Kinderbetreuungskosten – familienfreundlich und vom Fiskus akzeptiert
Pressemitteilung 17/2016 vom 31. August 2016
Mit dem im Jahre 2011 verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz wurde u. a. eine Reihe von steuerlichen Änderungen und Erleichterungen für Familien mit Kindern auf den Weg gebracht. Mit Datum vom 14. März 2012 äußerte sich das Bundesfinanzministerium dann ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012.
Wesentliche Vereinfachung
Musste früher unterschieden werden zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten mit diversen Anspruchsvoraussetzungen, kommt es mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr auf diese Kriterien an. Es ist unerheblich, ob die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder länger krank sind. Das heißt, es können grundsätzlich Betreuungskosten für Kinder ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres steuermindernd geltend gemacht werden. Vergleichbares gilt für Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres wegen einer in dieser Zeit eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Kosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind seit 2012 einheitlich als Sonderausgaben abziehbar.
Welche Aufwendungen kommen infrage?
Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: Die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Außerdem wird die Beschäftigung von Kinderpflegern und -pflegerinnen oder -schwestern ebenso berücksichtigt wie die vonErziehern und Erzieherinnen. Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, können steuermindernd anerkennungsfähig sein. Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computerkurse), Freizeitbeschäftigungen (Reitunterricht, Mitgliedschaft in Vereinen) und Verpflegung des Kindes stellen hingegen keine Betreuungskosten im Sinne der Vorschrift dar.
Die Aufwendungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung (unbar) auf ein Konto erfolgt ist.
Sonderfälle Familienmitglieder oder Au-pair
In der Praxis ist es oft so, dass Familienmitglieder, beispielsweise Großeltern oder erwachsene Geschwister, bei der Kinderbetreuung einspringen. Deshalb ist es wichtig, hier die Grenzen und Bedingungen der steuermindernden Akzeptierung zu kennen und glaubhaft nachzuweisen. Denn Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf klaren, eindeutigen und nachvollziehbaren Vereinbarungen basieren. Sie müssen in aller Regel auch inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Die Leistungen müssen tatsächlich erbracht und nachvollziehbar entlohnt werden. So können in aller Regel keine Kosten anerkannt werden, die eine im Haushalt der Tochter lebende Mutter für das Enkelkind erbringt. Hier wird üblicherweise von einer familienrechtlichen Grundlage ausgegangen, die eine steuermindernde Anerkennung nicht rechtfertigt. Das gilt prinzipiell auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften. Anders verhält es sich durchaus, wenn die betreuende Person in einer anderen Wohnung lebt und für die zu erbringende Leistung einen extra Aufwand betreiben muss. Lebt ein Au-pair-Mädchen im Haushalt, so sollte darauf geachtet werden, dass möglicherweise sowohl Aufwendungen für die Kinderbetreuung als auch für leichte Haushaltsarbeiten anfallen. Bevor der Fiskus auf die Idee kommt, den jeweiligen Anteil der Tätigkeiten mangels Nachweis zu schätzen, können beispielsweise 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen stimmen und die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto des Au-pairs erfolgen.
Berechtigter Personenkreis und Haushaltszugehörigkeit
Grundsätzlich ist zum Abzug der steuermindernden Kinderbetreuungskosten nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile bei getrennter Veranlagung zu, kann jeder Ehegatte seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Maximums geltend machen. Werden verheiratete Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, ist die jeweilige Leistungszuordnung in aller Regel nicht von Bedeutung. Ein Kind gehört grundsätzlich zum Haushalt des jeweiligen Elternteils, in dessen Wohnung es dauerhaft lebt und in dem es normalerweise auch gemeldet ist. Leben die Eltern getrennt, kann auch ausnahmsweise ein Haushalt anerkannt werden, in dem das Kind zwar nicht gemeldet ist, der fragliche Elternteil aber glaubhaft nachweisen kann, dass es sich dort überwiegend aufhält.
Fazit
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hat viele Facetten, die hier nicht im Detail behandelt werden können. Um die Möglichkeiten, die der Fiskus steuermindernd für die Bezugsberechtigten vorsieht, ausschöpfen zu können, empfiehlt es sich, einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen.
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