Kosten für Fort- und Weiterbildung: So lassen sie sich steuerlich absetzen

Pressemitteilung 19/2023 vom 8. November 2023

Egal, ob man bereits erworbene Kenntnisse aktualisiert oder sich weiterqualifiziert: Fort- und Weiterbildungen sind grundsätzlich gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft. So sieht es auch der Staat, weswegen Kosten, die für Fachseminare, Fachtagungen, Kongresse & Co. anfallen, in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. „Trotzdem sollte man einige steuerliche Aspekte kennen, damit das Finanzamt den Steuerabzug nicht versagt“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Wenn Arbeitnehmer/innen einer sogenannten nichtselbstständigen Beschäftigung nachgehen, können sie sämtliche Aufwendungen, die hiermit im Zusammenhang stehen, so auch die Kosten für Fort- und Weiterbildung, als Werbungskosten von ihren Einnahmen in Abzug bringen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Kosten nicht von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern übernommen werden. Zur Vereinfachung sieht das Gesetz eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 Euro pro Jahr vor. Erst wenn Aufwendungen über diesem Betrag geltend gemacht werden sollen, werden Nachweise benötigt.

Freiberufler/innen, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte können die im Zusammenhang mit ihren Betriebseinnahmen stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich in Abzug bringen. Hierbei gibt es regelmäßig keine abzugsfähige Pauschale. Vielmehr müssen die Aufwendungen, darunter auch diejenigen für Fort- und Weiterbildung, stets belegt werden.

Berücksichtigungsfähige Fort- und Weiterbildungen

Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. So regelt es das Berufsbildungsgesetz (§ 1 BBiG). Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuen Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen, z. B. Fachsprachkurse. Regelmäßig stattfindende allgemeinsprachliche Kurse, die z. B. der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, können hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fort- oder Weiterbildung stehen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu.

Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, z. B. für ein Zugticket oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 Euro pro Tag für mehr als 8 Stunden oder 28 Euro pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und die Teilnahme ist aus der privaten Wohnung möglich, kann aktuell eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Bis einschließlich dem Jahr 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage. Alternativ konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro für pro Jahr steuerlich anerkannt werden.

Was sonst noch zu beachten ist

Anders als bei der ersten Berufsausbildung können die vorstehend genannten Aufwendungen auch bei einer dualen Ausbildung oder einer Zweitausbildung geltend gemacht werden.
Kommen die Pauschalen nicht zum Einsatz, müssen sämtliche Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt durch entsprechende Nachweise und Rechnungen belegt werden können.

Fazit

Es gibt eine Vielzahl von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungen, die man steuerlich geltend machen kann. Bei der Frage, was dabei im konkreten Einzelfall zu beachten ist, lohnt es sich, Expertenrat von Steuerberaterinnen bzw. Steuerberatern einzuholen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


Ansprechpartner für die Presse

Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de

Fotos

Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.

 

Archiv