Vorsorgeaufwendungen – wie das Finanzamt die Zukunftsvorsorge unterstützt

Pressemitteilung 3/2022 vom 21. Februar 2022

Alt werden möchten wir alle und das Alter genießen erst recht. Um aber im Alter finanziell versorgt zu sein, sollte bereits in jungen Jahren Vorsorge getroffen werden. Auch für die gesundheitliche Versorgung lohnt sich eine Absicherung. Hier helfen gesetzliche oder auch private Versicherungen. Da die entsprechende Vorsorge nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch für die Gesellschaft als Ganzes sinnvoll ist, können Versicherungsbeiträge zumindest teilweise steuerlich abgezogen werden. „Versicherungsbeiträge müssen im Rahmen der Steuerveranlagung erklärt werden. Sie können dann als sogenannte Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden,“ so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Altersvorsorgeaufwendungen

Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Dadurch steigt jedes Jahr der Teil der Rente, den Rentner/innen versteuern müssen. Wer 2005 in Rente ging, muss 50 Prozent versteuern, beim Renteneintritt 2020 waren es 80 Prozent und alle, die 2040 oder später in den Ruhestand gehen, müssen 100 Prozent ihrer Rente versteuern. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind immer in voller Höhe steuerpflichtig. Bis 2025 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach der steuerlich absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge jährlich um zwei Prozent steigt. Für 2021 liegt er bei 92 Prozent der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Übergangszeitraum endet bisher 2025, wenn 100 Prozent erreicht werden. Allerdings könnte die vollständige Abziehbarkeit auch vorgezogen werden, wenn in der Konsequenz eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 31. Mai 2021 zur Rentenbesteuerung Reformen umgesetzt werden. Solche Reformen hat das Bundesministerium der Finanzen bereits für 2023 in Aussicht gestellt. Darüber hinaus existiert auch noch eine absolute Obergrenze für den abzugsfähigen Betrag. Diese Grenze liegt 2021 bei 25.787 Euro. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 51.574 Euro. Die gezahlten Beiträge werden im Rahmen der Steuererklärung in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ eingetragen.

Private Altersvorsorge

Wer über die gesetzliche Rente hinaus für das Alter vorsorgen will, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der Riester-Rente zahlt der Staat z. B. Zulagen, wenn ein bestimmter Eigenbeitrag erbracht und in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen einschließlich der Zulagen bis zu einer Höhe von 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgaben abzuziehen. Dafür gibt es die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unberücksichtigt.

Bei privat Krankenversicherten erkennt das Finanzamt nicht alle Aufwendungen an, da häufig der Leistungskatalog über das hinausgeht, was als gesetzlich notwendig erachtet wird. So bleiben beispielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus steuerlich unberücksichtigt. Privat Versicherte müssen deshalb darauf achten, dass ihre Krankenkasse gemäß den Regeln der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) die nicht steuerbegünstigten Leistungen getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen oder auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung. Solche Aufwendungen sind nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 Euro (z. B. für Angestellte, Beamte/Beamtinnen und Rentner/innen) bzw. 2.800 Euro (z. B. für Selbstständige) absetzbar. Dies gilt nur, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft ist. Bei Ehepaaren wird der zutreffende Betrag separat festgestellt und anschließend werden beide Beträge addiert.

Erstattungen durch eine Krankenkasse

Erstattungen durch eine Krankenkasse sind als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. In diesem Fall ist die Erstattung mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen und mindert den entsprechenden Sonderausgabenabzug. Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms dagegen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich nach einem Urteil des BFH vom 6. Mai 2020 um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Wie die Finanzverwaltung im Dezember 2021 bekannt gegeben hat, wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt eine Beitragsrückerstattung in Höhe des übersteigenden Betrags vor. Etwas anderes gilt nur, wenn Steuerpflichtige nachweisen können, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Fazit

Ob und inwieweit sich die verschiedenen Vorsorgeaufwendungen steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht oder überschritten werden. Um Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu erhalten, sind teilweise komplizierte Berechnungen erforderlich. Deshalb empfiehlt es sich in solchen Fragen, die professionelle Beratung von Steuerberaterinnen bzw. Steuerberatern in Anspruch zu nehmen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater/innen nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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