Steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung
Pressemitteilung 6/2019 vom 25. März 2019
Menschen mit einer Behinderung tragen aufgrund besonderer Bedürfnisse häufig hohe finanzielle Kosten für ihren Lebensunterhalt bzw. für ihre berufliche Tätigkeit. „Es gibt zahlreiche steuerliche Entlastungen in fast allen Steuerarten für Menschen mit einer Behinderung. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen müssen durch entsprechende Unterlagen – bspw. einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Landratsamts – nachgewiesen werden“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Lohn- und Einkommensteuer
Bei der Lohn- und Einkommensteuer sind bestimmte Leistungen und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, steuerfrei. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung. Zusätzliche Entlastung können Pauschal- bzw. Freibeträge oder der Abzug der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen schaffen. Dabei haben Arbeitnehmer mit einer Behinderung die Möglichkeit, eine Vielzahl von Steuervergünstigungen, wie zum Beispiel den Behindertenpauschbetrag, bereits durch Berücksichtigung beim monatlichen Lohnsteuerabzug geltend zu machen.
Behindertenpauschbetrag
Für die außergewöhnlichen Belastungen, die einem Menschen durch seine Behinderung entstehen, kann dieser einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Hierzu müssen die behinderungsbedingten Aufwendungen nicht einzeln nachgewiesen werden. Es werden die laufenden und typischen Aufwendungen abgegolten, die erfahrungsgemäß durch die jeweilige Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und kann sich bereits ab dem ersten Euro steuerlich auswirken.
Erstmalige Gewährung und Grad der Behinderung
Der Behindertenpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Voraussetzungen hierzu nicht während des gesamten Jahres vorgelegen haben. Soweit sich der Grad der Behinderung während des Kalenderjahres ändert, gilt stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr. Der Pauschbetrag für Behinderte kann auch rückwirkend in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn eine Behinderung erst rückwirkend festgestellt wird oder sich der Grad der Behinderung für die Vergangenheit ändert.
Übertragung des Behindertenpauschbetrags
Sofern ein behindertes Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt, können die Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dies setzt voraus, dass sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind erhalten. Grundsätzlich wird der Behindertenpauschbetrag jeweils zur Hälfte auf die Eltern übertragen, sofern sie keine andere Aufteilung beantragen. Die Übertragung gilt lediglich für ein Jahr, betroffene Eltern müssen diese Angaben also jedes Jahr in ihrer Steuererklärung vornehmen.
Abzug der tatsächlichen Aufwendungen
Sollten die behinderungsbedingten Aufwendungen über dem zulässigen Behindertenpauschbetrag liegen, kann der Steuerpflichtige auch die erhöhten Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Hierzu muss er die tatsächlichen Kosten durch Aufzeichnungen, Quittungen oder sonstige Belege einzeln nachweisen. Dieser Betrag ist jedoch um die sogenannte zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen zu mindern. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Einkünften, dem Familienstand und der Zahl der eigenen Kinder. Die Geltendmachung der tatsächlich entstandenen Kosten macht für den Steuerpflichtigen also nur dann Sinn, wenn diese nach Abzug der zumutbaren Belastung den Behindertenpauschbetrag übersteigen.
Nicht abgegoltene Aufwendungen
Falls dem betroffenen Menschen daneben noch weitere Aufwendungen aufgrund seiner Behinderung entstehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um einmalige oder besondere behinderungsbedingte Aufwendungen, wie bspw. Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten sowie Führerschein- oder Fahrtkosten. Allerdings sind diese Aufwendungen ebenfalls um die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen zu vermindern.
Keine Erstattung durch Dritte
Das Finanzamt berücksichtigt die Aufwendungen steuerlich grundsätzlich nur, wenn diese nicht bspw. von einer privaten Versicherung, einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Dritten übernommen werden.
Sonstige steuerliche Erleichterungen
Neben diesen Regelungen existieren noch diverse weitere lohn- und einkommensteuerliche Entlastungen für behinderte Menschen. Besondere steuerliche Begünstigungen können Menschen mit einer Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen bspw. auch bei der Umsatzsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grundsteuer sowie der Kraftfahrzeug- und der Hundesteuer erhalten.
Fazit
Für behinderte Menschen lohnt es sich, die verschiedenen Möglichkeiten steuerlicher Entlastung zu prüfen. Aufgrund der Vielzahl, der Unterschiedlichkeit und der Komplexität der einzelnen Regelungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Behinderung und um die beste Variante zu ermitteln, empfiehlt es sich, einen Steuerexperten hinzuzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
Ansprechpartner für die Presse
Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de
Fotos
Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.