Mit der Zweitwohnung Steuern sparen – doppelte Haushaltsführung

Pressemitteilung 21/2017 vom 19. September 2017

In Friedrichshafen wohnen und in Stuttgart arbeiten: Flexibilität und Mobilität werden heutzutage vom Arbeitnehmer immer öfter verlangt. Benötigen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, haben also eine doppelte Haushaltsführung, können die anfallenden Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. „Prinzipiell ist eine doppelte Haushaltsführung sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen möglich, auch kann sie im Inland oder im Ausland vorliegen. Sie muss aber stets beruflich veranlasst sein“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Bei verheirateten Arbeitnehmern bzw. eingetragenen Lebenspartnern kann für jeden Partner eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn beide außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstandes beschäftigt sind und beide an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten. 

Eigener Hausstand 

Man spricht von einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und gleichzeitig am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit dem Hausstand ist die Hauptwohnung gemeint, also dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat, sich regelmäßig aufhält, wenn er nicht bei der Arbeit oder im Urlaub ist, und von wo aus er sein Privatleben führt. Wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt, existiert keine doppelte Haushaltsführung. 

In die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt werden die Umstände des Einzelfalls einbezogen. Es kommt z. B. darauf an, wann und wie lange die eine oder die andere Wohnung genutzt wird, wie groß sie sind und wie die Ausstattung ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der Heimfahrten und die Frage, wo die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein usw. 

Ein eigener Hausstand erfordert, dass die Wohnung aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder als Mieter bzw. als Ehe- oder Lebenspartner, genutzt wird und dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung besteht. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung dargelegt werden. Bagatellbeträge reichen nicht aus; vielmehr müssen monatlich mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten übernommen werden. Dagegen wird kein eigener Hausstand unterhalten, wenn ein junger Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnt; auch dann nicht, wenn er sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. 

Abzugsfähige Kosten 

Abzugsfähige Unterkunftsaufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der Arbeit sind z. B. die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Abschreibungen auf notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Sie können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung, sind Absetzungen für Abnutzung (AfA), Schuldzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten bis zu 1.000 Euro abziehbar. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt, dass die tatsächlich notwendigen Aufwendungen angesetzt werden können. Als notwendig werden Kosten anerkannt, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten. 

Auch die Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar sind außerdem 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort für eine tatsächlich angetretene Familienheimfahrt pro Woche. Kommt dagegen der Ehepartner zu Besuch in die Zweitwohnung im Beschäftigungs-ort, können die dabei entstehenden Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden. Sie sind nicht beruflich veranlasst, sondern als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Wenn der Arbeitgeber Kosten erstattet, bleibt die Erstattung steuerfrei, soweit sie nicht die Beträge übersteigt, die als Werbungskosten abgezogen werden könnten. 

Fazit 

Bei einer doppelten Haushaltsführung kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, professionellen steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Abzugsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der knapp 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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