Steuertipps für die zweite Jahreshälfte

Pressemitteilung 13/2022 vom 29. August 2022

In diesem Jahr noch Steuern sparen! Zur Erreichung dieses Ziels kann es für Steuerpflichtige hilfreich sein, sich zunächst einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Steuervergünstigungen sie im laufenden Jahr noch geltend machen können. Die Steuerberaterkammer Stuttgart rät: „Vielleicht kann z. B. eine in Rechnung gestellte Handwerkerleistung noch in diesem Jahr bezahlt werden? Erstellen Sie anhand von entsprechenden Belegen eine Übersicht über alle getätigten Ausgaben und analysieren Sie, welche Posten Sie in diesem Jahr noch für Ihre Steuererklärung 2022 berücksichtigen können. Die richtige Planung und Buchhaltung bringen Ihnen schlussendlich mehr Geld ins Portemonnaie.“

Eigene Steuerlast durch Werbungskosten senken

Das veranlagende Finanzamt gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch eine Werbungskostenpauschale („Werbungskostenpauschbetrag“) in Höhe von 1.200 Euro, die automatisch bei der Lohnsteuer in Abzug gebracht wird. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige daher nur, wenn sie einen höheren Werbungskostenbetrag geltend machen. Ab dem Jahr 2022 hat der Gesetzgeber die Werbungskostenpauschale um 200 Euro angehoben – zuvor betrug sie lediglich 1.000 Euro. Abzugsfähige Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Hierunter zählen bspw. Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten. Den Fahrtweg zur Arbeit kann man ebenfalls über die Pendlerpauschale steuerlich absetzen. So können für die einfache Strecke zur Arbeit vom ersten bis zum 20. zurückgelegten Kilometer 0,30 Euro angesetzt werden. Ab dem 21. Kilometer sind es ab 2022 dann schon 0,38 Euro.

Zwar fallen in Zeiten der Corona-Krise die Steuerrückzahlungen im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale für viele Arbeitnehmer/innen aufgrund der vermehrten Arbeit im Homeoffice häufig geringer aus als noch vor Pandemiebeginn. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 hat der Gesetzgeber mit der sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ hierfür allerdings einen Ausgleich geschaffen. Diese ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Werbungskosten i. H. v. 5 Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeiteten Tag geltend zu machen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind aber maximal 120 Tage, sodass insgesamt bis zu 600 Euro abzugsfähig sind. Zu beachten ist bei der Homeoffice-Pauschale zudem, dass diese im o. g. Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 1.200 Euro aufgeht. Dadurch ergibt sich für Steuerpflichtige im Endeffekt nur dann ein Steuervorteil, wenn sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro mit ihren weiteren Werbungskosten die ohnehin gewährte Pauschale von 1.200 Euro überschreiten. Um den Überblick zu behalten, sollten Steuerpflichtige die im Büro bzw. im Homeoffice geleisteten Arbeitstage schriftlich erfassen, um später bei der Steuererklärung alle Angaben korrekt übernehmen zu können.

Auch wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann die dafür anfallenden Kosten geltend machen. Hier haben Steuerpflichtige die Wahl, ob sie entweder die Kilometerpauschale ansetzen, die ebenfalls für Arbeitswege gilt, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, oder die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrkarten bzw. Monatstickets, falls diese höher sind. Entsprechende Belege sollten für den Fall der Anforderung durch das Finanzamt stets aufbewahrt werden. Auch wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann die dafür anfallenden Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl steuermindernd geltend machen. Die Abschreibung der Gegenstände über die Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung, kurz „AfA“) muss in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn die Gegenstände jeweils mehr als 800 Euro netto gekostet haben (952 Euro inkl. Umsatzsteuer). Andernfalls können die Kosten der Gegenstände direkt im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich geltend gemacht werden.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Entstehen Steuerpflichtigen sogenannte außergewöhnliche Belastungen, können diese ebenfalls abzugsfähig sein. Zu verstehen sind hierunter üblicherweise z. B. typische Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Zu bedenken ist allerdings, dass außergewöhnliche Belastungen durch das Finanzamt steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die individuelle Belastungsgrenze, sprich die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Für einen ledigen und kinderlosen Arbeitnehmer, der 2022 beispielsweise einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro hat, liegt die zumutbare Belastung bei 1.646 Euro. Ist diese individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten, sollte man auch gleich in Betracht ziehen, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.

Handwerkerkosten steuerlich absetzen

Im Rahmen von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu einer Höchstgrenze von jährlich 6.000 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. So lässt sich die Steuerbelastung um bis zu 1.200 Euro senken. Erfasst sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt von Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Handwerkerkosten können aber nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die leistenden Handwerker/innen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Begleichung der Rechnung per Überweisung auf deren Konto erfolgt ist. Eine Anerkennung von Barzahlungen gegen Quittung erfolgt hingegen nicht. Zu beachten ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Da insgesamt nur bis zu 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden können, kann es bei einem Betrag von mehr als 6.000 Euro sinnvoll sein, die nötigen Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuervorteile trotz Höchstgrenzen besonders effizient genutzt werden.

Vom Spendenhöchstbetrag profitieren

Spenden Steuerpflichtige an steuerbegünstigte Organisationen, tun sie nicht nur Gutes, sondern können hierfür auch Steuervorteile für sich beanspruchen. Dann können die gezahlten Spenden als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Die Höchstgrenze beträgt hier maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Auch Spenden an politische Parteien werden steuerlich begünstigt, denn diese können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige bzw. 1.650 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Der übersteigende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen bis zu 1.650 Euro bei Ledigen bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige einen Spendennachweis gegenüber der Finanzverwaltung anhand einer sogenannten Zuwendungsbestätigung erbringen. Teilweise reicht auch eine vereinfachte Nachweisführung. Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Gerade jetzt in Krisenzeiten kann mit diesem Wissen kurzerhand noch Geld für einen guten Zweck überwiesen werden bzw. falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschoben werden.

Baukindergeld

Für Familien mit Kindern unter 18 Jahren sieht der Staat zur Erleichterung der Finanzierung von Eigenimmobilien eine Bezuschussung für den Erwerb eines Eigenheims vor, die nicht zurückgezahlt werden muss. Insgesamt können für jedes Kind somit über 10 Jahre bis zu 12.000 Euro geltend gemacht werden, wenn die Kinder mit in die Immobilie einziehen und das zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen der Familie maximal 75.000 Euro plus zusätzlich 15.000 Euro pro Kind beträgt.

Es sind allerdings zeitliche Grenzen zu beachten. Den Zuschuss bekommen Familien nur, wenn der entsprechende Kaufvertrag für die Immobilie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 bereits (notariell) vollzogen worden ist und eine behördlich erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben in diesem Zeitraum bereits vorlag. Für Bauvorhaben nach diesem Zeitraum scheidet der Zuschuss aus. Der Antrag auf die Förderung kann noch bis zum 31. Dezember 2023 und spätestens sechs Monate nach dem Einzug bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Die Gewährung von Baukindergeld für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden, ist ausgeschlossen.

Fazit

Steuerpflichtige haben zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Damit Steuervergünstigungen aber bestmöglich ausgeschöpft werden können, sollten Arbeitnehmer/innen die dargestellten Spartipps individuell für sich prüfen und entsprechend bei der Steuererklärung berücksichtigen. Wer bei der Erstellung der Steuererklärung Hilfe benötigt, kann sich Unterstützung von Expertinnen bzw. Experten holen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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