Steuertipps für die zweite Jahreshälfte

Pressemitteilung 15/2021 vom 26. August 2021

Dieses Jahr noch Steuern sparen! Um dieses Ziel zu erreichen, sollten sich Steuerzahler/innen zunächst einen Überblick darüber verschaffen, welche Steuervergünstigungen sie für das laufende Jahr noch in Anspruch nehmen können. Ein Tipp von der Steuerberaterkammer Stuttgart: „Vielleicht kann z. B. eine Handwerkerleistung noch in diesem Jahr bezahlt werden? Machen Sie sich eine Übersicht über sämtliche Ausgaben und dazu gehörende Belege und prüfen Sie, was Sie dieses Jahr noch in Ihrer Steuererklärung 2021 berücksichtigen können. Es lohnt sich, denn die richtige Planung und Buchhaltung bringt Ihnen letztlich mehr Geld ins Portemonnaie.“

Steuern sparen mit den Werbungskosten

Das Finanzamt gewährt jeder Arbeitnehmerin bzw. jedem Arbeitnehmer automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Diese wird ohne Zutun der Steuerpflichtigen bei der monatlichen Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige immer dann, wenn sie diesen Pauschalbetrag überschreiten. Denn dann tritt ein Steuerspareffekt ein. Als Werbungskosten werden alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert, die den Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Gängige Beispiele hierfür sind etwa Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten. Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können abgesetzt und über die Pendlerpauschale ermittelt werden.

In den Jahren der Corona-Krise fällt die gewohnte Steuerrückzahlung durch die Pendlerpauschale allerdings oftmals geringer aus, da viele Arbeitnehmer/innen über mehrere Monate hinweg im Homeoffice gearbeitet haben. Im Gegenzug wird Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern jedoch für die Jahre 2020 und 2021 (vorerst) befristet die sogenannte „Homeoffice-Pauschale“ i. H. v. 5 Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeiteten Tag gewährt. Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass insgesamt maximal 120 Tage, also 600 Euro abzugsfähig sind. Zudem geht die Homeoffice-Pauschale im o. g. Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 1.000 Euro auf. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige letztlich nur dann einen Steuervorteil erlangen, wenn sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro mit ihren anderen Werbungskosten im Ergebnis auch die 1.000 Euro überschreiten. Es lohnt sich daher, Buch über die im Büro bzw. im Homeoffice geleisteten Arbeitstage zu führen, damit die Kilometerpauschaule neben der Homeoffice-Pauschale auch spürbar zu einer Steuerentlastung führt.

Statt der geringeren Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit lassen sich auch tatsächlich bezahlte Fahrkarten und Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr absetzen – bei Abos sogar unabhängig davon, ob sie genutzt wurden oder nicht. Es ist daher ratsam, sämtliche Belege aufzuheben. Wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann zudem die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl steuermindernd geltend machen. Eine Abschreibung der Gegenstände über die Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung oder auch „AfA“) ist erst nötig, wenn die einzelnen Gegenstände jeder für sich mehr als 800 Euro netto gekostet haben. Bei Kosten von bis zu jeweils 800 Euro netto können die angeschafften Gegenstände direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Auch durch die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen können Steuerpflichtige ihre persönliche Steuerlast senken. Hierunter fallen üblicherweise z. B. typische Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Es gilt allerdings zu bedenken, dass das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen nur dann anerkennt, wenn die individuelle Belastungsgrenze, sprich die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2021 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt beispielsweise 1.646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben einmal seine individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten hat, sollte dann auch gleich prüfen, ob es möglich ist, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.

Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen

Die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und ihren Einkommensteuerbetrag damit um bis zu 1.200 Euro reduzieren. Davon erfasst sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des bzw. der Steuerpflichtigen erbracht werden. Damit die Handwerkerkosten von der Finanzverwaltung anerkannt werden, muss der Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Bezahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgen. Barzahlungen gegen Quittung werden nicht anerkannt. Wichtig ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige dementsprechend alle Kosten nachgewiesen, können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Sollte der Lohnanteil der Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, kann es sinnvoll sein, die nötigen Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuervorteile besonders effizient genutzt werden.

Spendenhöchstbetrag nutzen

Neben ihren karitativen Effekten können Spenden durchaus auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Erfolgt eine Spende an eine steuerbegünstigte Organisation im Sinne der Abgabenordnung, kann diese grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Doch auch hier sind Höchstgrenzen zu beachten. Steuerpflichtige können Spenden maximal bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Diese können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige bzw. 1.650 Euro für Verheiratete bei der Steuer in Abzug gebracht werden. Der Spendennachweis kann gegenüber der Finanzverwaltung mit einer sogenannten Zuwendungsbestätigung erbracht werden. Teilweise reicht auch eine vereinfachte Nachweisführung. Mit diesem Wissen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck überweisen oder falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschieben.

Baukindergeld

Familien mit Kindern unter 18 Jahren können durch den Staat eine Bezuschussung für den Erwerb eines Eigenheims beantragen, die nicht zurückgezahlt werden muss. Pro Kind können so über 10 Jahre bis zu 12.000 Euro geltend gemacht werden, sofern die Kinder mit in die Immobilie einziehen und das zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen der Familie maximal 75.000 Euro plus zusätzlich 15.000 Euro pro Kind beträgt. Ziel ist es, Familien mit Kindern sowie Alleinerziehenden die Finanzierung einer Eigenimmobilie zu erleichtern.

Unbedingt zu beachten ist aber, dass die Leistung nur dann beansprucht werden kann, wenn der entsprechende Kaufvertrag über die Immobilie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 bereits (notariell) vollzogen worden ist und eine behördlich erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben in diesem Zeitraum bereits vorlag. Der Antrag auf die Förderung kann dann noch bis zum 31. Dezember 2023 und spätestens sechs Monate nach dem Einzug bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Die Gewährung von Baukindergeld für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden, ist ausgeschlossen.

Fazit

Das Steuerrecht sieht viele Möglichkeiten vor, um Steuervergünstigungen zu erlangen. Damit diese bestmöglich ausgeschöpft werden können, sollten Arbeitnehmer/innen die aufgeführten Spartipps individuell für sich prüfen und entsprechend berücksichtigen. Damit ihnen nichts entgeht, sollten sie sich die Unterstützung von Experten bzw. Expertinnen sichern. Steuerberater/innen sind hierfür die idealen Ansprechpartner/innen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, den Anforderungen entsprechende Steuerberater/innen nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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