Steuertipps für die zweite Jahreshälfte
Pressemitteilung 16/2020 vom 1. September 2020
Dieses Jahr noch Steuern sparen! Um dies in die Tat umzusetzen, sollten sich Steuerzahler jetzt die Zeit für einen Steuer-Check nehmen und prüfen, welche Steuervergünstigungen die nächsten Monate noch in Frage kommen. Ein Tipp von der Steuerberaterkammer Stuttgart: „Vielleicht kann eine Handwerkerleistung noch in das laufende Jahr gelegt werden? Schaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Belege und prüfen Sie, was Sie dieses Jahr noch für Ihre Steuererklärung 2020 tun können. Es lohnt sich, denn richtige Planung ist bares Geld wert.“
Steuern sparen mit den Werbungskosten
Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Diese Pauschale wird bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Interessant wird es, wenn der Steuerpflichtige diese Pauschale überschreitet. Denn dann kann er Steuern sparen. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen. Arbeitsmittel wie Laptops, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungskosten. Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können abgesetzt und über die Pendlerpauschale ermittelt werden. Das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Fahrtkosten an und zwar pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer. Beträgt diese Entfernung mindestens 15 km, lohnt sich grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung, da die Werbungskostenpauschale allein durch die Fahrtkosten überschritten wird. Im Jahr der Corona-Krise fällt für viele die gewohnte Steuerrückzahlung durch die Pendlerpauschale allerdings geringer aus, da viele Arbeitnehmer über mehrere Monate im Homeoffice gearbeitet haben. Statt der geringeren Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit lassen sich auch tatsächlich bezahlte Fahrkarten und Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr absetzen – bei Abos sogar unabhängig davon, ob sie genutzt wurden oder nicht. Daher empfiehlt es sich, die Belege aufzuheben. Wurde im laufenden Jahr zu Hause beruflich bedingt eine Arbeitsecke eingerichtet, können sich die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl ebenfalls steuermindernd auswirken. Haben die einzelnen Gegenstände jeder für sich weniger als 800 Euro netto gekostet, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie und Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten sind typische Krankheitskosten, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kann. Allerdings lohnt sich die Nachweisführung nur, wenn die individuelle Belastungsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt. Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt beispielsweise 1.646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben über seiner individuellen Zumutbarkeitsgrenze liegt, sollte in jedem Fall prüfen, ob es möglich ist, dass weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr vorverlagert werden – beispielsweise indem die Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.
Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen
Die Kosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und dass der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus. Da das Finanzamt nur Lohn- und Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Übersteigen die Handwerkerkosten (Lohnanteil) 6.000 Euro im Jahr, ist es sinnvoll, die Arbeiten am Haus oder der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuerzahler die Handwerkerleistungen effizient absetzen.
Spendenhöchstbetrag nutzen
Spenden kann sich auch aus steuerlicher Sicht lohnen. Wenn die Spende an eine steuerbegünstigte Organisation geht, kann diese grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Aber auch hier gibt es eine Höchstgrenze. Der Steuerpflichtige kann Spenden maximal bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Zusätzlich sollte jede Spende mit einer Zuwendungsbestätigung belegt werden. In bestimmten Fällen gilt auch eine vereinfachte Nachweisführung. Mit diesem Wissen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck überweisen oder falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschieben.
Baukindergeld: Noch in diesem Jahr einen Kaufvertrag unterschreiben
Seit vorletztem Jahr gibt es das Baukindergeld. Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Das Baukindergeld soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Auch hier kann eine geschickte Planung von Vorteil sein. Um davon zu profitieren, muss bis spätestens Ende 2020 der Kaufvertrag unterschrieben sein oder die Baugenehmigung vorliegen. Familien mit Kindern unter 18 Jahren und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro können ein jährliches Baukindergeld von 1.200 Euro pro Kind bekommen – und das zehn Jahre lang. Stichtag ist das in der amtlichen Meldebescheinigung angegebene Einzugsdatum. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Einzug gestellt werden. Ist der Hauskauf erst in Planung, legen Familien, die ein Kind erwarten, den Einzugstermin, wenn möglich, nach dem Geburtstermin. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden. Ist das Kind vor Einzug und Antragstellung volljährig, wird für dieses Kind kein Baukindergeld ausgezahlt.
Fazit
Um alle möglichen Steuervergünstigungen auszuschöpfen und sich steuerlich für den Jahreswechsel zu wappnen, sollten Arbeitnehmer die genannten Spartipps berücksichtigen. Wer kein Risiko eingehen möchte und Unterstützung sucht, wendet sich am besten an einen Experten. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
Ansprechpartner für die Presse
Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de
Fotos
Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.