E-Commerce – was es beim elektronischen Handel steuerlich zu beachten gibt

Pressemitteilung 14/2022 vom 31. August 2022

Laut dem Bundesverband E-Commerce und Versandhandel sind die E-Commerce-Umsätze im zweiten Quartal 2022 im Vergleich zum Vorjahr zwar geschrumpft, aber immer noch auf einem hohen Niveau. Das Angebot von Händlerinnen und Händlern, die Onlineverkauf betreiben, ist also weiterhin groß und trifft auf entsprechend große Nachfrage. „Wer im Internet etwas verkauft, egal ob privat oder gewerblich, sollte dabei die steuerlichen Gegebenheiten kennen, um Fallstricke zu umgehen“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Privatverkäufe grundsätzlich steuerfrei

Grundsätzlich sind Verkäufe von sogenannten „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ steuerfrei. Davon erfasst sind diejenigen Gegenstände, die durch eine private Nutzung (voraussichtlich) mit Verlust veräußert werden, wie z. B. gebrauchte Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Möbel. Etwas anderes gilt jedoch für Wertgegenstände. Darunter fallen Gegenstände mit Wertsteigerungspotenzial wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer und Sammlerobjekte wie z. B. Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres seit ihrer Anschaffung mit einem Gewinn veräußert, muss der Gewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn er nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit eventuell ebenfalls entstandenen Verlusten mindestens 600 Euro betragen hat. Der gesamte Gewinn unterliegt als „sonstige Einkünfte“ dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Privatverkauf oder gewerblicher Handel?

Wer seinen Keller entrümpelt und überflüssige Dinge verkauft oder versteigert, hat in aller Regel also keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel ist dabei fließend. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies beabsichtigt war oder nicht, ist dabei nebensächlich. Eine zahlenmäßig exakte Bestimmung, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Als Anhaltspunkte für eine Einordnung als Gewerbe können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten,
  • Höhe der erzielten Entgelte,
  • regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume,
  • planmäßiges Tätigwerden, z. B. durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf,
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen,
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller) und
  • Verkauf für Dritte (Familienmitglieder etc.).

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Durch den gewerblichen Handel sind drei Steuerarten mit unterschiedlichen Konsequenzen relevant.

Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es zunächst einmal egal, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Gewinn-, sondern die Einnahmeerzielungsabsicht an. Wurden mit dem Verkauf im zurückliegenden Jahr Umsätze von mehr als 22.000 Euro brutto erzielt oder werden die Bruttoumsätze im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen, wird Umsatzsteuer fällig. Auch wenn diese bei den Verkäufen nicht von den Kundinnen bzw. Kunden bezahlt wurden, ist sie von den gewerblichen Händlern bzw. Händlerinnen an das Finanzamt zu entrichten. Liegen die jährlichen Umsätze (nicht der Gewinn!) unter den vorgenannten Grenzen, kommt hingegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung zum Tragen. Verkäufer/innen können dann ihre Ware ohne Umsatzsteuer anbieten. Allerdings bleibt ihnen dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.

Einkommensteuer

Einkommensteuer fällt nur dann an, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren betrachtet Gewinne anfallen. Die Einnahmen müssen also die Ausgaben übersteigen. Sofern das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 9.744 Euro im Jahr 2021 bzw. 10.347 Euro im Jahr 2022 überschreitet, fällt grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel Einkommensteuer an. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Ein besonderer Freibetrag gilt jedoch für Arbeitnehmer/innen. Liegen alle Nebeneinkünfte einschließlich des Gewinns aus dem Internethandel pro Jahr unter 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Im Unterschied zu vielen anderen Beträgen verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 Euro nicht. Die Nebeneinkünfte beider Eheleute werden aber zusammengerechnet – das kann zu einem Steuernachteil führen. Bei Nebeneinkünften, die über dem Grenzwert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro liegen, wird die Besteuerung abgemildert. Bei Nebeneinkünften ab 820 Euro greift die volle Steuerpflicht.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag. Wenn der Freibetrag überschritten ist, wird bei ihnen außerdem die Gewerbesteuer zumindest teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften dürfen von ihrem Gewinn dagegen nichts abziehen.

Steuerliche Pflichten nicht vernachlässigen

Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, sind Verkäufer/innen gut beraten, ihren steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Wird der Handel gewerblich betrieben, sollten alle An- und Verkaufsbelege aufbewahrt werden. Sind keine Unterlagen vorhanden, kann das Finanzamt Umsätze und Gewinne schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Die Finanzverwaltung kommt säumigen Steuerpflichtigen mit speziellen Suchmaschinen und Analyse-Programmen schnell auf die Schliche. Neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen droht dann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Fazit

Wer häufig gezielt Gegenstände mit Gewinnabsicht im Internet verkauft, sollte die steuerlichen Pflichten im Auge behalten und ggf. den Rat von Steuerberatern bzw. Steuerberaterinnen einholen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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