Kindergeld, Kinderbonus, Kinderfreibetrag & Co. – wie Familien steuerlich entlastet werden
Pressemitteilung 16/2022 vom 26. September 2022
Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Sie bereichern das Leben, kosten aber auch viel Geld. Den zusätzlichen finanziellen Aufwand von Eltern erkennt der Staat an und unterstützt Familien durch steuerliche Vergünstigungen. Diese sind jedoch nicht immer hinreichend bekannt. „Eltern sollten sämtliche Entlastungsoptionen kennen, um optimal von den vom Fiskus gewährten Steuervorteilen zu profitieren. Das Spektrum reicht hier weit über die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen hinaus“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag
Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept:
Eltern werden monatlich unterstützt mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2022 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Um besondere Härten wegen der gestiegenen Energiepreise abzufedern, bekamen Familien im Juli 2022 einen Einmalbonus in Höhe von 100 Euro zusätzlich zum Kindergeld für jedes Kind ausgezahlt. Der Bonus wird für jedes Kind gewährt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Wird das Kind also beispielsweise erst im Oktober 2022 geboren, erfolgt die Auszahlung später. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung oder den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag sowie beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.
Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht bei zusammenveranlagten Ehepaaren genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5.460 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt: 8.388 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr 2022 verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.
Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld inklusive einmaligem Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde automatisch, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell besser unterstützt.
Kinderbetreuungskosten
Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei der Tagesbetreuung und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie z. B. Au-pairs, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie können im Jahr 2022 für das erste Kind einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt.
Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.
Fazit
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten. Um die steuermindernden Möglichkeiten, die der Fiskus bietet, vollumfänglich auszuschöpfen, empfiehlt es sich, den Rat von Steuerberatern bzw. Steuerberaterinnen einzuholen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
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