Gutscheine als Dankeschön an Mitarbeiter
Pressemitteilung 9/2020 vom 13. Mai 2020
„Danke“ kann man auf vielen verschiedenen Wegen sagen, z. B. auch durch Gutscheine oder Guthabenkarten. Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht, wenn die steuerlichen Konsequenzen mit bedacht werden. „Bei Gutscheinen und Guthabenkarten sind seit dem 1. Januar 2020 durch das Jahressteuergesetz 2019 einige Änderungen zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Gutscheine bis max. 44 Euro
Unverändert werden seit dem 1. Januar 2020 Gutscheine steuerrechtlich als Sachbezug behandelt. Sachbezüge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sachbezüge von maximal 44 Euro im Monat sind unter bestimmten Voraussetzungen davon allerdings befreit.
Neue Voraussetzungen für Gutscheine seit dem 1. Januar 2020
Seit dem 1. Januar 2020 sind aufgrund einer Änderung im Einkommensteuergesetz einige wichtige Neuerungen bei Sachbezügen zu berücksichtigen. So gehören zu den Geldleistungen nun auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, so genannte Geldsurrogate, wie z. B. Geldkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Diese Geldleistungen sind nicht mehr steuer- und auch nicht mehr sozialversicherungsfrei, da sie wie Arbeitslohn an den Arbeitnehmer behandelt werden.
Die Vergabe von Gutscheinen oder Guthabenkarten bleibt zwar vom Grunde her steuerfrei möglich, aber nur dann, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Gutschein über 44 Euro gibt, mit dem er Waren kaufen kann, oder aber eine Guthabenkarte in gleicher Höhe, die er beim Einkaufen verwenden kann.
Gutscheine müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die so genannte Barlohnumwandlung führt nicht zu Steuerfreiheit, auch wenn Arbeitslohn in Absprache mit dem Arbeitnehmer in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Guthabenkarte umgewandelt wird.
Besondere Anforderungen an Gutscheine
Außerdem müssen die Gutscheine oder Guthabenkarten die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Was heißt das konkret in der Praxis? Hier sind zwei Fälle von Gutscheinen denkbar: Die Einlösung des Gutscheins oder des Guthabens ist nur bei ganz bestimmten Anbietern möglich, wie Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionalen City-Cards. Ein Gutschein von Douglas, OBI oder H&M bleibt damit ebenso möglich wie der Gutschein für die ganz konkrete Buchhandlung um die Ecke. Die zweite Variante betrifft Gutscheine oder Guthaben nur für bestimmte Waren(-gruppen), wie z. B. Tank-, Kino-, Beauty- oder Fitnesskarten.
Nachträgliche Kostenerstattungen jetzt steuerpflichtig
Nachträgliche Kostenerstattungen sind als Barlohn ab dem 1. Januar 2020 vom ersten Euro an steuerpflichtig. Die gängige Praxis vieler Arbeitgeber, ihrem Arbeitnehmer gegen Vorlage des Kassenbons 44 Euro, z. B. für eine Tankfüllung, zu erstatten, führt nicht mehr zu steuerfreien Sachbezügen. In der Folge sind diese auch sozialversicherungspflichtig. Wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht einräumt, auf Rechnung an einer ganz bestimmten Tankstelle zu tanken oder in einem bestimmten Geschäft einzukaufen, ist derzeit noch offen. Es ist zu erwarten, dass diese und weitere Zweifelsfragen von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Verwaltungsanweisung geklärt werden.
Fazit
Wichtig ist, nicht einfach weiter zu machen wie im Jahr 2019. Stattdessen sollte man überprüfen, ob und welche Änderungen ggf. bei den eigenen Maßnahmen nötig sind. Dann kann man sich auch 2020 noch mit Gutscheinen bedanken sowie Steuern und Sozialversicherung sparen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
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