Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Sind haushaltsnahe Dienstleistungen angemeldet, hilft der Fiskus

Pressemitteilung 11/2017 vom 23. Mai 2017

Um Schwarzarbeit weniger attraktiv zu gestalten und einen Anreiz für eine korrekte Abrechnung, z. B. von Handwerkerleistungen, zu setzen, können Steuerpflichtige Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen seit 2003 von der Steuer abziehen. Damit es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommt, gilt dies allerdings nur, wenn diese Aufwendungen nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und sie nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben bereits anderweitig berücksichtigt sind. 

Definition und grundsätzliche Unterscheidung 

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich dann gegeben, wenn in der Regel Mitglieder des privaten Haushalts, Haushaltshilfen oder selbstständige Dienstleister die Tätigkeiten erledigen und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Reinigungs- oder Gartenarbeiten sind hierfür gängige Beispiele. 

Die konkreten berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen sind seit Einführung der Regelung mehrfach geändert und erweitert worden. Aktuell kann der Steuerpflichtige folgende Leistungen steuerlich geltend machen: 

 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt (Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich), für die der Steuerzahler 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 510 Euro jährlich, von der Einkommensteuer absetzen kann. 

 Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen, für die der Steuerpflichtige 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitslöhne) bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen kann. 

 Handwerkerleistungen im Privathaushalt, für die 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten (nicht: Aufwendungen für Material) bis zu maximal 1.200 Euro jährlich abziehbar sind. 

Beispiele 

Einzelheiten zu den steuerbegünstigten Dienstleistungen hat das Bundesministerium der Finanzen zuletzt in einem Schreiben vom 9. November 2016 veröffentlicht. Darin sind verschiedene Entscheidungen umgesetzt, die der Bundesfinanzhof zu Zweifelsfragen getroffen hat. Neu ist dabei z. B., dass eine Leistung „im Haushalt“ auch dann gegeben sein kann, wenn sie dem eigenen Grundstück dient, selbst wenn sie nicht auf diesem erbracht wird. Dadurch kann der Steuerpflichtige auch Lohnkosten für einen Winterdienst steuerlich geltend machen, der den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück räumt. 

Auszugehen ist von einem sog. räumlichfunktionalen Haushaltsbegriff. Damit einhergehend sind nunmehr auch Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz steuerlich begünstigungsfähig. Entsprechende Handwerkerleistungen kann der Steuerpflichtige in vollem Umfang geltend machen, nicht nur den Teil, der auf das Privatgelände entfällt. 

Geklärt ist durch das BMF-Schreiben auch, dass die Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen ist. Aufwendungen für das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres sowie Reinigungsarbeiten durch Personen, die nicht zum Haushalt des Halters gehören, kann der Steuerpflichtige absetzen. Dies gilt jedoch nicht für Kosten der Unterbringung des Tieres in einer Tierpension. 

Unter die begünstigten Handwerkerleistungen fallen z. B. Maler- oder Dacharbeiten, Modernisierungsarbeiten in Bad und Küche oder an der Heizungsanlage, aber auch der Schornsteinfeger oder die Straßenreinigung. Neben Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten sind neuerdings aber auch vorbeugende Maßnahmen von der Steuer absetzbar, die das ordnungsgemäße Funktionieren einer Anlage überprüfen. Gerichtlich entschieden wurde dies für die Überprüfung der Dichtigkeit einer Abwasserleitung. Anwendbar ist diese Regelung aber auch auf Kontrollen von Fahrstühlen und Treppenliften durch den TÜV, auf die Kontrolle von Blitzschutzanlagen oder die LegionellenPrüfung. Nicht darunter fallen dagegen Tätigkeiten, die der Wertermittlung eines Hauses bzw. einer Wohnung dienen, oder die Erstellung eines Energiepasses. 

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung 

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und dass der Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt wird. Barzahlungen gegen Quittung reichen dagegen nicht aus. 

Da das Finanzamt nur Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist der Anteil dieser Ausgaben anhand der Angaben in der Rechnung aufzuzeigen. Der Rechnungsaussteller darf auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Eine schätzungsweise Aufteilung durch den Leistungsempfänger, also den Steuerpflichtigen, wird allerdings vom Finanzamt nicht anerkannt. 

Da der steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen wird, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben. Es lohnt daher, sich genauer darüber zu informieren, in welchen Fällen eine haushaltsnahe Dienstleistung gegeben ist. Generell empfiehlt es sich, die fachliche Beratung eines Steuerexperten heranzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

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