Einkommensteuererklärung 2017 – was gilt es bei der Abgabe zu beachten?

Pressemitteilung 7/2018 vom 21. März 2018

Der 31. Mai 2018 ist der Stichtag für alle Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, gewährt die Steuerverwaltung Baden-Württemberg eine Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2018. „Personen, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, haben hierfür allerdings bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Im Juli 2016 trat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft, das eine weitgehende  Änderung in Bezug auf Belege und Nachweise vorsieht. Bis dahin war jeder Steuerzahler verpflichtet, bestimmte Belege mit seiner Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 brauchen Steuerpflichtige grundsätzlich keine Belege mehr vorlegen. Aber sie müssen diese vorhalten.

Muss jeder eine Steuererklärung abgeben?

Bezieht der Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, muss er nur in Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Alleinstehende, die angestellt sind und keine weiteren Einkünfte erzielen, müssen grundsätzlich keine Erklärung einreichen. Die auf den Arbeitslohn anfallende Einkommensteuer wird jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. Das bedeutet: Alle Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. Eine Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig.

In bestimmten Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht genug Steuern an den Staat abgeführt hat. Diese Personen sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Eine Erklärungspflicht gilt u. a. für folgende Fälle:

  • Wenn der Steuerpflichtige neben Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit zusätzliches Einkommen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr hat. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Renten, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld sein.
  • Wenn Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI Steuern abführen muss oder wenn das Ehepaar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat.
  • Wenn das Finanzamt beim Steuerpflichtigen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten.
  • Wenn Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten haben.

Wann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung?

Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben (so- genannte Antragsveranlagung). Das lohnt sich immer dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen. Wenn die Entfernung von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte bei einer Fünftagewoche mehr als 15 km beträgt, lohnt sich bereits aufgrund der Fahrtkosten die Abgabe einer Steuererklärung. Kommen dann noch andere Werbungskosten wie Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die Arbeitskleidung bzw. Weiterbildungskosten etc. dazu, kann der Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich mindern. Auch Kinderbetreuungskosten oder die Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen kann er im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. In der Regel lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung in diesen Fällen.

Müssen Belege zusammen mit der Steuererklärung verschickt werden?

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, es müssen mit der Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass für geltend gemachte Aufwendungen die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt werden. Diese Eintragungen sind in der Regel für die Bearbeitung der Steuererklärung ausreichend. Da bereits viele Steuerpflichtige auf die vollelektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung umgestellt haben, bringt dies Erleichterungen für beide Seiten. So muss der Steuerzahler z. B. die Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr einreichen, da sie vom Arbeitgeber bereits elektronisch übermittelt wurde. Auch viele andere Belege sind nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen. Dies betrifft z. B. Belege über Arbeitsmittel, Nachweise über Beiträge an Berufsverbände und Beitragsbestätigungen zu Versicherungen.

Bis wann muss die Steuererklärung allerspätestens abgegeben sein?

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, um damit zu viel bezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten, hat dafür vier Jahre Zeit. Das heißt: Der Steuerpflichtige kann bis zum 31. Dezember 2018 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 (und Folgejahre) abgeben.

Was passiert, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung zu spät einreicht?

Personen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen dies im Regelfall bis zum 31. Mai 2018 (im Falle der elektronischen Abgabe in Baden-Württemberg bis zum 31. Juli 2018) tun. Schafft der Steuerpflichtige dies nicht, kann er vorher beim Finanzamt eine begründete Fristverlängerung beantragen. Sollte die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verstreichen, ohne dass die Steuererklärung eingereicht wird, versendet die Finanzverwaltung im Regelfall Erinnerungsschreiben an den Steuerpflichtigen. Auch mit Zwangsgeldern kann die Verwaltung drohen. Ignoriert der Steuerpflichtige diese Schreiben, ist die Finanzverwaltung befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. In der Regel schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerzahlers. Das bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss. Auch Verspätungszuschläge kann das Finanzamt festsetzen.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, die fachliche Beratung eines Steuerexperten heranzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkennt­nisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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