Steuertipps für Eltern – Fiskus unterstützt Familien

Pressemitteilung 16/2018 vom 12. September 2018

Am 20. September 2018 ist Weltkindertag! Grund zum Feiern haben Eltern allemal, denn die Bundesregierung brachte im Juni 2018 das Familienentlastungsgesetz auf den Weg. Die geplanten Kindergeld- und Kinderfreibetragserhöhungen sowie steigende Grundfreibeträge sollen die Geldbeutel der Familien in zwei Stufen ab 2019 und 2020 entlasten. „Aber auch jetzt schon beteiligt sich der Fiskus an zahlreichen Kosten, die Eltern für ihre Kinder aufbringen. Neben den Unterstützungsmaßnahmen Kindergeld und Kinderfreibetrag können sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung weitere steuerliche Vorteile nutzen“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept. Er unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Steuervergünstigung. Dies beträgt aktuell für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro, für das dritte Kind monatlich 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 225 Euro.

Daneben gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 4.788 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.640 Euro. Das heißt 7.428 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Eltern können nur eine Form der Steuererleichterung geltend machen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell mehr unterstützt. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. 

Kinderbetreuungskosten

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, z. B. Au-pair-Mädchen, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Auch Alleinerziehende werden steuerlich entlastet. Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Dieser Freibetrag unterliegt nicht der Einkommensteuer. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag gleich, wenn die Steuer von ihrem Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt.

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten. Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag aufgrund der Angaben in der Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern den Ausbildungsfreibetrag nicht.

Fazit

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten. Um die steuermindernden Möglichkeiten, die der Fiskus bietet, auszuschöpfen, empfiehlt es sich, einen Steuerexperten zurate zu ziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der etwa 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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