.
Vereinfacht lassen sich die Effekte wie folgt zusammenfassen: Bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 62.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten rund 124.000 Euro) fällt ab 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr an. Bei höheren Einkommen erhöht sich der Soli stufenweise, bis die vollen 5,5 Prozent wie bisher fällig werden. Erst bei Einkommen ab rund 96.000 Euro im Jahr (bei zusammenveranlagten Ehegatten rund 192.000 Euro), fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe an.
Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme. In bestimmten Bereichen, z. B. bei der Abgeltungsteuer und bei Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft wird der Solidaritätszuschlag auch weiterhin unverändert erhoben.
Stärkung von Vereinen und des Ehrenamtes
Der Freibetrag für Übungsleiter und ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer, Vormünder und Fürsorgepfleger steigt von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich.
Wer sich ehrenamtlich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen und Organisationen engagiert, kann künftig eine höhere Ehrenamtspauschale geltend machen. Für ehren-amtlich Tätige sind ab 2021 bis zu 840 Euro statt bisher 720 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der vereinfachte Spendennachweis wird bis zu einem Betrag von 300 Euro ermöglicht, d. h. ein einfacher Kontoauszug genügt als Nachweis.
Fazit
Ein Steuerberater hat den Überblick über derartige steuerliche Neuerungen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines solchen Experten in Anspruch zu nehmen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
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