Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige – Änderung ab 1. Januar 2018

Pressemitteilung 22/2017 vom 18. Oktober 2017

Privat oder gesetzlich – das ist die Frage, die sich Selbstständige bei ihrer Krankenversicherung stellen müssen. Wer sich als Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert hat, für den gilt ab dem 1. Januar 2018 eine Änderung in der Beitragsbemessung. Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge werden von der eigenen Krankenkasse zunächst nur vorläufig festgesetzt. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids setzen die Krankenkassen die Beiträge aufgrund der tatsächlich vom Selbstständigen erzielten Einnahmen endgültig fest. Dies kann zur Beitragserstattung, aber auch zur Nacherhebung von Beiträgen führen. Auf Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheids berechnen die Krankenkassen die Beiträge für die Zukunft dann wiederum nur vorläufig. 

Bisher gab es diese vorläufige Festsetzung nur bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Für alle anderen galt, dass die Krankenkassen die Beiträge für das gesamte Jahr im Voraus festsetzten. Bei schwankenden Einnahmen konnten die Beiträge aber immer nur für die Zukunft durch Vorlage z. B. des Einkommensteuerbescheids erhöht, aber auch abgesenkt werden. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber nun zwei Ziele: Erstens sollen Einnahmeschwankungen vollständig berücksichtigt werden und zweitens soll die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zustän-digen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beein-flussbar sein. „Das bedeutet für die Versicherten eine gerechte Beitragszahlung“, so die Steuerbera-terkammer Stuttgart. 

Ausnahme: Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 

Nicht betroffen von dieser Neuregelung ist, wer mit seinen Einnahmen über der Beitragsbemessungs-grenze liegt. Grundsätzlich wird für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbstständigen zugrunde gelegt. Dies wird gedeckelt durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Ab dem 1. Januar 2018 erhöht sich diese Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung von 52.200 Euro jährlich (monatlich: 4.350 Euro) auf 53.100 Euro jährlich (monatlich: 4.425 Euro). Wer also schon den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken-versicherung zahlt, für den ändert sich an der Höhe seiner Beiträge erst einmal nichts. Sinken die Einnahmen aber im laufenden Jahr, kann der Selbstständige mit einer Erstattung seiner Beiträge rechnen. Aber auch nach unten sind die Beiträge durch eine gesetzliche Mindestbeitragsgrenze be-schränkt. Im Jahr 2018 liegt diese monatlich bei 2.283,75 Euro. Ausnahmen hiervon gelten für Exis-tenzgründer oder für Selbstständige mit sehr geringem Einkommen. Für diese Fälle gilt ab dem Jahr 2018 die monatliche Grenze in Höhe von 1.522,50 Euro. 

Achtung: Wer es nach Aufforderung der Krankenkasse versäumt, seinen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, der muss trotz geringerer Einnahmen rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen. 

Keine Änderungen zeichnen sich im Jahr 2018 bei den Beitragssätzen ab. Für freiwillig versicherte Selbstständige wird der Beitragssatz weiter bei 14,0 Prozent liegen. Wer einen Anspruch auf gesetzli-ches Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit hat, wird 14,6 Prozent zahlen. Hinzu kommt in beiden Fällen der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag. 

Neuregelung gilt erst für Beiträge ab 2018 

Die vorläufige Festsetzung der Beiträge gilt erstmals für Zahlungen ab dem Jahr 2018. Rückwirkende Korrekturen für frühere Zeiträume sind ebenso wie ein Anspruch auf vorläufige Festsetzung aufgrund der Neuregelung nicht vorgesehen. 

Fazit 

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstständiger versichert ist, muss künftig bei schwankenden Einnahmen mit einer Beitragserstattung oder -erhöhung rechnen. Für Fragen rund um die Beitragsberechnung stehen Steuerberater als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

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