Vorsorgeaufwendungen und Steuern

Pressemitteilung 3/2017 vom 7. Februar 2017

Alter oder Krankheit stellen unabwendbare Lebensrisiken dar, die jeden treffen können. Versicherungen sollen dazu dienen, diese Risiken abzufedern. Dass eine Vorsorge nicht nur für den einzelnen, sondern auch für die Gesellschaft als Ganzes sinnvoll ist, zeigt sich auch daran, dass Versicherungsbeiträge zumindest teilweise steuerlich absetzbar sind. Sie gehören als sog. Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, die im Rahmen der Anlage AV bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. 

Altersvorsorgeaufwendungen 

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Rentenversicherungsbeiträgen und Altersrenten ist 2005 ein Systemwechsel eingeleitet worden. Das Ziel der Umstellung ist die nachgelagerte Besteuerung, d. h. dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben und im Gegenzug die Renteneinkünfte zu versteuern sind. Der Übergangszeitraum erstreckt sich noch bis 2040. Der Systemwechsel erfolgt schrittweise. So steigt der absetzbare Anteil der Beiträge derzeit jährlich um zwei Prozent an. 2017 liegt er bei 84 Prozent der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), maximal jedoch bei 23.362 €. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 46.724 €. 

Kranken- und Pflegeversicherung 

Die steuerliche Anerkennung der Ausgaben orientiert sich am sogenannten existenznotwendigen Versorgungsniveau, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung steht. Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge abzugsfähig, die der sog. Basisabsicherung dienen. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unberücksichtigt. 

Bei privat Krankenversicherten, bei denen häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht, erkennt das Finanzamt folglich nicht alle Aufwendungen an. So bleiben beispielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarzt-Behandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unberücksichtigt. Privat Versicherte müssen deshalb darauf achten, dass ihre Krankenkasse gemäß den Regeln der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) die nicht steu-erbegünstigten getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist. 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen 

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen oder auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung. Solche Aufwendungen sind nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 Euro (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 Euro (z. B. für Selbstständige) absetzbar. Dies gilt nur soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft ist. Bei Ehegatten wird für jeden getrennt der zutreffende Betrag festgestellt und an-schließend werden beide Beträge zusammengezählt. 

Erstattungen durch eine Krankenkasse 

Wer privat krankenversichert ist, bekommt ggf. von seiner Krankenkasse Erstattungen, wenn keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Solche Erstattungen sind mit den im gleichen Jahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen und mindern folglich den abzugsfähigen Betrag, wie der BFH mit Urteil vom 6. Juli 2016, Az. X R 6/14, entschieden hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte. 

Erstattet dagegen eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Der BFH begründet dies in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15, damit, dass die Bonuszahlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz stehe. 

Fazit 

Ob und inwieweit sich die verschiedenen Versicherungsbeiträge steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht oder überschritten werden. Um sich Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu verschaffen, sind komplizierte Berechnungen erforderlich. Deshalb empfiehlt sich in solchen Fragen, die professionelle Beratung eines Steuerberaters. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

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