Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – Ein „Booster“ für das Nettogehalt

Pressemitteilung 5/2023 vom 11. April 2023

Neben dem eigentlichen Arbeitslohn können Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weitere geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum Arbeitslohn steuerlich begünstigt werden oder sogar steuerfrei sind. Hiervon profitieren beide Seiten gleichermaßen. Da sich mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz erhöht, kommt bei der klassischen Gehaltserhöhung im Geldbeutel der Mitarbeiter/innen i. d. R. nur wenig an. „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können hingegen ein echter Booster für das Nettogehalt sein“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Dadurch sind Unternehmen attraktiv für Mitarbeiter/innen sowie Bewerber/innen und gleichzeitig werden Personalkosten eingespart. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die gewählt und kombiniert werden können.

Inflation, Notfall, Krieg in der Ukraine

Noch relativ neu ist die sogenannte Inflationsprämie, bei der Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 Zahlungen in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei gewähren können, um die gestiegene Inflation auszugleichen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung erfolgt – sie kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

In Notfällen wie Krankheit oder Unfall können Unternehmen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beihilfen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei zahlen. Die Beihilfe gilt auch für Mitarbeiter/innen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind.

Jobticket, Fahrtkostenzuschuss, E-Bike

Mitarbeiter/innen können ebenfalls erheblich entlastet werden, wenn sich Unternehmen an den Fahrtkosten beteiligen oder diese vollständig übernehmen. Beim Jobticket für den ÖPNV z. B. übernehmen Unternehmen entweder zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung oder im Rahmen der Barlohnumwandlung die Kosten des Tickets. Das Jobticket ist steuerfrei und es fallen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Das geplante 49-Euro-Ticket ab Mai 2023 kann ebenfalls steuerlich als Jobticket begünstigt werden. Unternehmen können auch Fahrtkostenzuschüsse für einen PKW gewähren. Hierbei werden pauschal 15 % Lohnsteuer vom Unternehmen abgeführt. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Außerdem dürfen Unternehmen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Nutzung der betriebseigenen
E-Ladesäule gestatten oder sich am Erwerb bzw. der Nutzung einer privaten E-Ladesäule finanziell beteiligen. Gewährte Zuschüsse werden arbeitgeberseitig pauschal mit 25 % versteuert. Stellen Unternehmen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt ein Fahrrad oder E-Bike zur uneingeschränkten beruflichen sowie privaten Nutzung zur Verfügung, ist dies ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

Erholungsbeihilfe

Gehen Mitarbeiter/innen für mindestens eine Woche in den Urlaub, können sich Unternehmen hieran einmal pro Jahr mit der sogenannten Erholungsbeihilfe beteiligen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben 156 Euro für die Mitarbeiter/innen selbst, 104 Euro für deren Ehepartner/innen und 52 Euro für jedes der Kinder.

Altersvorsorge

Mitarbeiter/innen können einen Teil ihrer Arbeitsvergütung im Wege der Entgeltumwandlung direkt für die Altersvorsorge „beiseitelegen“ lassen. Unternehmen zahlen diesen Betrag dann direkt in eine zugunsten der Mitarbeiter/innen bestehende Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein. Seit 2019 sind Unternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei neuen Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge einen Zuschuss von
15 % zur Entgeltumwandlung zu bezahlen. Seit 2022 haben auch Mitarbeiter/innen mit länger laufenden Verträgen einen entsprechenden Anspruch. Dabei fallen jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Was sonst noch möglich ist

Ebenfalls keine Steuern und Sozialabgaben fallen z. B. an:

  • wenn Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes der Mitarbeiter/innen zahlen oder diese Kosten vollständig übernehmen.
  • wenn Mitarbeiter/innen Gutscheine für Waren und Dienstleistungen (z. B. Einkaufs- oder Tankgutscheine) bis zu einem Wert von maximal 50 Euro pro Monat erhalten.
  • wenn Unternehmen Zuschüsse zu Weiterbildung und Sprachkursen zahlen – auch falls diese nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit der Mitarbeiter/innen stehen.
  • bei Übernahme der Kosten für Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness der Mitarbeiter/innen (z. B. Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung,
    Yogakurs) bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr.

Fazit

Es gibt eine Vielzahl von Alternativen zur klassischen Gehaltserhöhung. Bei der Frage, welche Arbeitgeberleistung im konkreten Einzelfall die richtige ist und wie hoch gegebenenfalls die Steuer- und Beitragsersparnis ist, ist es empfehlenswert, sich steuerlich beraten zu lassen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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