Heiß begehrt: Schüler- und Studentenjobs in den Ferien

Pressemitteilung 16/2017 vom 31. Juli 2017 

Die einen liegen in der Sonne, die anderen freuen sich über einen Job in den Schul- bzw. Semesterferien. Damit lassen sich nicht nur die Finanzen aufbessern, sondern es können auch Erfahrungen für die eigene berufliche Orientierung oder im Arbeitsleben gesammelt werden. Damit die Rechnung am Ende aber aufgeht, sollten Schüler und Studenten einige gesetzliche Regeln kennen. Neben der un-terschiedlichen Behandlung von Schülern und Studenten unter arbeitsrechtlichen Aspekten, gelten für die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Verdienstes steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzen, ohne deren Kenntnis schnell finanzielle Nachteile entstehen können. Grundsätzlich sind für Schüler und Studenten zwei Varianten interessant: die kurzfristige Beschäftigung und die geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Ferienjobs: kurzfristige Beschäftigung 

Völlig sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern oder Studenten, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Seit 1. Januar 2015 darf die Beschäftigung in diesen Fällen nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Dreimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend. Die Höhe des Verdienstes spielt bezüglich der Abgabenpflicht keine Rolle. Hierzu die Steuerberaterkammer Stuttgart: „Aber Achtung: mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, auch wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.“ Das hat zur Folge, dass sowohl Steuern als auch Sozialabgaben dann auf einer anderen Berechnungsbasis zum Tragen kommen. Innerhalb bestimmter enger zeitlicher Grenzen und Verdienstgrenzen kann der Arbeitgeber die auf diese Tätigkeit entfallende Lohnsteuer pauschalieren. 

Minijobs: geringfügig entlohnte Beschäftigung 

Bei regelmäßig ausgeübten Jobs durch Schüler bzw. Studenten und monatlich nicht mehr als 450 Euro Vergütung kann der Arbeitgeber die anfallenden Abgaben übernehmen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Schüler bzw. Studenten in aller Regel pauschal 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung mit Aufstockungsoption und die 2-prozentige Pauschalsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen. Damit sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgegolten. Besonderheiten gelten bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Wenn der Schüler oder Student privat krankenversichert ist, entfällt für den Arbeitgeber der Krankenversicherungsbeitrag. Grundsätzlich, so betont der Gesetzgeber, steht eine geringfügige Beschäftigung der Beibehaltung der Familienversicherung nicht entgegen. Man kann also davon ausgehen, dass die Jugendlichen in aller Regel kostenfrei über die Eltern familienversichert bleiben oder privat krankenversichert sind, solange die genannten Arbeitsbedingungen eingehalten und die zulässige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten wird. Bei Überschreiten der Grenze muss der Student sich studentisch pflichtversichern und darauf achten, dass der Studentenstatus überwiegt und er nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. 

Rentenversicherungspflicht beachten 

Seit 1. Januar 2013 sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Jeder Minijobber hat die Möglichkeit, sich mit einem schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. „Dabei sollte der Minijobber aber bedenken, dass die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden, diese sind Voraussetzung für bestimmte spätere Leistungen der Rentenversicherung.“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Vor dem Hin-tergrund, dass der Arbeitgeber bei der geringfügigen Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlt, würde sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers auf 3,7 Prozent belaufen. 

Arbeitsrechtliche Aspekte 

Arbeitsrechtliche Aspekte sind insbesondere für Schüler zu beachten, die jünger als 18 Jahre alt und dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterworfen sind. Studenten sind in aller Regel nicht betroffen, da sie meistens älter als 18 Jahre sind. Für die Jüngeren ist eine Beschäftigung nur unter besonderen Auflagen erlaubt oder sogar verboten. Hier gibt es Bestimmungen, die im Einzelfall in Abhängigkeit vom Alter, dem Arbeitsumfang und letztlich auch der Art der Arbeit zu prüfen sind. Dies sollte sinnvollerweise vor der Arbeitsaufnahme geschehen. Stimmen dann alle Voraussetzungen, kann es losgehen. 

Mindestlohn auch für Studenten 

Seit Januar 2015 ist zu beachten, dass in der Regel auch Studenten den Mindestlohn in Höhe von momentan 8,84 Euro erhalten. Besonderheiten bestehen allerdings für Praktika und einige ganz wenige Berufsgruppen. Für Schüler gilt der Mindestlohn nur, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. 

Arbeiten mit oder ohne Steuerkarte? 

Auch wenn es die Steuerkarte in ihrer ursprünglichen Papierform nicht mehr gibt, wird die Bezeich-nung durchaus noch genutzt. Aber heute muss der Arbeitnehmer seinem künftigen Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Dann können vom Arbeitgeber die weiteren notwendigen Daten elektronisch abgerufen und über das ELStAM-Verfahren abgewickelt werden. Nachteilig, wie häufig geglaubt wird, muss das Arbeiten mit Steuerkarte für Jugendliche aber nicht sein. Denn, wer eine Steuererklärung abgibt, kann auch gewisse Ausgaben steuermindernd geltend machen und sich so Geld vom Finanzamt zurückholen. 

Fazit 

Weitere Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn sich beispielsweise an den Sommerjob direkt ein Ausbildungsverhältnis anschließt oder bezahlte Praktika unterschiedlichen Zuschnitts ausgeübt werden. Fragen können sich auch bei dem Bezug von Leistungen nach dem BAföG ergeben. Für den Betroffenen sind die Konsequenzen oft schwer überschaubar. Da kann es sinnvoll sein, einen Steuerexperten als kompetenten Ansprechpartner hinzuzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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