Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Corona-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Pressemitteilung 5/2021 vom 12. April 2021

Seit einem Jahr sind durch die Corona-Krise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen besonderen Belastungen ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat hier einige Erleichterungen im Steuerrecht geschaffen, um für Entlastung zu sorgen.

Corona-Bonus von 1.500 Euro noch bis 30. Juni 2021

Um die Belastungen für Arbeitnehmer abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro steuer- und auch sozialversicherungsfrei zahlen. Der Bonus kann bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden. „Wichtig ist dabei, dass der Bonus zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt wird. Die Verlängerung der Auszahlungsfrist führt nicht dazu, dass in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden können“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Kinderbonus in Höhe von 150 Euro auch im Jahr 2021

Wie schon im Jahr 2020 soll auch im Jahr 2021 wieder ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, von den Familienkassen ausgezahlt werden. Der Kinderbonus ist ein extra Kindergeld. Für beide gelten dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen. Das heißt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass das Finanzamt prüft, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind, oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken sich die Kinderfreibeträge aus.

Wichtig: Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung

Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise erhalten hat, muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung abgeben. Auch wenn Kurzarbeitergeld steuerfrei bezogen wird, wirkt sich dessen Bezug, wie z. B. auch Eltern- oder Arbeitslosengeld über den sogenannten Progressionsvorbehalt auf die Höhe des Steuersatzes und damit steuererhöhend aus. Häufig kommt es dadurch zu einer Steuernachzahlung. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sollten Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, falls möglich, Geld für eine Nachzahlung zurücklegen.

Homeoffice

Wer schon vor Corona regelmäßig von zu Hause gearbeitet hat, wird voraussichtlich über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1.250 Euro im Jahr für die anteilige Miete, Strom, Heizkosten etc. steuerlich geltend gemacht werden. Die Beschränkung der Höhe entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Um überhaupt anerkannt zu werden, muss das Arbeitszimmer aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es darf z. B. nicht für normale Wohnzwecke genutzt werden. Ein kombiniertes Arbeits-/Gäste-/Bügelzimmer wird nicht anerkannt.

Für diejenigen, die nicht über ein solches Arbeitszimmer verfügen, ist für die Jahre 2020 und 2021 eine neue Pauschale vorgesehen. Wer also am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitet, kann für jeden Kalendertag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, einen Betrag von 5 Euro abziehen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Die Pauschale gibt es allerdings nicht zusätzlich, sondern sie wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet. Nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro haben, lohnt es sich also, die Homeoffice-Tage in der Steuererklärung anzugeben. Für einen Arbeitstag können entweder nur die Aufwendungen für den Weg zum Arbeitsplatz oder Aufwendungen für das Homeoffice angesetzt werden. Für Pendler mit einem Arbeitsweg von 17 km oder mehr ist die Entfernungspauschale günstiger als die Homeoffice-Pauschale.

Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden, die für die Arbeit zu Hause genutzt werden. Das kann z. B. eine neue, bessere Lampe, ein Schreibtisch oder Bürostuhl oder ein zusätzlicher Monitor sein.

Fazit

Es empfiehlt sich, nicht nur zu den vorstehenden steuerrechtlichen Regelungen, sondern zu allen weiteren steuerrechtlichen Besonderheiten in der gegenwärtigen Corona-Krise kompetente Berater hinzuzuziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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