Kinder im Steuerrecht – familienfreundlich und vom Fiskus akzeptiert
Pressemitteilung 13/2017 vom 5. Juli 2017
Kinder schenken viel Freude, kosten ihre Eltern aber auch viel Geld. Eine Tatsache, die der Fiskus würdigt, indem man einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen kann. Eine der wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen ist das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Zusätzlich können Eltern weitere steuerliche Vorteile nutzen.“
Kinderbetreuungskosten
Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Kosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar.
Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Außerdem wird die Beschäftigung von Kinderpflegern und -pflegerinnen oder -schwestern ebenso berücksichtigt wie die von Erzieherinnen und Erziehern. Auch Hilfen im Haushalt, z. B. Au-pair-Mädchen, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, können steuermindernd anerkennungsfähig sein. Die Aufwendungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung (unbar) auf ein Konto erfolgt ist.
Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computer-kurse), Freizeitbeschäftigungen (Reitunterricht, Mitgliedschaft in Vereinen) und Verpflegung des Kindes stellen hingegen keine Betreuungskosten im Sinne der Vorschrift dar.
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Beim sogenannten Familienleistungsausgleich werden Kinder nach einem dualen Konzept berücksichtigt. Das Kindergeld wird monatlich als direkte Steuervergünstigung gezahlt und beträgt aktuell:
für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro
für das dritte Kind monatlich 198 Euro
für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 223 Euro
Daneben gibt es den Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag besteht eigentlich aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 4.716 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.640 Euro. Das heißt, 7.356 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.
Eltern dürfen nur eine Form der Steuererleichterung bekommen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell mehr unterstützt. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende werden steuerlich entlastet. Sie können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Das heißt, dieser Betrag unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. Dann wird der Betrag gleich berücksichtigt, wenn die Steuer von ihrem Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt.
Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag i. H. v. 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten. Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag aufgrund der Angaben in der Anlage ‚Kind‘ in der Einkommensteuererklärung. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern den Ausbildungsfreibetrag nicht.
Fazit
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten, die hier nicht im Detail behandelt werden können. Um die Möglichkeiten, die der Fiskus steuermindernd für die Bezugsberechtigten vorsieht, ausschöpfen zu können, empfiehlt es sich, einen Steuerexperten zurate zu ziehen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
Ansprechpartner für die Presse
Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de
Fotos
Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.