Frühjahrsputz mit der Hilfe vom Fiskus
Pressemitteilung 6/2021 vom 15. April 2021
Bald ist es wieder soweit: Der Frühling kommt und somit steht für viele der Frühjahrsputz vor der Tür. Aber nicht jeder will oder kann selber Schränke rücken oder zum Fensterputzen auf die Leiter steigen. „Wer sich für den Haushalt Unterstützung holt, bekommt Hilfe vom Fiskus. Haushaltsnahe Dienstleistung ist das Zauberwort“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Definition und grundsätzliche Unterscheidung
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigten erledigt werden und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Als gängige Beispiele sind z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung von Steuerpflichtigen, Gartenarbeiten sowie auch die Betreuung von Kindern, Kranken und pflegebedürftigen Personen zu nennen. Werden diese Arbeiten von Haushaltshilfen oder selbstständigen Dienstleistern erledigt, können die Aufwendungen dafür steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Allerdings nur, soweit sie nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgezogen werden.
Drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung:
1. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt (Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich): Hierfür ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.
2. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: Es können 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitslöhne) bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden, sodass sich der maximal mögliche steuerliche Abzug auf 4.000 Euro beläuft. Die Steuerermäßigung kann auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für bestimmte Aufwendungen, die von Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, in Anspruch genommen werden.
3. Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführen, können Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten (nicht: Aufwendungen für Material) bis zu 6.000 Euro ansetzen, sodass maximal 1.200 Euro jährlich abziehbar sind. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Es lohnt daher, sich genauer zu erkundigen, welche Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt werden können. Dazu ergeben sich immer wieder Änderungen und Erweiterungen, auch aufgrund von Gerichtsentscheidungen. So kann z. B. eine Leistung im Haushalt auch dann gegeben sein, wenn sie dem eigenen Grundstück dient, selbst wenn sie nicht auf diesem erbracht wird. Damit können auch die Lohnkosten für einen Winterdienst steuerlich geltend gemacht werden, der den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück räumt oder für den Hausmeisterdienst, bei dem der Gehweg gefegt und das Treppenhaus geputzt wird. Zu den Kosten für einen Winterdienst zählen die Lohnkosten für die Schneeräumung oder das Streuen von Splitt. Die Materialkosten (Splitt, Schneeschieber oder Schneeschaufel) werden dabei nicht berücksichtigt.
Wer den Garten auf Vordermann bringen will und dafür einen Gärtner beauftragt, kann grundsätzlich auch diese Aufwendungen absetzen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die jeweiligen Besitzer (z. B. Mieter oder Eigentümer) das zum Garten gehörende Haus selbst bewohnen müssen. Auch für Ferienhäuser oder Schrebergärten, die üblicherweise nicht ganzjährlich bewohnt sind, gilt die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigungen. Etwaige Gartenarbeiten, die anlässlich des Neubaus eines Hauses anfallen, sind allerdings nicht von den Steuervorteilen erfasst (z. B. ein Garten, der bei Errichtung des Neubaus angelegt wird).
Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt von Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Aufwendungen für das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres sowie Reinigungsarbeiten in der Wohnung durch Personen, die nicht zum Haushalt der Halter gehören, können Steuerpflichtige absetzen. Sogar die Aufwendungen für einen Hundegassiservice können absetzbar sein, obwohl hier Dienstleister mit Hunden spazieren gehen und dabei im Normalfall das Grundstück verlassen. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für die Unterbringung des Tieres in einer Tierpension oder Tierarztkosten.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass Leistungserbringer gegenüber Leistungsempfängern mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnen und dass der Betrag durch Überweisung auf das Konto der leistenden Person bezahlt wird. Barzahlungen gegen Quittung reichen dagegen nicht aus.
Da das Finanzamt nur Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist der Anteil dieser Ausgaben anhand der Angaben in der Rechnung zu ermitteln. Die Rechnung ausstellende Person darf auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Eine schätzungsweise Aufteilung durch Leistungsempfänger, also Steuerpflichtige, wird allerdings vom Finanzamt nicht anerkannt.
Da der steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen wird, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben. Es lohnt daher, sich genauer darüber zu informieren, in welchen Fällen eine haushaltsnahe Dienstleistung gegeben ist. Dabei können Experten weiterhelfen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
Ansprechpartner für die Presse
Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de
Fotos
Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.