Steuererklärung 2016 – was gilt es bei der Abgabe zu beachten?

Pressemitteilung 10/2017 vom 2. Mai 2017

Der 31. Mai 2017 ist der gesetzliche Stichtag für alle Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen und sich dabei keine Unterstützung von einem Profi holen. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung 2016 elektronisch abgeben, gewährt die baden-württembergische Finanzverwaltung schon jetzt im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung für die Steuererklärung 2018 eine Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2017. Personen, die ihre Steuererklärung hingegen von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben hierfür bis zum 31. Dezember 2017 Zeit. Aber wer muss überhaupt eine Steuererklärung einreichen und ab wann lohnt sich die Abgabe? Was passiert, wenn die Erklärung zu spät abgegeben wird? Diese und andere Fragen stellen sich viele Steuerpflichtige Jahr für Jahr.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben? 

Bezieht der Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, muss er nur in Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Alleinstehende, die angestellt sind und keine weiteren Einkünfte erzielen, müssen grundsätzlich keine Erklärung einreichen. Die auf den Arbeitslohn anfallende Einkommensteuer wird jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. Das bedeutet: Alle Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. Eine Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig. 

In bestimmten Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht genug Steuern an den Staat abgeführt hat. Diese Personen sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Eine Erklärungspflicht gilt u. a. für folgende Fälle: 

 Wenn der Steuerpflichtige neben Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit zusätzliches Einkommen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr hat. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Renten, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld sein. 

 Wenn Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V bzw. VI Steuern abführen muss oder wenn das Ehepaar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat. 

 Wenn das Finanzamt beim Steuerpflichtigen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten. 

 Wenn Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten haben. 

Was passiert, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung zu spät einreicht? 

Personen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen dies bis zu den eingangs erwähnten Terminen tun. Schafft der Steuerpflichtige dies nicht, kann er vorher beim Finanzamt eine begründete Fristverlängerung beantragen. Sollte die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verstreichen, ohne dass die Steuererklärung eingereicht wird, versendet die Finanzverwaltung im Regelfall Erinnerungsschreiben an den Steuerpflichtigen. Auch mit Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen kann die Verwaltung drohen. Ignoriert der Steuerpflichtige diese Schreiben, ist die Finanzverwaltung befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. In der Regel schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerzahlers, sodass dieser mehr Steuern zahlen muss. Auch Verspätungszuschläge kann das Finanzamt festsetzen. 

Wann lohnt sich die „freiwillige“ Abgabe einer Steuererklärung? 

Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, im Rahmen einer sogenannten Antragsveranlagung freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben (früher: Lohnsteuerjahresausgleich). Das lohnt sich immer dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen. Wenn die Entfernung von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte bei einer Fünftagewoche mehr als 15 km beträgt, lohnt sich bereits aufgrund der Fahrtkosten die Abgabe einer Steuererklärung. Kommen dann noch andere Werbungskosten, wie Arbeitszimmer, Arbeitskleidung, Weiterbildungskosten etc., dazu, kann der Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich mindern. 

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, um damit zu viel bezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten, hat dafür vier Jahre Zeit. Das heißt: Der Steuerpflichtige kann bis zum 31. Dezember 2017 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 (und Folgejahre) abgeben. 

Generell empfiehlt es sich, die fachliche Beratung eines Steuerexperten heranzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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