Incentives für Arbeitnehmer

Pressemitteilung 16/2019 vom 23. Juli 2019

Ob private Nutzung eines Firmenwagens oder die Gewährung eines Sachbezugs bis zur Höhe von maximal 44 Euro monatlich – es gibt viele Möglichkeiten für den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer mit zusätzlichen Incentives zu belohnen.
„Incentives haben im Regelfall den Vorteil, dass der Arbeitgeber sie steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei gewähren kann“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Beispiel für die Vorteile von Incentives: Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) eine Gehaltserhöhung von 100 Euro monatlich – bisheriges Gehalt: 1.800 Euro brutto. Der Arbeitnehmer hat keine Kinder und gehört keiner Konfession an. Die bisherige zu entrichtende Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) beträgt monatlich 146,20 Euro. Hierauf entfällt ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer in Höhe von 361,35 Euro, sodass vom Bruttolohn ein Nettolohn in Höhe von 1.292,45 Euro verbleibt. Erhöht sich das Monatsbruttogehalt um 100 Euro auf 1.900 Euro, so verbleibt bei ansonsten gleichen Prämissen ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 1.349,88 Euro. Von der Gehaltserhöhung in Höhe von 100 Euro monatlich verbleiben dem Arbeitnehmer also lediglich 57,43 Euro.

Dies kann dadurch vermieden werden, dass der Arbeitgeber statt der 100 Euro Gehaltserhöhung von vornherein steuer- und ggf. auch beitragsfreie Gehaltszusätze gewährt.

Mögliche Gehaltszusatzbestandteile

Das Einkommensteuergesetz sieht eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor. Es handelt sich u. a. um die Folgenden:

  1. Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer mit steuer- und beitragsfreien Fahrkostenzuschüssen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte belohnen. Diese Möglichkeit ist kürzlich sogar noch erweitert worden auf Fahrten im öffentlichen Personenverkehr, ohne dass es auf die Wegstrecke ankommt. Diese Beträge mindern allerdings die vom Arbeitnehmer geltend zu machende Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung.
  2. Der Arbeitgeber kann ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das die Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder die Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige übernimmt. Ein Arbeitgeber beauftragt auf eigene Kosten eine Agentur mit der Vermittlung für Kitaplätze und Kinderfrauen, um seine Attraktivität für junge Eltern zu erhöhen.
  3. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die private Nutzung von betrieblichen Computern, Datenverarbeitungsgeräten und Telefonen steuerfrei gestatten. Dies gilt nicht nur für die Nutzung im Büro, sondern auch für die private Nutzung zu Hause. Das Eigentum an den Geräten muss jedoch beim Arbeitgeber verbleiben und der Arbeitnehmer muss diese Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben.
  4. Der Arbeitgeber kann steuerfrei bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringen. Diese Leistungen müssen jedoch bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und zertifiziert sein. Unterstützt werden kann z. B. der Besuch von Kursen zur Rückengymnastik, zur gesunden Ernährung und zur Stressbewältigung. Zuschüsse zu Beiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios sind dagegen nicht begünstigt.
  5. Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen der Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Kinderbetreuungszuschuss).
  6. Ferner kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltliche oder vergünstigte Parkplätze zur Verfügung stellen. Diese Leistungen werden im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht und gehören nicht zum Arbeitslohn. Sie sind damit steuerfrei.
  7. Erhält ein Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber produziert, gilt ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer. Nur darüber hinausgehende Rabatte des eigenen Arbeitgebers müssen lohnversteuert werden und unterliegen der Sozialversicherungsbeitragspflicht. Allerdings muss die Ware oder Dienstleistung vom Arbeitgeber am allgemeinen Markt angeboten werden, also nicht nur für Arbeitnehmer produziert werden. Beispiel: Ein Lebensmittel produzierendes Unternehmen gestattet seinen Mitarbeitern, pro Monat eigens produzierte Waren im Wert von 50 Euro zu einem ermäßigten Kaufpreis von 25 Euro zu erwerben. Der jährlich anfallende Ermäßigungsbetrag pro Arbeitnehmer beträgt also 300 Euro. Da der jährliche Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro nicht überschritten ist, fällt für diesen Vorteil keine Lohnsteuer an.

Fazit

Es bestehen diverse Möglichkeiten, Arbeitnehmer auch mit steuerfreien und ggf. beitragsfreien Zuwendungen zu belohnen. Wegen der Gestaltungsvielfalt sollte im Vorhinein auf jeden Fall die Beratung durch einen Steuerberater herangezogen werden. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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