Erben und Schenken – rechtzeitiges Planen sichert steuerliche Vorteile
Pressemitteilung 26/2019 vom 17. Dezember 2019
Das eigene Hab und Gut hat für die meisten Menschen einen hohen Stellenwert, schließlich haben sie ihr Leben lang für dieses Vermögen gearbeitet. Gleichzeitig sollen die nächsten Angehörigen für den Ernstfall abgesichert sein. Doch mit der Erbschaft wird in der Regel auch Erbschaftsteuer fällig. „Wer sich frühzeitig mit dem Thema Erben und Vererben beschäftigt und Schenkungen in Erwägung zieht, kann Vermögenswerte über den eigenen Tod hinaus bewahren, die Zahlung von Steuern gegebenenfalls mindern und bestimmen, was mit dem eigenen Vermögen geschieht“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Dabei kann der Schenkende verschiedene Instrumente nutzen, die ihn auch nach der Übergabe seines (Teil-)Vermögens absichern. Beispielsweise können ihm Erträge aus dem übergebenen Vermögen weiter zufließen. Darüber hinaus kann er sich ein Wohnrecht und bestimmte Entscheidungsrechte sichern. Um dabei alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem, wenn es um Immobilien geht, sollte rechtzeitig ein Steuerberater in die Überlegungen einbezogen werden.
Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer
Für Erbschaften und Schenkungen gelten steuerliche Freibeträge. Erst wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, sind umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Die Freibeträge sind im nahen Familienkreis beträchtlich. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei schenken und ein Kind darf von jedem Elternteil 400.000 Euro im Zehn-Jahres-Turnus erhalten, ohne mit dem Fiskus teilen zu müssen. Beschenken beide Elternteile ein Kind, verdoppelt sich der Freibetrag damit auf 800.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Der steuerliche Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt hingegen lediglich bei 20.000 Euro. Handlungsbedarf besteht also insbesondere bei Vermögen, das deutlich über den Freibeträgen liegt und bei Übertragungen unter entfernten Verwandten oder Nichtverwandten, da in diesen Fällen die Freibeträge gering sind.
Schenkung gegen Versorgungsleistungen
Wenn Eltern ihren Nachkommen Haus oder Wohnung unentgeltlich übergeben und dafür von den Kindern Versorgungsleistungen erhalten, können die Kinder solche Leistungen steuerlich geltend machen. Bei den Eltern ist die Einnahme steuerpflichtig, sie bleibt aber in der Praxis wegen gewährter Freibeträge oft ganz oder teilweise steuerfrei. Damit kann eine Familie ihre steuerliche Gesamtbelastung erheblich verringern.
Nießbrauch bei Immobilien
Wenn Immobilien bereits zu Lebzeiten an die Erben verschenkt werden, muss dies grundsätzlich notariell beurkundet werden. Der Schenker ist mit der Eintragung im Grundbuch nicht mehr Eigentümer. Er kann die Immobilie dann weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen. Der Schenker kann sich jedoch ein sogenanntes Nießbrauchsrecht sichern. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei dem Inhaber des Nießbrauchsrechts die Mieteinnahmen zustehen und nicht dem beschenkten Immobilienbesitzer. Zugleich kann ein Rückforderungsrecht verankert werden. Wird zum Beispiel der Sohn insolvent, so fällt das Haus an die Eltern zurück.
Weitere steuerliche Besonderheiten bei Immobilien
Für die steuerliche Einstufung von Häusern und Wohnungen ist grundsätzlich deren tatsächlicher Wert relevant. Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftsteuer an. Allerdings darf er die Immobilie dann während dieser Zeit weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Das gilt uneingeschränkt für erbende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Die Steuervergünstigung geht verloren, sobald der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie vor Ablauf der zehn Jahren verkauft oder verschenkt. Das gilt selbst dann, wenn die Mutter das Familienheim an ihre Tochter verschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Juli 2019 entschied. Bei Kindern und – im Fall deren Todes – Kindeskindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt, wobei auch hier Voraussetzung ist, dass die Immobilie selbst bewohnt wird. Für alle anderen Erben gibt es keine solche Steuerbefreiung. Begründet wird diese steuerliche Begünstigung mit dem besonderen Schutz des familiären Lebensraums.
Pflege eines Angehörigen
Im Erbfall können Kinder, die ihre Eltern pflegen, den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer geltend machen. Danach können die pflegenden Angehörigen bis zu 20.000 Euro steuermindernd anrechnen. Dies gilt trotz der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die die Kinder gegenüber den Eltern haben.
Nachlassverbindlichkeiten
Unter Nachlassverbindlichkeiten werden die Kosten gefasst, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung oder der Erlangung des Nachlasses entstehen. Diese Aufwendungen, die notwendig sind, um das Erbe anzutreten, können die Steuerlast ebenfalls senken.
Erbe ausschlagen
Im Erbfall ist es steuerlich zuweilen sogar vorteilhaft, ein Erbe gar nicht anzutreten. Das gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch wenn es im Gegenteil so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zu Gunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Alle begünstigten Familienmitglieder können ihre Freibeträge nutzen und eine unnötige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden. Der überlebende Ehegatte, der das Erbe ausgeschlagen hat, muss dennoch nicht leer ausgehen. Er kann sich von den Kindern eine entsprechende Abfindung zusagen lassen.
Pflichtteilsansprüche beachten
Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Das hat Auswirkungen auf den Pflichtanteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch. Im Jahr des Todesfalls werden 100 Prozent der Schenkung dem Nachlass zugerechnet. Pro Jahr, das die Schenkung zurückliegt, werden zehn Prozent weniger angerechnet, sodass die Schenkung nach zehn Jahren für den Pflichtteil ohne Bedeutung ist.
Bei solchen und vielen anderen Überlegungen sollten Steuerzahler die Unterstützung eines Steuerexperten in Anspruch nehmen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
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