Die private Nutzung eines Dienstwagens ist steuerlich zu berücksichtigen

Pressemitteilung 1/2017 vom 11. Januar 2017

Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für einen Arbeitnehmer ist häufig eine willkommene Leistung, die zusätzlich zum regulären Einkommen angeboten und vom Arbeitnehmer gern angenommen wird. Kosten, die bei Firmenwagen – egal ob geleast oder gekauft – anfallen, können im Unternehmen als Betriebsausgaben (oder bei Freiberuflern als Werbungskosten) abgerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise Kfz-Steuern und Versicherungen, Benzin- und Garagenkosten, ggf. Abschreibungen und Kreditkosten. Für Unfallkosten gelten in Abhängigkeit von der Schadenshöhe und -ursache gesonderte Regelungen. Generell stellt sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für Unternehmer oder Freiberufler, die einen Dienstwagen nutzen, die Frage, wie steuerlich mit der privaten Nutzung umzugehen ist.

Privatnutzung durch Arbeitnehmer

Bei der Nutzung von Firmenwagen durch den Arbeitnehmer ist zunächst einmal grundsätzlich zu klären, ob eine private Nutzung vertragsgemäß vom Arbeitgeber gestattet bzw. vorgesehen ist. Wird ein Wagen ausdrücklich nur für betrieblich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt, so entsteht für den Arbeitnehmer in aller Regel kein sog. geldwerter Vorteil, der entsprechend versteuert werden müsste. Allerdings ist das Nutzungsverbot dann auch vom Arbeitgeber nachweislich durchzusetzen. Werden dem Arbeitnehmer Fahrzeuge zur Verfügung überlassen, die wegen ihrer Beschaffenheit ungeeignet sind für die private Nutzung (z. B. Kastenwagen mit Werkzeugeinbau), wird in aller Regel ebenfalls kein geldwerter Vorteil angenommen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Februar 2016 (X R 32/11) erneut bestätigt. Darin wurde u. a. entschieden, dass die 1-%-Regelung für einen VW-Trans¬porter mit nur zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche, die mit einer Metallwand von der Fahrerkabine abgetrennt war, nicht angesetzt werden muss. Darf ein Firmenwagen hingegen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, entsteht ein geldwerter Vorteil, der vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Für die Bewertung dieser privaten Nutzung gibt es zwei Möglichkeiten.

Die 1-%-Regelung

Diese Abrechnungsmethode kann prinzipiell nur für solche Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ist der Rest der privaten Nutzung zuzurechnen, kann die 1-%-Methode angewendet werden, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln. Das heißt, dass für die Privatnutzung pauschal pro Kalendermonat 1 % des gültigen inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer und Kosten einer Sonderausstattung veranschlagt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen aus Zweit- oder Dritthand gekauft, geleast oder anderweitig günstig erworben wurde. Nicht mit in die Bemessungsgrundlage eingehen dürfen gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 13. Oktober 2010 (VI R 12/09) allerdings Kosten für Sonderausstattungen, die sich bei der Erstzulassung noch nicht im Fahrzeug befanden und erst später eingebaut wurden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind lohnsteuerlich monatlich zusätzlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Strittig war immer wieder die Frage, ob die Anknüpfung an den Listenpreis bei der Erstzulassung zulässig ist. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (VI R 51/11) bejaht. Denn, so wurde u. a. argumentiert, der Vorteil des Arbeitnehmers liege nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten.

Alternative: Fahrtenbuch

Anstelle der 1-%-Methode kann der Fahrzeugnutzer auch die konkret auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten als Bemessungsgrundlage für den Privatgebrauch heranziehen. Durch ein Fahrtenbuch muss er lückenlos nachweisen, welche Fahrleistung jeweils im Kalenderjahr dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Fahrzeuge privat genutzt werden. Jedoch sind dann für jedes Fahrzeug die entsprechenden Nachweise zu führen. In einem Fahrtenbuch sind zeitnah während des ganzen Jahres genaue Angaben zu machen zum Datum, zum Kilometerstand, den gefahrenen Kilometern, dem Zweck und Ziel der Reise, um hier nur einiges zu nennen. Die Finanzverwaltung stellt sehr hohe formale Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Wird das Fahrtenbuch als „nicht ordnungsgemäß geführt“ vom Finanzamt verworfen, greift automatisch die 1-%-Regelung.

Aktuelles Urteil: Ausnahmeregelung bei Taxifahrern

Im Gegensatz zu Individualrabatten, die nicht Basis der 1-%-Ermittlung sein können, hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Oktober 2015 (14 K 2436/14) entschieden, dass beim „Sondermodell Taxi“ nicht der Bruttolistenpreis – in diesem Fall 48.100 Euro – für die Bewertung der zu zahlenden Steuern herangezogen werden müsse, sondern der nur für Taxis gültige rabattierte Preis von 37.500 Euro. Dieser rabattierte Festpreis unterscheide sich von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden habe. Der spezielle Preis sei damit zum Listenpreis für das „Sondermodell Taxi“ erstarkt. Der Bundesfinanzhof hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Klärung des Begriffs Listenpreis zugelassen.

Fazit

Nur einige Aspekte des komplexen Bereiches der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen können hier aufgezeigt werden. Hinzu kommen beispielsweise Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen oder Behinderte, Fragen der Behandlung der Umsatzsteuer oder des eventuell geleisteten Finanzierungsanteils etc. Deshalb empfiehlt es sich, die jeweiligen finanziellen Auswirkungen von Steuerexperten prüfen zu lassen.

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