Headerbild Stuttgart Panorama Nacht
Headerbild Esslingen
Headerbild Tuebingen
Headerbild Ueberlingen
Headerbild Schwaebisch Hall

Umsetzung Grundsteuerreform 2022

Die Schätzungsankündigungen für die Grundsteuer werden versandt (Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 25. September 2023).

Interview von Herrn Präsident Professor Dr. Uwe Schramm am 9. August 2023 mit Frau Astrid Meisoll vom SWR Baden-Württemberg zum Thema „Ärger um Grundsteuer: Berechnungsgrundlage angepasst“ (Beginn bei 1:00 min).
www.ardmediathek.de/video/swr-aktuell-baden-wuerttemberg/aerger-um-grundsteuer-berechnungsgrundlage-angepasst

 

Letzte Aktualisierung 3. Februar 2023

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.

Zum 1. Januar 2022 sind im Rahmen einer Hauptfeststellung neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Mit öffentlicher Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen Baden-Württemberg vom 30. März 2022 wurden die Grundstückseigentümer zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert.

Ferner hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ein Merkblatt „Neue Grundsteuer – Informationen der Finanzverwaltung“ zur Verfügung gestellt.

Nach Mitteilung der Finanzverwaltung ist seit dem 1. Juli 2022 die Möglichkeit eröffnet, über das Elster-Portal eine Feststellungserklärung elektronisch einzureichen.

Im Hinblick auf die Bodenrichtwerte hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Kammer das „Infoblatt Portal BORIS-Baden-Württemberg – Produkt ‚Bodenrichtwerte Grundsteuer B‘“ sowie die Anleitung für den Viewer „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ zugeleitet.

Zwischenzeitlich hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Kammer den Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg „Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 (AE LGrStG)“ vom 5. Juli 2022 übermittelt.

Die Finanzämter haben zur Unterstützung der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer Informationsschreiben versandt. Aufgrund vielfacher Hinweise, dass keine Informationsschreiben angekommen sind, teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf Rückfrage der Kammer mit, dass die Versandaktion an die privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bereits abgeschlossen und ein systematischer Nachdruck nicht möglich sei. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion können in den betroffenen Fällen die gewünschten Informationen und die erforderlichen Daten durch eigene Unterlagen der Mandantschaft oder des Steuerberaters und der zur Verfügung stehenden Portale (z. B. www.grundsteuer-bw.de) geklärt werden. Für diesen Fall bittet die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Berufsangehörigen von Anfragen an das Finanzamt insoweit abzusehen. Sollte das EW-Aktenzeichen nicht bekannt sein und auch nicht aus einem Einkommensteuerbescheid oder einem Grundsteuerbescheid der Kommunen zu entnehmen sein, ist dennoch in der Regel eine Klärung mit dem Finanzamt erforderlich. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat hierzu das „Muster-Informationsschreiben“ vom 10. Mai 2022 sowie die Pressemitteilung vom 12. Mai 2022 zur Verfügung gestellt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe bittet die Berufsangehörigen, von Anforderungen von Kopien der Einheitswertbescheide bei den Finanzämtern abzusehen.

Die Bemühungen des Berufsstandes waren erfolgreich. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen wurde verlängert. Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer haben Steuerpflichtige und ihre Berater/innen bis zum 31. Januar 2023 Zeit, die Feststellungserklärung einzureichen.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe teilte der Kammer mit Schreiben vom 29. September 2022 mit, dass der im Oktober 2022 vorgesehene Versand der Informationsschreiben an private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz auf Anfang Januar 2023 verschoben wird. Die Steuerverwaltung wird Erinnerungen zur Abgabe der Feststellungserklärung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz voraussichtlich im zweiten Quartal 2023 versenden. Wird die Erklärung bis zu dem in der Erinnerung genannten Termin abgegeben, so wird das Finanzamt keinerlei negative Folgen ziehen.

Hinsichtlich der Abrechnung der Gebühren für die Erstellung der Feststellungserklärung ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung am 10. Juni 2022 in Kraft getreten, wonach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eingefügt wurde. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung „der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro.“ Die Steuerberatervergütungsverordnung wurde entsprechend aktualisiert.

Aufgrund der umfassenden im Zusammenhang mit den Grundsteuerfeststellungerklärungen anfallenden Arbeiten stellt die Bundessteuerberaterkammer dem Berufsstand einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung. Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem sind u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention enthalten. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.

Zudem hat die Bundessteuerberaterkammer komprimierte Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer erarbeitet.

Der Bund der Steuerzahler hat am 7. Dezember 2022 ein Musterverfahren 1 zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als Sprunganfechtungsklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht. Eine Zusammenfassung der bisher vorgetragenen Argumente wurde zur Verfügung gestellt.

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unterstützt zudem zusammen mit den Verbänden Haus und Grund Württemberg, Haus und Grund Baden und dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg mehrere Musterverfahren gegen die Landesgrundsteuer. Bei den Musterfällen sollen ausschließlich Fälle von allgemeiner rechtlicher bzw. verfassungsrechtlicher Bedeutung einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Ein erstes Verfahren, das sich mit Fragen der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast, der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW insgesamt sowie der fehlenden Justiziabilität der Bodenrichtwerte beschäftigt, ist bereits beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem AZ 8 K 2368/22 anhängig.

Das Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem AZ 8 K 2491/22 soll zusätzlich zu den o.g. verfassungsrechtlichen Fragestellungen die Frage klären, ob die Bodenrichtwerte allgemein sowie insbesondere aufgrund ihrer Spannweite +/- 30 % für die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht exakt genug sind.

Sobald weitere Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2022 vorliegen, erfolgt eine Aktualisierung.