Vom E-Bike bis zur E-Klasse – Steuern sparen mit Dienstfahrrädern und -wagen

Pressemitteilung 8/2018 vom 27. April 2018

Wer in Großstädten zur Rushhour mit dem Auto unterwegs ist, steht häufig im Stau. Das kostet Zeit und Nerven. Deswegen bieten immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder als alternatives Fortbewegungsmittel an. Das schont nicht nur Nerven und Umwelt, sondern hält auch fit. „Doch egal, ob mit dem Dienstfahrrad oder Dienstwagen: Steuerpflichtige sollten bei der Überlassung durch den Arbeitgeber einige steuerliche Besonderheiten beachten, um Fallstricke zu vermeiden.“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Dienstfahrräder und Dienstwagen von der Steuer absetzen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad oder ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz oder Fahrrad in Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob beim Arbeitnehmer jedoch ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz oder Fahrrad nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz oder Fahrrad aber auch privat, muss er einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der sog. 1-Prozent-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der Betrag bei Nutzung eines Kfz grundsätzlich um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer. Bei der Nutzung eines Fahrrades entsteht für den Heimwegvorteil, also die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kein geldwerter Vorteil.

Entfernungspauschale und Einzelbewertung

Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines E-Bikes, das Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt und damit verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (mit Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h gelten E-Bikes als Fahrräder), oder des Dienstwagens darf der Steuerpflichtige auch gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuern. Dies gilt, soweit der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) beanspruchen kann. Ein Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für diese Fahrten benutzt.

Alternativ kann der Steuerpflichtige für die Fahrten mit dem Dienstwagen oder einem diesem gleichgestellten E-Bike zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr vornehmen. Diese müssen dann mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt versteuert werden.

Alternative: Fahrtenbuch

Bei der Nutzung eines Kfz kann der Arbeitnehmer anstelle der 1-Prozent-Regelung auch ein Fahrtenbuch führen. Dieses ist z. B. dann sinnvoll, wenn das betriebliche Kfz nur in geringem Umfang privat genutzt wird oder nur geringe Kosten anfallen. Allerdings setzt die Fahrtenbuchmethode erhöhten Aufwand voraus. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen.

Fazit

Um die o. g. Fallstricke bei der Besteuerung von Dienstfahrrädern und Dienstfahrzeugen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Anschaffung einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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